Reform des Kaufrechts tritt am 01.01.2018 in Kraft
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Zwei Urteile des AG Emden sorgen momentan für Arbeitgeber für gewisse Unsicherheiten, denn die Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen die Arbeitgeber dazu verpflichten, die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer systematisch zu erfassen. Dies hat der Europäische Gerichtshof nämlich mit Urt. v. 14.05.2019 entschieden (Az. C-55/18)
Wir erklären Ihnen in diesem Artikel zunächst was es mit dem Urteil des EuGH auf sich hat und dann welche Auswirkungen die Urteile des AG Emden für Arbeitgeber haben.
Eine spanische Gewerkschaft hat die Deutsche Bank vor dem Nationalen Gerichtshof Spaniens (Audiencia Nacional) mit dem Ziel verklagt, die Verpflichtung der Deutschen Bank zur Einrichtung eines Systems zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter festzustellen.
Die Gewerkschaft ist der Meinung, dass sich die Verpflichtung zur Einrichtung eines solchen Registrierungssystems nicht nur aus den spanischen Rechtsvorschriften ergibt, sondern auch aus der EU-Grundrechtecharta und der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG.
Die Deutsche Bank beruft sich aber auf das spanische Gesetz und die dortige Rechtsprechung des Tribunal Supremo. Demnach ist nur die Erfassung der von den Arbeitnehmern geleisteten Überstunden, sowie die Übermittlung der Überstundenzahl zum jeweiligen Monatsende, an die Arbeitnehmer und ihre Vertreter vorschreibt.
Der EuGH sollte die Frage nach der systematischen Arbeitszeiterfassung klären. Laut spanischen Nationalgericht, würden ohne eine systematische Erfassung der Arbeitszeit sowohl die Arbeitnehmer als auch die Gewerkschaften ein wesentliches Beweismittel verlieren, welches beim Beweis bzgl. der Überschreitung der Höchstarbeitszeit und der Arbeitszeitregeln überaus wichtig ist.
Rechtstipp: Laut EuGH müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, um die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit zu erfassen.
Der EuGH entschied, dass jeder Arbeitnehmer ein Grundrecht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit hat und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten. Der deutsche Gesetzgeber hat dies jedoch bisher noch nicht in den nationalen Regelungen umgesetzt.
Das AG Emden kam mit seinen Urteilen vom 20.02.2020 und 24.09.2020 zur Arbeitszeiterfassung dem deutschen Gesetzgeber jedoch zuvor. Im ersten der Urteile entschieden die Richter, dass aus Art. 31 Abs. 2 Grundrechtecharta eine unmittelbare arbeitgeberseitige Pflicht zur Einführung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Arbeitszeiterfassung folge. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht, besteht für den Arbeitgeber die Gefahr, dass er im Falle der Geltendmachung von angeblichen Überstunden und Mehrarbeit im Vergütungsprozess in Beweisnot gerät. Das zweite Urteil baute auch auf dem Urteil des EuGH auf und behandelte eine klagende Arbeitnehmerin, die sich ihre Überstunden im Wert von 20.000 Euro auszahlen lassen wollte. Das Unternehmen entgegnete, dass im Betrieb auf Vertrauensarbeitszeiten gesetzt wird und die Überstunden weder angeordnet, noch überhaupt geduldet waren. Dem folgte das Gericht jedoch nicht und verwies auf die Kontrollpflicht der Arbeitszeit im Arbeitszeiterfassungssystem, wie es der EuGH entschied. Dementsprechend fußt das Urteil des AG ebenfalls auf dem EuGH-Urteil und sieht eine europarechtskonforme Auslegung der §§ 241 Abs. 2, 242, 315, 618 Abs. 1 BGB vor. Die arbeitgeberseitige Verpflichtung zur Messung, Aufzeichnung und Kontrolle der Arbeitszeiten der Arbeitnehmer ergibt sich hierbei aus § 618 Abs. 1 BGB.
Das Urteil des EuGH bedeutet, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass den Arbeitnehmern die ihnen verliehenen Rechte zugutekommen. Die Urteile des AG Emden beschleunigen dieses Verfahren nun in Deutschland. Es muss aber dabei arbeitsrechtlich berücksichtigt werden, dass der Arbeitnehmer die schwächere Vertragspartei darstellt. Die Einrichtung eines solches Zeiterfassungssystems darf nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer in seinen Rechten beschränkt wird.
Für Arbeitnehmer ist die Arbeitszeiterfassung, so wie es sich der EuGH vorstellt, ein objektives und verlässliches Mittel, um die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit festzuhalten. Dadurch kann man die wöchentliche Höchstarbeitszeit, die Überstunden sowie die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten besser eingehalten.
Noch ist es aber trotz der Urteile des AG Emden nicht so weit, dass die Arbeitgeber mit einer sofortigen Umsetzung dieser Vorgaben rechnen müssen, denn die Umsetzung ist noch immer Aufgabe des nationalen Gesetzgebers. Dennoch sollten Sie sich darauf einstellen! Arbeitgeber sollten, wenn es soweit ist, auf jeden Fall großen Wert auf den Datenschutz der Arbeitnehmer legen.
Überraschend ist daher, dass das AG Emden (Urt. v. 20.02.2020, Az. 2 Ca 94/19 und 24.09.2020 – 2 Ca 144/20) dem Urteil aber schon eine bereits bestehende gegenwärtige unmittelbare Verpflichtung für die Arbeitgeber entnimmt! Die Richter stützten sich mit dem Urteil auf Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharte, aus dem eine Verpflichtung zur Errichtung eines Arbeitszeiterfassungssystems folge. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Beweislast sonst zu Lasten des Arbeitgebers ginge.
Wir sehen es jedoch zum jetzigen Zeitpunkt kritisch, ob das Urteil des AG Emden sich in der Praxis durchsetzen wird, da es noch keine Pflicht zur Umsetzung eines Arbeitszeiterfassungssystems für die Mitgliedsstaaten gibt.
Sobald sich dazu mehr entwickelt erfahren Sie es hier! Zum jetzigen Zeitpunkt müssen Sie sich aber deswegen noch keine Sorgen machen.
Dennoch raten wir Ihnen immer, die Arbeitszeit Ihrer Mitarbeiter rechtssicher zu erfassen, damit Sie auf der sicheren Seite sind. Sollten Sie ein Arbeitszeitsystem einrichten wollten, muss unter Umständen, der Betriebsrat gem § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 BetrVG mit eingebunden werden.
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Lesen Sie auch unseren Beitrag: „Arbeitsrecht: Der Fingerabdruck geht dann doch zu weit“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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