Massenentlassungen: Was Arbeitnehmer tun können

Guido Kluck, LL.M. | 18. Februar 2021

Die Corona-Pandemie wirkt sich weiterhin stark auf die Wirtschaft aus, Was absehbar war, tritt nun nach und nach ein. Auch Lufthansa, Quando und UPS Deutschland haben Massenentlassungen angekündigt. Der Begriff ist aber kein juristisches Fachwort. Man kann aber im Zusammenhang mit § 17 Abs.2 KSchG von „Massenentlassungen“ sprechen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. 

Was Sie bei Massenentlassungen tun können, erfahren Sie in diesem Artikel!

Betriebsbedingte Umstrukturierungen 

In unserem Blog berichteten wir schon oft über Kündigungen und betriebsbedingte Umstrukturierungen. Aber wann spricht man eigentlich von einer betriebsbedingten Umstrukturierung? Bei einer betriebsbedingten Umstrukturierung, die weitreichende Kündigungen für die Arbeitnehmer zur Folge hat, müssen die betrieblichen Erfordernisse „dringend“ sein. Das geht aus § 1 Abs.2 S.1 KSchG hervor. Die Kündigung muss die Interessen des Betriebes notwendig machen und wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein. Die betriebsbedingte Umstrukturierung ist mit außer- aber auch mit innerbetrieblichen Gründen zu rechtfertigen. Der Arbeitgeber könnte sich auf einen Rückgang von Aufträgen berufen. Das müsste er dann aber auch rechnerisch belegen können. Geht die Umstrukturierung auf innerbetriebliche Gründe zurück, so liegt die Entscheidung meist im Unternehmen oder im Betrieb selbst, zB. wenn es zu Einsparungen kommen soll. 

Rechtstipp: Unternehmerischen Entscheidungen sind vor dem BAG nur sehr eingeschränkt überprüfbar!

Interessenausgleich und Sozialplan

Zunächst müsste Ihr Unternehmen einen Betriebsrat haben. Unternehmen ohne Betriebsrat sind selber bei Massenentlassungen nicht verpflichtet einen Sozialplan zu erstellen! Der Sozialplan dient dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern eines Betriebs infolge der geplanten Betriebsänderungen entstehen. Es ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, und muss grds. ausgehandelt werden. 

Das BAG betont dabei die „zukunftsorientierte Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion“ von Sozialplanregelungen (BAG, 11.11.2008; Az. 1 AZR 475/07). Demnach sei nicht Zweck des Sozialplans eine Entschädigung zu gewähren, da die „Vorsorgefunktion“ oft nicht mehr notwendig ist. So kann dies auch zum Nachteil der Arbeitnehmer berücksichtigt werden! Das gilt insbesondere bei Arbeitnehmern, die unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb einen neuen Arbeitsplatz finden oder kurz vor Erreichen des Rentenalters stehen.

Rechtstipp: Das Alter des Unternehmens ist ausschlaggebend. In den ersten vier Jahren nach der Gründung ist gem. § 112a BetrVG bei Betriebsänderungen kein Sozialplan zu erstellen, auch wenn es einen Betriebsrat gibt!

Kündigungsschutzklage und 3 Wochen Frist

Sie können mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage feststellen, ob die Kündigung tatsächlich wirksam erging. Lassen Sie sich nicht von einem Großunternehmen einschüchtern!

Rechtstipp: Gegen eine schriftliche Kündigung können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren oder aber eine Abfindung annehmen. Beides schließt sich nicht aus! 

Natürlich muss von Fall zu Fall entschieden werden, aber grundsätzlich ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ratsam. Über die Eröffnung des Kündigungsschutzverfahrens erhält Ihr Anwalt die Möglichkeit weitere Informationen über die betriebsbedingte Kündigungen und die Berechnung des Ausgleichs zu erhalten. Eine Klage kann zu jedem Zeitpunkt wieder zurückgenommen, und stattdessen ein Ausgleich angenommen werden! Außerdem darf eine Abfindung nicht von einem Verzicht auf Klageerhebung abhängig gemacht werden. Gem. § 612 a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Rechtstipp: Falls Sie eine Kündigung erhalten haben müssen Sie gem. § 4 KSchG innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Auch wenn Sie die Frist knapp versäumt haben, besteht noch die Möglichkeit einer nachträglichen Klageerhebung. Hierzu beraten wir Sie gern.

Höhere Abfindung 

Durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage kann mit einem geschickten Vorgehen eine höhere Abfindung ausgehandelt werden. Die Abfindung kann nämlich nicht pauschal festgesetzt werden, da sie auch absolut branchenabhängig ist. Die Rechtsprechung setzt die Regelabfindung bei einem halben Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit fest.

Rechtstipp: Ohne Erhebung einer Kündigungsschutzklage gilt die Kündigung in jedem Fall als wirksam, auch wenn sie eigentlich nicht gerechtfertigt war! Es ist also immer sinnvoll eine Kündigungsschutzklage zu erheben.

Fazit

Auch wenn Lufthansa den gekündigten Mitarbeitern eine Übergangsmöglichkeit zur Deutschen Bahn anbietet, werden sich die Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter ändern.

Sie haben Fragen zu Ihrer Kündigung, möchte eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, oder Fragen zum Thema Aufhebungsvertrag und Abfindung?

Melden Sie sich bei uns! Wir stehen Ihnen schnell und unkompliziert zur Seite und beraten Sie gerne. Insbesondere bei betriebsbedingten Kündigungen sollte man die wirksame Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 2 KSchG, den Sozialplan und eine korrekte Abfindung in Anlehnung an die Betriebszugehörigkeit anwaltlich prüfen lassen.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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