Update: Online-Casino muss Verlust aus Online-Glücksspiel ersetzen
Eine Betreiberin eines Online-Casinos muss nach einem Beschluss des LG Neubrandenburg […]
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 08.01.2021 (Az. 1 S 156/20) auch mit Blick auf die neue Regelung bestätigt, dass touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin weiterhin untersagt bleiben.
In diesem Artikel erklären wir Ihnen das Wichtigste aus dem neuen Urteil!
Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Berlin, den gegen die zuvor geltende Bestimmung gerichteten Eilantrag einer Vermieterin von 228 Ferienappartements, abgelehnt. Das OVG begründete seine Entscheidung damit, dass die Ermächtigungsgrundlage gem §§ 28,32 IfSG iVm § 28a Abs.1, Ziff. 12 IfSG nicht verfassungswidrig sei und hinreichend bestimmt ist. Damit genüge es, laut zuständigen Richtern, auch dem Gesetzesvorbehalt.
Die Bestimmungen der besagten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung machen eine Ausnahme vom Beherbergungsverbot bei Dienst-und Geschäftsreisen, sowie bei notwendigen privaten Gründen.
Rechtstipp: Nur die Gäste müssen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über den Grund der Beherbergung machen. Den Hotelier trifft keine Nachforschungspflicht, sondern nur eine Pflicht den Zweck der Übernachtung in Erfahrung zu bringen!
Das OVG bestätigte mit diesem Urteil, dass das Verbot touristischer Übernachtung zur Vorbeugung von Infektionen und der Nachverfolgung der Infektionsketten auch verhältnismäßig sei.
Darüber hinaus liegt nach Ansicht der Richter auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn die vermieteten Unterkünfte, anders als ausschließlich selbst genutzte Zweit- und Ferienwohnungen typischerweise einen großen, ständig wechselnden Nutzerkreis aufweisen.
Mit Beschluss vom 23.12.2020 bestätigte der 13. Senat des OVG Münster (Az. 14 B 1707/20.NE) auch das Verbot von Übernachtungen zu touristischen Zwecken. Laut Richtern bestehen keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die maßgeblichen Vorschriften in §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 12, 13 IfSG eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für das Betriebsverbot für gastronomische Einrichtungen und das Verbot der Beherbergung zu privaten Zwecken darstellen, die unmittelbar erneut und andauernd in die Berufsfreiheit des Antragstellers aus Art. 12 I GG eingreifen.
Es bestünden auch keine offensichtlich durchgreifenden Einwände dagegen, dass diese Regelungen dem Vorbehalt des Gesetzes genügen. Das OVG Münster führte weiter aus, dass auch Gesetze, die zu Rechtsverordnungen und Satzungen ermächtigen, den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen können. Die wesentlichen Entscheidungen müssen aber durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen. Das ist hier geschehen.
Auch in diesem Urteil wurde das angegriffene Betriebsverbot sowie das Verbot der Beherbergung zu privaten Zwecken auch in der Verhältnismäßigkeit bestätigt.
Das IfSG sieht Entschädigungsansprüche in zwei Fällen vor. Gem. § 56 I IfSG besteht ein Anspruch auf Entschädigung für denjenigen, der als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Es besteht aber auch ein Anspruch auf Entschädigung in Geld, soweit aufgrund einer Maßnahme nach den §§ 16, 17 IfSG Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird (§ 64 I IfSG).
Angesichts des sich immer weiter verstärkenden Infektionsgeschehens kann die Pandemiebekämpfung nicht mehr nur bei vermeintlichen „Haupttreibern“ ansetzen. Andererseits fragen sich viele Unternehmer aufgrund der verheerenden finanziellen Konsequenzen, der durch Allgemeinverfügungen angeordneten Betriebsschließungen- und Betriebseinschränkungen, ob sie diese dulden müssen und wie sie dafür entschädigt werden.
Das Beherberungsverbot ist durch das OVG Berlin-Brandenburg gleich zu Jahresbeginn bestätigt worden. Damit müssen Betreiber diese Einschränkungen akzeptieren. Jedoch steht Ihnen aufgrund von Bertriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie eine Entschädigung zu!
Soweit die Länder zur Eindämmung der Pandemie in Rechtsverordnungen Betriebsuntersagungen vorgeschrieben haben, liegen schwerwiegende Eingriffe in Art. 14 GG vor, was den Betreiber zu einem Entschädigungsanspruch gegen das Land berechtigen kann.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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