Können nach der DSGVO Bußgelder direkt gegen Mitarbeiter verhängt werden?
Der Bußgeldtatbestand gem. Art. 83 DSGVO ist bekannt und dementsprechend stellen […]
Bei betriebsbedingten Kündigungen darf der Arbeitgeber nicht willkürlich entscheiden, wer gehen muss, und wer nicht. Vielmehr muss die sog. „soziale Schutzbedürftigkeit“ berücksichtigt werden.
Wir erklären Ihnen in diesem Artikel nach welchen Kriterien der Arbeitgeber eine Sozialauswahl zu treffen hat!
Gem. des Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss eine Sozialauswahl durchgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Zu den Grundsätzen der Sozialauswahl zählen insgesamt 4 Kriterien unter vergleichbaren Mitarbeitern: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.
Der Arbeitgeber hat danach einen Bewertungsspielraum, mit der Folge, dass nur deutlich schutzbedürftigere Arbeitnehmer eine fehlerhafte Sozialauswahl rügen können
Es stellt sich dann natürlich die Frage, welche Mitarbeiter vergleichbar sind? Grundsätzlich sind das Personen, die auf gleicher „Hierarchiestufe“ stehen. Das heißt genauer: es werden beispielsweise Verkäufer mit Verkäufern, und Facharbeiter mit Facharbeitern verglichen.
Rechtstipp: vergleichbar sind Mitarbeiter dann, wenn sie innerhalb der selben Aufgabengruppe innerhalb austauschbar wären.
Zudem wird die Frage, inwieweit die Auswahlkriterien abschließenden Charakter besitzen, unterschiedlich beantwortet. Demzufolge diskutiert man auch die Möglichkeit der Berücksichtigung weiterer Kriterien, insbesondere der „Wendigkeit“, einer „schnellen Auffassungsgabe“, der „Anpassungsfähigkeit“ und des „Gesundheitszustandes“ des Arbeitnehmers.
Die Sozialauswahl wird in drei Etappen gegliedert. Zunächst stellt der Arbeitgeber Gruppen von vergleichbaren Beschäftigten zusammen. Dann prüft der Arbeitgeber, ob Mitarbeiter in den Gruppen sind, die von der Sozialauswahl ausgenommen werden können. Zum Beispiel, wenn jemand besondere, für das Unternehmen wichtige Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die sich die Kollegen nicht ohne Weiteres aneignen können. Auch Mitglieder des Betriebsrats dürfen nicht in die Sozialauswahl einbezogen werden! Als dritten Schritt ermittelt der Arbeitgeber anhand der oben genannten 4 Kriterien, wer von den Mitarbeitern den geringsten Kündigungsschutz genießt.
Rechtstipp: Mitglieder des Betriebsrats dürfen nicht in die Sozialauswahl einbezogen werden
Grundsätzlich kann sich natürlich jeder Arbeitnehmer darauf berufen, anstatt seiner hätte ein sozial weniger schutzwürdiger Arbeitnehmer gekündigt werden müssen, die Sozialauswahl sei also fehlerhaft gewesen.
Das BAG stellt sich auf den Standpunkt, dass die Kündigung bei einer solchermaßen fehlerhaften Sozialauswahl dann nicht unwirksam sei, wenn der Arbeitnehmer auch bei richtiger Erstellung der Rangliste anhand des Punktesystems zu kündigen gewesen wäre. In diesem Falle sei der Fehler für die Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers nicht kausal, was die Sozialauswahl im Ergebnis als ausreichend erscheinen lasse.
Rechtstipp: gem. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG muss der Arbeitgeber Ihnen auf Verlangen sein Vorgehen bei der Sozialwahl darlegen.
Der Arbeitgeber kann seine Sozialauswahl nach einem Punktesystem treffen. Für bestimmte Merkmale gibt es einen Punkt: ein Punkt pro Jahre der Betriebszugehörigkeit, ein Punkt pro Jahre des Lebensalters, vier Punkte je unterhaltsberechtigter Kinder usw.
