BGH: Kein Schadensersatz zusätzlich zur Entschädigungszahlung
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Der BGH hat am 30.09.2020 (Az. VIII ZR 48/18) entschieden, dass der Leasingnehmer die Differenz zahlen muss, wenn das Fahrzeug nach Ablauf eines Leasingvertrags weniger Wert ist, als ursprünglich vereinbart.
Jedoch müssen ihm Zahlungen von Versicherungen aber zugutekommen!
Wir erklären Ihnen in diesem Artikel was das Urteil für Sie bedeutet!
Erhält eine Kfz-Leasingfirma nach einem Unfall Entschädigungsleistungen von der Versicherung, muss sie diese dem Leasingnehmer zugutekommen lassen. Das entschied nun der Bundesgerichtshof in seinem neuen Urteil.
Der Merkantile Minderwert entspricht dabei umgangssprachlich der Wertminderung einer Sache, die nach einem Schaden nicht mehr genauso viel wert ist wie vorher. Berechnet wird der Merkantile Minderwert nicht einheitlich! Bei Fahrzeugen spielt zB. auch das Alter des Fahrzeugs eine wichtige Rolle – umgekehrt fällt der Wertverlust größer aus, je neuer das Auto ist.
Eine Anwältin hatte im Juli 2012 für drei Jahre ein Auto für ihre Kanzlei geleast. Dabei wurde zwischen ihr und der Leasingfirma ein Restwert von gut 56.000 Euro vereinbart. In den drei Jahren hatte das Auto allerdings zwei Unfälle (den ersten 2013).
Nach der Reparatur verblieb ein merkantiler Minderwert von 5.500 Euro, den der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners Anfang 2014 gegenüber der Leasingfirma ausglich.
Im Sommer 2015, nach dem zweiten Unfall, war das Auto nicht einmal mehr 40.000 Euro wert. Für diesen Betrag wurde es auch verkauft und diese Differenz forderte die Leasingfirma von der Anwältin ein.
Die Anwältin vertrat den Standpunkt, dass die Zahlung der Versicherung i.H.v. 5.500 Euro für den merkantilen Minderwert, den die Leasingfirma erhalten hatte, den Anspruch auf Restwertausgleich mindere. Vor dem LG und OLG drang sie damit jedoch zunächst nicht durch!
Standpunkt des OLG: die Zahlung steht der Leasingfirma als Eigentümerin des Fahrzeugs zu – selbst wenn diese damit einen Übererlös erzielt.
Daraufhin ging die Anwältin in Revision.
Der BGH urteilte anders. Nach Ansicht der Richter sei der Leasinggeber verpflichtet, vom Versicherer erhaltene Entschädigungsleistungen dem Leasingnehmer zugutekommen zu lassen.
Genauer: er muss sie entweder für die Reparatur oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs verwenden oder bei Vertragsende auf den Schadensersatz-oder Ausgleichsanspruch anrechnen!
„Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Leasinggeber verpflichtet, die ihm aus einem Schadensfall zustehenden Entschädigungsleistungen eines Versicherers dem Leasingnehmer zugutekommen zu lassen, indem er sie für die Reparatur oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs verwendet oder diese bei Vertragsende auf den Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch anrechnet. Eine Zahlung, die der Leasinggeber als Minderwertausgleich von der Haftpflichtversicherung erhalten hat, mindert deshalb dessen Anspruch auf Restwertausgleich.„
Eine Zahlung, die der Leasinggeber als Minderwertausgleich von der Haftpflichtversicherung erhalte, mindere daher dessen Anspruch auf Restwertausgleich. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leasinggeber von einem vertraglich vereinbarten Andienungsrecht Gebrauch macht oder das Fahrzeug verwertet.
So auch der BGH: „Die vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung herangezogene Rechtsprechung des Senats zum Mehrerlös ist schon deshalb nicht einschlägig, weil es vorliegend allein um die Anrechnung einer Versicherungsleistung auf den vereinbarten Restwert geht, und nicht darum, wem ein Mehrerlös zusteht, der sich ergibt, wenn bei der Abrechnung des Leasingvertrags durch Verwertungserlös und Versicherungsleistungen ein über dem vereinbarten Restwert liegender Betrag – wie hier gerade nicht – erzielt wird.„
Der Leasinggeber ist verpflichtet, die ihm aus einem Schadensfall zustehen-den Entschädigungsleistungen eines Versicherers dem Leasingnehmer zugutekommen zu lassen, indem er sie für die Reparatur oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs verwendet oder diese bei Vertragsende auf den Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch anrechnet.
Eine Zahlung, die der Leasinggeber als Minderwertausgleich von dem Haftpflichtversicherer erhalten hat, mindert deshalb – unabhängig davon, ob der Leasinggeber von einem vertraglich vereinbarten Andienungsrecht Gebrauch macht oder das Fahrzeug verwertet – dessen Anspruch auf Restwertausgleich.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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