Die Schweizer Flagge gehört nicht auf chinesische Produkte
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 15.06.2021 (Az. 33 […]
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21.01.2021 (Az. I ZR 207/19) entschieden, dass die ungenehmigte Nutzung des Bildnisses und des Namens eines Schauspielers, zur Bebilderung des „Urlaubslottos“ einer Sonntagszeitung, einen rechtswidrigen Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt.
In diesem Artikel berichten wir näheres zum Eingriff in vermögensrechtlichen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts bei ungenehmigter Bildernutzung.
Ein Schauspieler, der in der Zeit von 2014 bis 2019 in der ZDF-Serie „Das Traumschiff“ den Kapitän spielte, klagte gegen die Zeitung „Bild am Sonntag“. Die Zeitung hatte am 18.02.2018 unter der Überschrift „Gewinnen Sie Bares und eine Traumreise“ einen Artikel zur Gewinnspiel-Aktion „Urlaubslotto“ veröffentlicht. Hierfür wurde bis auf die linke Spalte die gesamte Zeitungsseite genutzt. Unterhalb der Überschrift befand sich ein Foto, auf dem der Schauspieler als Kapitän in seiner Rolle abgebildet war.
Die Bildunterschrift war auch mit dem bürgerlichen Name des Schauspielers betitelt. Daher klagte der Schauspieler auf Unterlassung und Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr.
Der Unterlassungsanspruch wurde vom BGH bestätigt, da die Zeitung in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild eingegriffen hat. Dieser Eingriff ist laut BGH, mangels Einwilligung und weniger stark gewichtigeren Informationsinteresse der Öffentlichkeit, auch rechtswidrig. Eine Einwilligung des Betroffenen hätte gem. § 22 Satz 1 KUG vorliegen müssen! Die Einwilligung nach § 22 KUG kann formlos erfolgen und sich aus einem schlüssigen Zusammenhang ergeben.
Rechtstipp: Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist ein vermögensrechtlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts.
Jedoch schränkte der BGH die schwere des Eingriffs ein, indem es besonders auf den kommerziellen Gebrauch des Bildnisses abstellte. „Die Veröffentlichung des Bildnisses ist nicht geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten.“
Übrigens: Die Beurteilung, ob das Bild dem Bereich der Zeitgeschichte gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, und damit ohne Einwilligung des Abgebildeten genutzt werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Die Richter urteilten aber, dass in diesem Fall die Interessen des Klägers überwiegen.
Wie zuvor schon erwähnt, setzt die Verbreitung und Zurschaustellung von Bildnissen, soweit nicht die Ausnahmen der §§ 23, 24 KUG eingreifen, die vorherige Einwilligung des Abgebildeten voraus. Einwilligungsbefähigt ist jede natürliche Person, gleich welchen Alters, Gesundheits- oder Geisteszustandes.
Es stellt sich die Frage, ob eine Einwilligung gem. § 130 Abs. 1 S.1 BGB eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung mit Bindungswillen ist, die dementsprechend grundsätzlich unwiderruflich ist, oder eine unverbindliche Erklärung darstellt.
Soweit es von der Anwendbarkeit der DSGVO bei der Bildbearbeitung ausgegangen wird, sieht Art. 7 DSGVO eine jederzeitige Widerrufsmöglichkeit vor. Das würde bedeuten, wenn die Einwilligung als Gegenleistung im Vertragsverhältnis erfolgt, dennoch ein ständiges Widerrufsrecht gelten würde. Es gilt aber der Grundsatz der Verbindlichkeit der Einwilligungserklärung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel: „Veröffentlichung von Bildnissen nach DSGVO und KUG“
Der Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen bejahte der BGH in diesem Urteil.
Es wies aber darauf hin, dass zu Gunsten der Zeitung zu berücksichtigen ist, dass sie ein Foto genutzt hat, das auch als Symbolbild für eine Kreuzfahrt im Sinne einer „Traumreise“ stehe und sich dadurch teilweise von der Person des Klägers ablöst.
Bei der Verletzung des KUG droht die Inanspruchnahme durch den Betroffenen. Nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO ist auch die Verhängung eines hohen Bußgeldes möglich.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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