Das Punktesystem wurde vom BAG auch für zulässig erklärt.
Hat der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchgeführt, sind dem Betriebsrat die vom Arbeitgeber als vergleichbar angesehenen Arbeitnehmer namentlich zu benennen, die der Arbeitgeber in die Sozialauswahl einbezogen hat. Daneben hat er deren Sozialdaten anzugeben, wie er sie bei der Bewertung der sozialen Schutzwürdigkeit zugrunde gelegt hat. Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers ist beschränkt auf die vom ihm zum Zeitpunkt der Einleitung bekannten und seinem Kündigungsentschluss zugrunde liegenden Sozialdaten. (BAG 17.1.2008 – 2 AZR 405/06). Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers umfasst auch die Begründung seiner Auswahlentscheidung. Dem Betriebsrat ist nachvollziehbar darzulegen, wieso der Arbeitgeber gerade den zu kündigenden Arbeitnehmer als sozial stärker als die im Betrieb verbleibenden Arbeitnehmer ansieht. (BAG 12.8.2010 – 2 AZR 104/09).
Die Sozialauswahl soll eine möglichst faire Kündigung ermöglichen, auch wenn eine Kündigung für den Gekündigten niemals fair sein wird. Oftmals gibt es Fehler im Sozialplan. Die Darlegungs- und Beweislast liegt aber bei Ihnen. Sie müssen Ihre Bedenken belegen können!
Haben Sie Zweifel an der Sozialauswahl und möchten dagegen gerichtlich vorgehen? Melden Sie sich bei uns! Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team hilft Ihnen gerne schnell und unkompliziert weiter und berät Sie gern.
Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema: „Was regelt der Sozialplan bei Kündigungen?“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORDer Bußgeldtatbestand gem. Art. 83 DSGVO ist bekannt und dementsprechend stellen […]
Manchmal hat man nicht nur das Gefühl, die vertraglich vereinbarte Bandbreite […]
Mit der Einführung der neuen berufsspezifischen Impfpflicht, folgen nun für Impfverweigerer […]
Buchen Sie direkt online Ihren Termin für eine kostenlose Erstberatung. Der für Sie zuständige Rechtsanwalt wird Sie dann zu dem von Ihnen ausgewählten Termin anrufen.
LEGAL SMART beantwortet rechtliche Fragen auch per WhatsApp. Schreiben Sie uns einfach an und stellen Sie Ihre Frage. Antworten gibt es anschließend direkt auf Ihr Handy.
Viele Fragen lassen sich mit einem Profi in einem kurzen Gespräch rechtssicher klären. Mit der LEGAL SMART Anwaltshotline steht Ihnen unser Anwaltsteam für Ihre Fragen zur Verfügung. Bundesweite Beratung über die kostenlose Anwaltshotline unter 030 - 62 93 77 980.
Sie haben eine Filesharing Abmahnung erhalten? Lassen Sie sich vom Profi verteidigen und reduzieren Sie Ihre Kosten.
Gehen Sie auf Nr. Sicher. Lassen Sie Ihre Werbung vor der Veröffentlichung anwaltlich prüfen und sichern Sie sich vor Abmahnungen.
Schützen Sie Ihren guten Namen und Ihre Online-Reputation und lassen Sie negative Einträge bei Google + Co. löschen.
LEGAL SMART ist die Legal Tech Kanzlei für wirtschaftsrechtliche Themen. Durch konsequente Prozessoptimierung interner und externer Prozesse bieten wir neue Lösungen für verschiedene Fragestellungen. So ist das Recht für jeden zugänglich; schnell, digital und trotzdem mit der Expertise und Kompetenz einer erfahrenen Wirtschaftsrechtskanzlei. Denn Legal Tech ist mehr als nur der Einsatz von Technologie. Legal Tech ist die Bereitstellung juristischer Kompetenz.