Reiseveranstalter haftet nicht für Insolvenz der Fluggesellschaft
Das AG München entschied nun mit Urteil von 23.04.2021 (Az. 158 […]
Das AG München entschied (Urt. v. 08.10.2020, Az. 144 C 13551/20), dass die Corona-Pandemie und der damit verbundene Ausfall diverser Sportveranstaltungsübertragungen einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darstellt, der den Abonnenten zur außerordentlichen Kündigung eines Sky-Abos berechtigt. Das Urteil ist rechtskräftig.
In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie zu Thema Sonderkündigungsrecht wissen müssen!
Der Verbraucher begehrt die Feststellung der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung seines Vertrages mit Sky. Er schloss im Jahr 2017 einen Nutzungsvertrag über die angebotenen Pakete Entertainment, Cinema, Sport und Bundesliga.
Im Rahmen der weltweiten Corona Pandemie konnte keine Übertragung von Sportveranstaltungen durch Sky mehr stattfinden. Daher kündigte der Kläger mittels Einschreiben mit Rückschein seinen Vertrag mit Schreiben vom 16. 3. 2020 außerordentlich zum 31.03.2020. Die Beklagte ließ jedoch die Kündigung nur als ordentliche Kündigung gelten und begann die weiteren Gebühren für die Folgemonate seiner Kündigung gegenüber dem Kläger, welcher den Lastschrifteinzug ab April 2020 widersprochen hatte, wiederholt anzumahnen.
Mit der Klage begehrt er die Feststellung, dass sein Vertragsverhältnis mit der Beklagten mit dem Ablauf des 31.03.2020 geendet hat.
Das AG München entschied in diesem Fall, dass die Kündigung hier auch wie erklärt als außerordentliche Kündigung gültig und somit das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum 31. 3. 2020 beendet hat.
Es lag, laut Münchener Richter, aufgrund der Corona-Pandemie und des damit verbundenen Ausfalls diverser Sportveranstaltungsübertragungen, ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs.1 BGB vor. Ein wichtiger Grund ist übrigens dann gegeben, wenn nach Abwägung der gegenseitigen Interessen der Vertragsparteien dem Kündigenden ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Die gebuchten Pakete des Klägers beinhalteten ausdrücklich die Übertragung der Bundesliga und weiterer Sportveranstaltungen. Diese konnten jedoch aufgrund der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden und somit konnte auch eine Übertragung nicht stattfinden. Bei diesem Paket handelt es sich auch um einen wesentlichen Teil der vertraglich geschuldeten Leistung, da die Zubuchung des Pakets Bundesliga und Sport einen preisbildenden Faktor darstellt.
Rechtstipp: Bei der Zurverfügungstellung von Unterhaltungsmedien wie hier handelt es sich um einen Dienstvertrag.
Ein wichtiger Punkt für die Richter war, dass nicht nur einzelne Spiele ausfielen, sondern Sportveranstaltungen in allen Bereichen weder durchgeführt noch übertragen werden.
Außerdem ist den Kunden das Abwarten, dass sich die Situation schon schnell ändern könnte nicht zuzumuten!
Wir raten Ihnen Ihr Sonderkündigungsrecht gegenüber immer schriftlich geltend zu machen, am besten per Einschreiben Einwurf. Drücken Sie in der Kündigung deutlich aus, dass Sie aufgrund des Ausfalls vom Sportangeboten (o.ä.) von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrach machen, weil Sie das Abonnement nur für diese abgeschlossen haben. Sie können sich jederzeit bei uns melden, wenn Sie Fragen zur außerordentlichen Kündigung haben.
Das Amtsgericht hat der Klage richtigerweise stattgegeben. Es ist rechtlich nicht zu vertreten, dass Sky Kunden den vollen Abo-Preis zahlen müssten, obwohl Sky die geschuldete Hauptleistungspflicht nicht erbringt.
Es lag keine nur vorrübergehende Verhinderung der Bereitstellung des geschuldeten Unterhaltungsangebots vor. Dem Abonnenten war auch nicht zumutbar abzuwarten, wie sich die Pandemiesituation weiter entwickeln würde. Erbringt Sky eine Hauptleistungspflicht nicht, fällt die Geschäftsgrundlage weg. Sky kann daher nicht am Bestehen des Vertrags festhalten.
Diese Entscheidung ist auch auf einen erneuten „harten Lockdown“ übertragbar und sollte daher insbesondere von Verbrauchern beachtet werden.
Sie haben Frage zum Thema Sonderkündigungsrecht oder rechtliche Fragen zu einem Abonnement? Melden Sie sich bei uns! Unser Team hilft Ihnen schnell und unkompliziert weiter und berät Sie gerne.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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