Bundestag beschließt Gesetz gegen Abmahnmissbrauch
Der Bundestag hat am 10.09.2020 ein neues Gesetz gegen Abmahnmissbrauch beschlossen. […]
Das OLG Frankfurt am Main wertete mit Urteil vom 12.11.2020 (Az. 6 U 210/19) das Versenden von 240 Abmahnungen ohne wirtschaftlichen Bezug zum Abmahnenden als rechtsmissbräuchlich.
Wir erklären Ihnen in diesem Artikel das Urteil des OLG.
Ein in Hamburg ansässiges Unternehmen, im Jahre 2017 gegründet, hatte geklagt. Es hatte ein Reisebüro erfolglos abgemahnt, weil die Website des Reisebüros keine klickbaren Links zur europäischen Streitschlichtungsplattform (OS-Plattform) enthielt. Diese Verlinkung ist für Online-Händler aber Pflicht.
Die Klage war auf Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskostengerichtet. Das OLG wies die Klage zurück.
Die Richter urteilten, dass es unzulässig sein, Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassen wegen einer unzulässigen geschäftlichen Handlung geltend zu machen, wenn die dazu diene „gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.“
Von der unbegründeten Abmahnung, die sich dadurch auszeichnet, dass das beanstandete Verhalten nicht wettbewerbswidrig ist, ist die missbräuchliche Abmahnung zu unterscheiden. Sie stellt die Vorstufe der missbräuchlich gerichtlichen Geltendmachung eines an sich bestehenden Unterlassungsanspruchs dar.
Der BGH entschied auch schon zu diesem Thema und stellte fest, dass die Rechtsfolge einer missbräuchlichen Abmahnung nicht allein die Unbeachtlichkeit der Abmahnung ist, sondern dass für die Durchsetzung des zugrundeliegenden Unterlassungsanspruchs keine gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann (BGH, Urteil vom 17.01.2002 – I ZR 241/99 (KG))
Von einem Missbrauch sei also demnach auszugehen, wenn das „beherrschende Motiv sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind.“
Nach Ansicht der Richter am Oberlandesgericht spricht bereits die hohe Anzahl von Abmahnungen (hier über 240) innerhalb eines Jahres, für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Unternehmens,
Des Weiteren bezogen sich in fast allen Fällen die Abmahnungen ausschließlich auf die fehlende Verlinkung zur OS-Plattform oder auf die Verletzung anderer Pflichten von Diensteanbietern.
Die gerügten Pflichtverletzungen zeigen deutlich auf, dass das abmahnende Unternehmen nicht unmittelbar in seiner wirtschaftlichen Betätigung berührt wird. Auch ihr Marktzugang wird durch die fehlenden Links nicht erschwert!
Zu den Indizien, die in der Gesamtschau einen Rechtsmissbrauch begründen, gehören die Abtretung der Abmahnkostenersatzansprüche an den Rechtsanwalt sowie eine größere Anzahl von Abmahnungen am gleichen Tag und ein vergleichbares Vorgehen in Parallelfällen.(BGH, Urt. V. 28.05.2020 – ZR 129/19)
In einem weiteren Urteil entschied der BGH mit Beschluss vom 08.02.2017 – 1 StR 483/ 16, dass es sich um einen „klassischen Fall“ des Rechtsmissbrauchs handle, wenn mit dem Rechtsanwalt vereinbart wurde, dass der abmahnende Mandant keine Rechtsanwaltskosten zu tragen habe und er die von den Abgemahnten gezahlten Gelder mit dem Anwalt teilen werde.
Der Bundestag hat nun auch ein Gesetz gegen Abmahnmissbrauch beschlossen. Von nun an sollen sich massenmäßig verschickte Abmahnungen nicht mehr lohnen. Das Gesetz soll den „Abzocke-Abmahnungen“ Einhalt gebieten.
Lesen Sie dazu unsern Artikel: „Bundestag beschließt Gesetz gegen Abmahnmissbrauch“
Sie haben eine Abmahnung erhalten und wissen nicht wie sie damit umgesehen sollen? Abgemahnte sollten die Abmahnungen umgehend von einem Spezialisten prüfen lassen. Vor allem sollte nachvollzogen werden, ob die abgemahnte Handlung tatsächlich begangen wurde oder nicht und ob es sich dabei um einen Wettbewerbsverstoß handelt. Zudem bedarf es einer Prüfung, wann die Handlung begangen wurde, um nachzuvollziehen, ob Fristen gewahrt wurden. Meistens sind die Abmahnungen einhergehend mit zu hohen Zahlungsforderungen. Der Abgemahnte sollte die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen, ohne dass eine Prüfung stattgefunden hat.
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Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema: „Hohe formelle Anforderungen nach neuem UWG – Wann ist eine Abmahnung wirksam?“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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