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Wenn Arbeitnehmer nicht das bekommen was sie möchten, drohen sie manchmal […]
Nachdem man aufgrund der Corona-Pandemie während seines Urlaubs nicht oder nur erschwert reisen kann, fragen sich sicherlich viele, ob man seinen Urlaub vielleicht aufsparen kann?
Wir erklären Ihnen ob das möglich ist, und was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen.
Viele Gerichte müssen sich seit Jahren vermehrt mit Fragen rund zum Thema Urlaub beschäftigen. Darunter sind auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesarbeitsgericht.
Hintergrund sind oft die verschiedenen Interessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die beim Thema Urlaub aufeinandertreffen.
Arbeitgeber möchten den Jahresurlaub am Ende eines jeden Jahres gerne aufgebraucht sehen, Arbeitnehmr hingegen würden ihren Urlaub lieber für bestimmte Zeiten aufsparen und erst aufbrauchen, wenn sie ihn wirklich benötigen (Kita- und Schulschließungen, besseres Wetter).
Hier bedarf es nun eines Blicks in das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Gem. § 8 Abs. 2 BUrlG müss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.
Eine Übertragung auf die ersten drei Monate des darauffolgenden Jahres ist nur dann statthaft, wenn es dringende betriebliche Gründe gibt, oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers liegen, die eine Übertragung rechtfertigen würden.
Rechtstipp: grundsätzlich muss der Jahresurlaub bis zum 31.12 jeden Jahres genommen werden.
Nein, der Urlaub verfällt nicht automatisch. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG) erlischt bei einer mit Art. 7 der RL 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BUrlG nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 S.1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§7 Abs. 3, S. 3 und 4 BUrlG), wenn der Arbeitgener den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehemr den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
(Siehe auch BAG, Urt. v. 19.02.2019, 9 AZR 432/16)
Rechtstipp für Arbeitgeber: sie sollten also bis zum Oktober noch einen Hinweis darauf geben, dass der Jahresurlaub zu nehmen ist. Geben Sie erst einen verspäteten Hinweis (zB. erst im Dezember), ist das verspätet. Der Arbeitnehmer wäre dann nicht mehr i.S.d. BUrlG in die Lage versetzt den Jahresurlaub noch aufzubrauchen.
Und nun zur spannendsten Frage:
Oft möchte man den Urlaub am liebsten mit ins nächste Jahr nehmen, weil sich dann der Urlaub für einen persönlich erst richtig lohnt.
Nach Absprache mit Ihrem Arbeitgeber ist das möglich! Jedoch haben Sie keinerlei Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen diesen Wunsch auch gewähren muss.
Der rechtliche Gedanke hinter dieser Regelung ist, dass gem. § 7 Abs. 3, S.1 BUrlG der Sinn des Urlaubs die Erholung ist. Nimmt man hingegen in einem Jahr kaum Urlaub, um ihn mit ins neue Jahr zu nehmen, fällt der Erholungszweck für das eigentliche Jahr weg.
Das ist so nicht im Sinne des Gesetzgebers. Darum sprechen sie es einfach mit Ihrem Arbeitgeber ab. Oftmals kann es auch im Interesse des Chefs sein.
Hier ist ganz klar zu sagen: „gewährt ist gewährt“. Nein, der Arbeitnehmer kann bereits genehmigte Urlaubstage leider nicht wieder zurückgeben. Es hat etwas mit Planungssicherheit des Arbeitgebers zu tun. Jedoch steht es Ihnen frei solche Wünsche ebensfalls mit Ihrem Arbeitgeber abzusprechen!
Das Arbeitsgesetz, wie auch das Bundesurlaubsgesetz, sind zwei stark reglementierte Bereiche. Grund dafür ist vor allem der Arbeitnehmerschutz.
Denoch sind, wie oben erklärt, viele Punkte auch dispositiv und nach Rücksprache und Genehmigung des Arbeitgebers möglich. So kann der Urlaub mit ins neue Jahr genommen werden, wenn es der Arbeitgeber genehmigt, und auch bereits genehmigter Urlaub kann, noch Rücksprache mit Ihrem Chef, wieder verändert werden.
Hier empfiehlt es sich einfach an den Arbeitgeber heranzutreten und die Sachlage zu erklären. Wenn Sie schlüssig erläutern, wieso eine Änderung für Sie wichtig wäre, wird der Arbeitgeber ein offenes Ohr dafür haben.
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Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema: „Darf der Arbeitgeber mir vorschreiben, wohin ich in den Urlaub fahre?“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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