Crowdworker können Arbeitnehmer sein

Guido Kluck, LL.M. | 14. Dezember 2020

Ein vermeintlich selbstständiger „Crowdworker“ kann in Wirklichkeit Angestellter sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 1.12.2020 (Az. 9 AZR 102/20) entschieden. Dem siegreichen Kläger dürfte das allerdings wenig nützen: Die obersten Arbeitsrichter erklärten dessen Kündigung durch die Internet-Plattform, die ihm Aufträge vermittelt hatte, für rechtmäßig. Auch eine üppige Nachzahlung kann er für das Ende seiner früheren Tätigkeit wohl nicht erwarten.

Wir erklären Ihnen in diesem Artikel alles was Sie wissen müssen!

Was sind Crowdworker?

Als Crowdworker werden Personen bezeichnet, die Aufträge annehmen, die vielen Personen – einer Masse, englisch „crowd“ angeboten werden. Unternehmen lagern so Arbeitsprozesse aus. Ihre festangestellten Mitarbeiter werden dadurch entlastet. Gerade Aufgaben, für deren Erledigung Auswärtstätigkeiten erforderlich sind, kosten Geld und Zeit. Andere Personen hingegen freuen sich über einen netten Nebenverdienst und erledigen Jobs in ihrem unmittelbaren Umfeld.

Rechtstipp: Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Croudsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.

Sachverhalt 

Geklagt hat ein Mann (Jahrgang 1967), der für ein „Crowdsourcing-Unternehmen“ Aufträge von dessen Kunden abarbeitete. Der ungewöhnlich anmutende Job bestand etwa darin, Fotos von Produktregalen in Läden und an Tankstellen zu machen oder Fragen zu einem Reklame-Poster an einer Bushaltestelle zu beantworten. Diese Aufträge – Microjobs genannt – erhielt er über eine App auf seinem Smartphone, das bei Einsätzen seinen Standort per GPS übermittelte; die Bezahlung erfolgte digital via Paypal. Nach gut einem Jahr und 2978 Aufträgen wollte ihn das Unternehmen aber loswerden, als es nach einem „Bodenaufsteller-Check“ zu Streitigkeiten gekommen war. Gegen den Rauswurf wehrt sich der Crowdworker seither. 

Er betrachtet sich trotz Gewerbeanmeldung nicht als Selbstständigen, sondern in Wirklichkeit als Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsverhältnis. Das ArbG und das LAG München sahen das anders: Der Mann sei weder weisungsabhängig noch in die betriebliche Organisation der Beklagten eingebunden gewesen.

Revision hatte teilweise Erfolg!

Die Revision des Mannes hatte nun aber teilweise Erfolg. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts urteilte, dass der „Crowdworker“ im Zeitpunkt der Kündigung in einem Arbeitsverhältnis bei dem Plattformbetreiber stand. Die Arbeitnehmereigenschaft hängt den Erfurter Richtern zufolge nach § 611 a BGB davon ab, dass der Beschäftigte weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. 

Rechtstipp: Zeigt die tatsächliche Durchführung eines Vertragsverhältnisses, dass es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis handelt, komme es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an!

Was ändert sich hierdurch für Crowdworker?

Das BAG hat keine Einordnung vorgenommen, wann ein Arbeitnehmer als „Crowdworker“ einzustufen ist. Daher kommt es auf die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls an. Die Mitteilung der Richter lässt jedoch darauf schließen, dass Crowdworker umso wahrscheinlicher als Arbeitnehmer einzuordnen sind, je stärker eine Plattform Anreize setzt, immer weitere Aufträge anzunehmen. 

Werden Crowdworker als Arbeitnehmer qualifiziert, finden sämtliche Arbeitnehmerschutzrechte Anwendung. Dazu zählen Kündigungsschutz und -fristen, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Urlaub, Mutterschutz, Elternzeit, Arbeitszeitrecht und weitere. Der Lohnanspruch dürfte sich in der Regel nach der üblichen Vergütung richten (§ 612 BGB), jedenfalls aber den Mindestlohn nicht unterschreiten. Einige der vom Arbeitsministerium vorgesehenen Eckpunkte wären damit bereits erfüllt.

Rechtstipp: Die dazu vom Gesetz verlangte Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, dass ein „Crowdworker“ als Arbeitnehmer anzusehen sind.

Worauf sollten Plattformbetreiber achten?

Wir raten Ihnen Ihr Geschäftsmodell zu überprüfen und gegebenenfalls umzustellen. Hierbei können wir Ihnen zur Seite stehen, damit Sie kein Risiko eingehen. Sie müssen nämlich als Arbeitgeber insbesondere auf Arbeitnehmerrechte achten (Arbeitszeit, Ruhephasen, Arbeitsschutz). Achtung sollten Sie auch in einem Punkt walten lassen: bei der Abführung von Sozialversicheurngsbeiträgen, denn ein vorsätzliches Vorenthalten wäre gemäß § 266a StGB strafbar!

Fazit

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat erkannt, dass der Kläger im Zeitpunkt der vorsorglichen Kündigung vom 24.6.2019 in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stand.

Die Arbeitnehmereigenschaft hängt nach § 611a BGB davon ab, dass der Beschäftigte weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Zeigt die tatsächliche Durchführung eines Vertragsverhältnisses, dass es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

Sie haben Frage zum Thema „Crowdworking“ oder zum Arbeitsrecht allgemein? Melden Sie sich bei uns! Unser Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.

Lesen Sie auch den Artikel zu den alten Entscheidungen des AG und LAG München: „Crowdworker sind keine Arbeitnehmer

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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