Kündigungsfalle: Datenschutzverstoß

Guido Kluck, LL.M. | 9. Dezember 2020

Die unerlaubte Weitergabe von Kundendaten durch Mitarbeiter kann sehr weitreichende Konsequenzen haben und auch zur Kündigung führen. Unternehmen senden mit harten Konsequenzen ein lautes Signal an ihre Kunden und damit auch an die Öffentlichkeit.

Wir erklären Ihnen in diesem Artikel,  wann es zu einer fristlosen Kündigung kommen kann.

Fristlose Kündigung auch bei Fahrlässigkeit möglich 

Wenn ein Mitarbeiter Kundendaten verkauft, um sich damit einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, ist ein fristlose Kündigung immer grundsätzlich möglich. Hier zerstört der Arbeitnehmer das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Arbeitgeber. Die unerlaubte Weitergabe von Kundendaten ist damit für das Arbeitsklima mit einem Diebstahl oder einer Unterschlagung am Arbeitsplatz zu vergleichen.

Rechtstipp: die unerlaubte Weitergabe von Kundendaten kann eine Straftat begründen! Für den Arbeitgeber kann ein sehr hohes Bußgeld drohen.

Eine fristlose Kündigung könnte sogar bei fahrlässiger Weitergabe von Kundendaten in Frage kommen, wenn zum Beispiel im Homeoffice noch Dritte Zugang zum Computer haben. Mit dem Hintergrund welches hohe Bußgeld dem Arbeitgeber drohen kann, wäre auch hier eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. 

Rechtstipp: Arbeitnehmer sollten sich strikt an die vorgegebenen Datenschutzregeln halten. Falls Ihnen auffällt, dass Sie aus Versehen einen datenschutzrechtlichen Verstoß begangen haben könnten, empfehlen wir Ihnen einen Anwalt zu kontaktieren, der mit Ihnen das weitere Vorgehen bespricht. Er wird Ihnen helfen die Sachlage dem Arbeitgeber transparent zu machen.

Abmahnung entbehrlich 

Mit Urteil vom 15.01.2020 (Az. 3 Ca 1793/19) hat das Arbeitsgericht Siegburg bestätigt, dass eine Abmahnung im Falle eines Datenschutzverstoßes entbehrlich war, da der Arbeitnehmer durch sein Vorgehen gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers eklatant verstoßen habe. Sensible Kundendaten seien nach den Richtern des ArbG Siegburg immer zu schützen. Der Kläger habe in diesem Fall seinen Datenzugriff missbraucht und eine Sicherheitslücke beim Kunden ausgenutzt. Die Kunden dürften von der Beklagten und deren Mitarbeiter Schutz und keinesfalls Missbrauch von etwaigen Sicherheitslücken erwarten. Auch für das Aufdecken vermeintlicher Sicherheitslücken dürften Kundendaten nicht missbraucht werden. Der Kläger habe somit massiv das Vertrauen der Kundin und dem Unternehmen, sowie deren Mitarbeiter gestört und damit die Kundenbeziehung massiv gefährdet. 

Datenspeicherung kann fristlose Kündigung rechtfertigen 

Das BAG urteilte am 24.03.2011 (Az. 2 AZR 282/10), dass die unerlaubte Speicherung unternehmensbezogener Daten auf einer privaten Festplatte ohne Sicherung gegen unbefugten Zugriff die Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB verletzen kann. Ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist nach Ansicht der zuständigen Richter in einer Gesamtwürdigung abzuwägen. Dabei muss das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand gegenübergestellt werden. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen.

Aussichten einer Kündigungsschutzklage prüfen lassen

Gegen eine schriftliche Kündigung können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Natürlich muss von Fall zu Fall entschieden werden, aber grundsätzlich ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ratsam. Über die Eröffnung des Kündigungsschutzverfahrens erhält Ihr Anwalt die Möglichkeit weitere Informationen über die fristlose Kündigungen zu erhalten. 

Rechtstipp: eine Klage kann übrigens zu jeden Zeitpunkt wieder zurückgenommen und stattdessen ein Ausgleich angenommen werden! Falls Sie eine Kündigung erhalten haben müssen Sie gem. § 4 KSchG innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. 

Fazit

Geht es um personenbezogene Daten, sollte Arbeitnehmer immer mit größter Sorgfalt vorgehen. Es gilt sich immer an die Datenschutzregeln des Unternehmens zuhalten und im Zweifel immer Rücksprache mit dem Arbeitgeber oder dem Datenschutzbeauftragten zu nehmen. Unser Tipp: lassen Sie sich Einverständnisse immer schriftlich geben!

Sie haben Fragen zu Ihrer Kündigung, möchte eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, oder Fragen zum Thema Datenschutz? Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie gerne. 

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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