Nicht jede Google Bewertung kann gelöscht werden
Bekannt ist ja bereits, dass ungerechtfertigte Google Bewertungen gelöscht werden können. […]
Sobald man sich um einen neuen Job bewirbt, verlangt der neue Arbeitgeber früher oder später bisherige Arbeitszeugnisse vorzulegen.
Worauf Sie dabei achten sollten verraten wir Ihnen in diesem Artikel!
In einem einfachen Arbeitszeugnis sind lediglich die Art und Dauer der Tätigkeit vermerkt. Bei einem qualifizierten Arbeitszeugnis hingegen beurteilt der Arbeitgeber Ihre Leistungen/ soziales Verhalten.
Rechtstipp: jede Form von Arbeitszeugnis muss klar und verständlich formuliert sein und in gedruckter Form!
Das Arbeitszeugnis sollte immer wohlwollend gestaltet werden. Das bedeutet, dass evtl. Abmahnungen nicht in ein Arbeitszeugnis gehören.
Unter „wohlwollender“ Gestaltung gehört auch, dass am Ende des Zeugnisses eine dankende Schlussformel gehört, wie zB:
„Wir bedanken uns für die stets hervorragenden Leistungen.“, „Für die gute Zusammenarbeit bedanken wir uns.“, oder auch: „Sowohl beruflich als auch privat wünschen wir Herrn Fischer weiterhin viel Erfolg und alles Gute.“
Rechtstipp: diese Schlussformel sind aber nicht einklagbar!
Über die Formulierung des Arbeitszeugnis kann der neue Arbeitgeber die Bewertung des alten Arbeitgebers herauslesen.
Sehr gut
„XY verlässt uns auf eigenen Wunsch. Wir bedanken uns für die stets sehr gute Mitarbeit. Wir bedauern, unseren hervorragenden Mitarbeiter zu verlieren und wünschen ihm für die Zukunft persönlich (abweichend auch: privat) alles Gute und weiterhin viel Erfolg“, lässt auf eine sehr gute Bewertung schließen.
Gut
Formulierungen wie „Wir danken ihm für die durchgängig gute Arbeitsweise. Wir bedauern sehr, ihn zu verlieren und wünschen ihm für die Zukunft privat alles Gute und weiterhin viel Erfolg.“ lassen auf eine gute Bewertung schließen.
Befriedigend
Formulierungen wie „Wir danken für seine Mitarbeit und bedauern es, ihn zu verlieren. Wir wünschen ihm alles Gute auf seinem weiteren Lebens- und Berufsweg.“ zeigen eine befriedigende Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens.
Ausreichend
„Mit der Arbeit von XY waren wir zufrieden und wünschen für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg.“ wird als ausreichende Leistung bewertet.
Mangelhaft
Eine sehr schlechte, mangelhafte Bewertung stellen Sätze wie „Für seine Zukunft wünschen wir viel Erfolg“ oder „Wir hoffen, dass XY auf dem weiteren Berufsweg Erfolg haben möge.
Für sein/ihr stetes Streben nach guter Leistung danken wir/ XY war stets bemüht (bedeutet: Hat jedoch sein Ziel nicht erreicht).“ dar.
Rechtstipp: Sie haben grds. einen Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen eine befriedigende Leistung bescheinigt! Eine schlechtere Leistungsbescheinigung muss im Zweifel vom Arbeitgeber vor Gericht begründet werden.
Anders ist es, wenn Sie eine bessere Bewertung als die Note „befriedigend“ erhalten möchten. Dann müssen Sie begründen, wieso Sie darauf einen Anspruch haben.
Falls Ihr direkter Vorgesetzter die Arbeitsstelle verlässt oder sich andere Hierarchiestruktur ergibt, haben Sie einen Anspruch auf Erteilung eines sog. Zwischenzeugnisses. Dieses Zeugnis soll dafür dienen von Ihrem Vorgesetzten objektiv bewertet zu werden. Ein neuer Vorgesetzter kennt Ihre Arbeitsweise im Zweifel noch nicht gut und kann daher beim Ausscheiden auf dem Unternehmen keine objektive Bewertung abgeben.
Sie können die Erteilung eines Arbeitszeugnisses auch einklagen oder aber gegen ein zu schlechtes oder unzureichendes Zeugnis vorgehen.
Ein Arbeitszeugnis sollte immer wohlwollend formuliert sein und
Sie haben Fragen zum Thema Arbeitsrecht? Ihr Arbeitgeber möchte Ihnen kein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellen? Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie gerne!
Lesen Sie auch unseren Artikel: „Bundesarbeitsgericht zur Frage: Wie höflich muss das Arbeitszeugnis sein?“ und „Die Abfindung nach der Kündigung – das sollte man wissen“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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