BAG: Arbeitgeber darf PCR-Tests von Arbeitnehmern verlangen
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Die angekündigten Novemberhilfen sollen nun kommen. Bund und Länder haben neue Beschlüsse gefasst, um den schnellen Anstieg der Corona-Neuinfektionen einzudämmen.
Die Maßnahmen von Bund und Ländern haben mit Betriebsschließungen Einfluss in unterschiedliche Branchen. Dazu gehören insbesondere Gastronomie, Clubs, Discotheken, Kneipen, Theater, Kino, Fitnessstudios und vielen weitere.
Zur Zeit ist die Rechtslage zur Entschädigung wegen Betriebsschließungen noch nicht letztinstanzlich geklärt. Bund und Länder haben aber erkannt, dass den betroffenen Unternehmen infolge dieses Sonderopfers eine Entschädigung zusteht. Deshalb besteht nun die Möglichkeit im Falle der Betriebsschließung eine Wirtschaftshilfe zu beantragen.
Was Sie wissen müssen, erklären wir Ihnen in diesem Artikel.
Rechtstipp: Anträge zur Erlangung der Wirtschaftshilfe können bei einem Antrag über mehr als 5.000,00 EUR nur durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder einen Rechtsanwalt gestellt werden.
Die Novemberhilfe gewährt Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019. Das gilt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).
Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann man wahlweise als Vergleichsumsatz den durchschnittlichen Wochenumsatz im Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Wochenumsatz seit Gründung wählen.
Andere staatliche Leistungen, für den Förderzeitraum November 2020, sind anzurechnen. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Wurden im November, trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt, so sind diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht anzurechnen. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 begrenzt. Und das auf diejenigen Umsätze, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet.
Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der staatlichen Anordnung ihr Geschäft im November schließen müssen beziehungsweise aufgrund bestehender Anordnung bereits geschlossen ist.
Beachten Sie, dass Anträge zur Erlangung der Wirtschaftshilfe bei einem Antrag über mehr als 5.000,00 EUR nur durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder einen Rechtsanwalt gestellt werden können.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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