Fristlose Kündigung nach tätlichem Angriff gegen Kollegen auf Betriebsfeier zulässig
Das Arbeitsgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 8. April 2010, Az. […]
Gute Nachrichten für all diejenigen, die ein Sky Abonnement abgeschlossen haben, um Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen zu sehen und diese aufgrund von Einschränkungen der Corona-Pandemie nicht sehen können. Sie könnten ein Sonderkündigungsrecht haben!
Wir erklären Ihnen in diesem Beitrag was Sie wissen müssen!
Ein Sky-Kunde konnte live-Sportveranstaltungen nicht sehen, weil sie Pandemie-bedingt abgesagt wurden. Der Kunde benötigte sodann auch das Abonnement nicht mehr, weil er es nur für die Sportübertragungen abgeschlossen hatte und Ende März eine Kündigung und machte ein Sonderkündigungsrecht geltend.
Sky akzeptiere die außerordentliche Kündigung jedoch nicht und bestand auf die Fortsetzung des Abonnements
Das LG München (Az. 114 C 13551/20) gab dem Kläger recht und urteilte, dass das Vertragsverhältnis wirksam beendet ist. Das Gericht verwies auf § 626 Abs. 1 BGB.
§ 626 Abs. 1 BGB: „Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“
Demnach ist eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt, wenn Kunden eine Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann.
Der Bezahlsender Sky Deutschland darf sich in seinen Geschäftsbedingungen nicht das Recht einräumen, das vereinbarte Programmangebot beliebig zu ändern oder einzuschränken. Dies entschied das Landgericht München I mit Urteil vom 17.01.2019 nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Entsprechende Klauseln in den Abo-Bedingungen des Pay-TV-Anbieters seien unwirksam (Az.: 12 O 1982/18). Programme und Programmpakte dürften nicht ohne triftigen Grund und nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der Abonnenten geändert oder eingeschränkt werden, sagte Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. Die Gründe und der Umfang möglicher Leistungsänderungen müssten in den Vertragsbedingungen klar und fair geregelt sein.
Auch nach Auffassung des LG München I werden Sky-Kunden durch eine entsprechende Programmreduzierungs-Klausel unangemessen benachteiligt. Das Recht zur einseitigen Leistungsänderung sei darin an keinerlei Voraussetzungen geknüpft und ermögliche dem Anbieter eine grundlose Abänderung des abonnierten Programmpakets. In einer weiteren Klausel hätten die Abonnenten anerkannt, dass der Programminhalt von Sportkanälen und -paketen je nach Verfügbarkeit der jeweiligen Programmrechte für Sky variieren könne. Das ist nach Auffassung des Gerichts unzulässig!
Rechtstipp: Klauseln mit Programmreduzierungsrechten für Sky sind unzulässig
Das Unternehmen könne zwar ein berechtigtes Interesse an einer Änderung der Programmpakete haben, da es die Verfügbarkeit von Programmen und Lizenzen teilweise nicht beeinflussen könne. Die Klausel enthalte jedoch keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Änderungen. Ihr Wortlaut lasse es zu, den Programminhalt in unzumutbarer Weise zu reduzieren. Dies ging dem Gericht zu weit.
Unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen hat der Kläger nach Auffassung des Gerichts eine wirksame außerordentliche Kündigung eingereicht. Da die Sportveranstaltungen ausgefallen sind und es sich im Vertrag um eine Hauptleistungspflicht handelt Live-Sportübertragungen zu zeigen, ist die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund auch gerechtfertigt.
Aus unserer Sicht ist es Kunden auch nicht zuzumuten abwarten zu müssen, ob sich die Situation bald wieder ändert. Erbringt Sky eine Hauptleistungspflicht nicht, fällt die Geschäftsgrundlage weg. Sky kann daher nicht am Bestehen des Vertrags festhalten.
Sie haben Frage zum Thema Sonderkündigungsrecht oder rechtliche Fragen zu einem Abonnement? Melden Sie sich bei uns! Unser Team hilft Ihnen schnell und unkompliziert weiter und berät Sie gerne.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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