BGH: zur Anpassung von Vorauszahlungen und nachfolgender Kündigung
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 246/11 Verkündet […]
Viele Arbeitnehmer sind der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Abfindung haben. Doch so ist das nicht!
Wir erklären Ihnen in diesem Artikel, wie Sie die Chance auf eine Abfindung steigern können!
„Eine Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten erhält.
Auch Erwerbstätige, die zwar nicht als Arbeitnehmer, aber als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte anzusehen sind, können eine solche Abfindung erhalten. Das ist z.B. bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH oft der Fall.
Keine Abfindung, sondern eine finanzielle Ausgleichszahlung eigener Art ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gemäß § 89b Handelsgesetzbuch (HGB).“
Einen Anspruch auf Abfindung gibt es, wie oben bereits kurz erwähnt, nicht. Daher sollten Sie als Arbeitnehmer, wenn Ihnen eine Kündigung zugegangen ist, keine Zeit verlieren.
Rechtstipp: Falls Sie eine Kündigung erhalten haben müssen Sie gem. § 4 KSchG innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Die 3 Wochen Frist bleibt übrigens auch bestehen, wenn die Kündigung wegen schwerer Mängel (Missachtung des Sonderkündigungsschutzes o.ä.) nicht wirksam ist.
Ist die Kündigungsschutzklage erst einmal bei Gericht eingegangen, muss der Arbeitgeber beweisen, auf welchem „rechtssicheren“ Grund die Kündigung aufbaut.
Kann er das nicht, ist die Kündigung unwirksam und hier kommen wir zum Thema Abfindung! Um den Fall einer für unwirksam erklärten Kündigung vorzubeugen, einigen sich viele Unternehmen lieber auf eine Abfindung.
Rechtlich gibt es Ausnahmen, wo eine Abfindungszahlung für den Arbeitgeber verpflichtend ist:
Die Höhe der Abfindung ist dabei Verhandlungssache und kommt auf die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers an. Hier ist zu empfehlen sich in Sachen Verhandlung von einem Arbeitsrechtsanwalt vertreten zu lassen. Er kann eher herausfinden, ob die Kündigung unrechtmäßig erging und so eine vergleichsweise höhere Abfindung für Sie erwirken.
Die Rechtsprechung setzt die Regelabfindung bei einem halben Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit fest.
Bei zehn Jahren und einem Monatsgehalt von 4000 Euro beträgt die Regelabfindung 20.000 Euro.
Das Geld zählt übrigens als Einkommen des Arbeitnehmers und wird dennoch zu einem niedrigen Satz versteuert. Sozialabgaben müssen auch nicht abgeführt werden.
Die Abfindung kann dennoch nicht pauschal festgesetzt werden, da sie auch absolut branchenabhängig ist.
Ob der Abschluss eines Aufhebungsvertrags günstiger ist, hängt von vielen Faktoren ab. Hier ist aber Achtung geboten, denn durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags können Ihnen Nachteile beim Arbeitsamt entstehen und auch mit Blick auf den Rentenbezug, kann er nachteilhaft sein! Lassen Sie sich zum Thema Aufhebungsvertrag unbedingt rechtlich beraten und eine eventuelle Abfindung nach Höhe und Umfang prüfen!
Generell kann aber ein Aufhebungsvertfrag von Vorteil sein, wenn Sie evtl selbst einen neuen Arbeitsplatz in Aussicht haben oder eine Kündigung von Seiten des Arbeitgebers sowieso schon im Raum steht.
Positiv für Sie ist, dass dann keine Kündigung im Lebenslauf auftaucht, und Sie mit dem Arbeitgeber eine Abfindung vereinbaren können. Für den Arbeitgeber wird Ihre Stelle schnell frei und diesen Vorteil für den Arbeitgeber können Sie in der Verhandlung gut nutzen! Desweiteren können Sie auch ein entsprechend positives Arbeitszeugnis vereinbaren.
Da es aber immer um den Verlust Ihres Arbeitsplatzes geht, sollten Sie niemals voreilig eine Entscheidung treffen oder zu schnell einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Seien Sie bedacht und halten Sie mit Ihrem Fachanwalt Rücksprache!
Abfindungen müssen leider zu einem hohen Teil versteuert werden, weil es seit 2006 keinen Steuerfreibetrag mehr gibt. Es gibt jedoch noch die sogenannte „Fünftelregelung“.
Auch ein Aufhebungsvertrag kann seine Nachteile haben. Das besonders im Hinblick auf einen eventuellen Bezug von Arbeitslosengeld gem. § 159 I SGB III.
Sie haben eine Kündigung erhalten und sind sich unsicher, wie Sie darauf reagieren sollen, oder ob Sie evtl. Chancen auf eine Abfidnung hätten?
Melden Sie sich bei uns! Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team hilft Ihnen schnell und unkompliziert weiter und berät Sie gern!
Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema: „Bringt der DSGVO-Auskunftsanspruch eine höhere Abfindung bei Kündigung?“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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