Durch die Corona-Pandemie hat der Onlinehandel extrem stark zugenommen. Dabei gilt es die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Regeln einzuhalten: darunter auch die Impressumpflicht.
Was Sie hier beachten müssen, erfahren Sie in diesem Artikel!
Was ist ein Impressum?
Ein Impressum ist eine ladungsfähige Anschrift des Inhabers der Internetseite. So können rechtliche Ansprüche gegen ihn gerichtlich durchgesetzt werden. Man spricht auch von einer „Anbieterkennzeichnung“ . Die Impressumpflicht ergibt sich aus § 5 TMG und § 55 RStV.
Rechtstipp: Die Impressumspflicht nach § 5 TMG trifft jeden Anbieter von geschäftsmäßig angebotenen Telemediendiensten, der in der Folge die entsprechenden Pflichtinformationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten muss!
§ 55 RStV gilt hingegen nur für journalistisch-redaktionelle Telemediendienste.
Das Impressum soll Verbrauchern helfen die Seriosität des Anbieters festzustellen, da Sie sich darüber ein Bild über das Unternehmen machen können.
Geltung des TMG
Gem. § 3 Abs. 1 und 2 TMG findet das TMG für alle Diensteanbieter, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und für alle Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn sie ihre Dienste auch in Deutschland gewerbsmäßig anbieten, geltung.
Rechtstipp: Über Art. 6 Rom II-VO kann sich die Geltung auch auf Anbieter aus Drittstaaten erstrecken. Denn danach gilt für Wettbewerbsverstöße das Recht des Staates, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind.
Was muss in das Impressum rein?
In das Impressum sollten zur Identifizierung des Unternehmens u.a. der Name, die Rechtsform, die Anschrift, Kontaktmöglichkeiten, Umsatzsteuer- od. Wirtschaftssteueridentifikationsnummer und (soweit vorhanden) Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister mit Registernummer, rein.
Achtung: Nicht ausreichend für eine Anschrift ist ein Postfach! Es muss die Straße, Hausnummer, Postleitzahl und der Ort angegeben werden.
In das Impressum könnte darüber hinaus auch die zuständige Aufsichtsbehörde, die zuständige Kammer, die Berufsbezeichnung, der Verantwortliche gem. § 55 Abs.2 Rundfunkstaatsvertrag, Link zur Online-Streitbeilegung o.ä. gehören.
Was wirklich in das Impressum gehört, hängt aber von der Art der Internetseite ab!
Rechtstipp: Bei Verstößen gegen derartige Vorschriften ist überdies sorgfältig zu prüfen, ob die Spürbarkeit gegeben ist.
Sanktionen bei Verstößen
Das OLG Hamm urteilte am 02.04.2009 (Az, 4 U 213/08), dass bei fehlenden Pflichtangaben im Impressum eines Onlinehändlers, dies auf Grund entsprechender gesetzgeberischer Wertung stets wettbewerbsrechtlich relevant und in keinem Fall ein Bagatellverstoß ist. Dies gilt auch bzgl. der USt.-Identifikations(ID)-Nummer oder Wirtschafts-ID-Nummer.
Gem. § 16 Abs.2 Nr.1 TMG liegt bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben der Impressumpflicht eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit vor. Hier kann ein Bußgeld von bis zu 50 000 Euro verhängt werden!
Außerdem kann ein fehlerhaftes Impressum zu einem Wettbewerbsverstoß nach UWG führen, da es sich bei Vorschriften des TMG um Marktverhaltensregeln des UWG handelt. Das kann zu teuren Abmahnungen führen, bei denen Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden.
Fazit
Die Angaben des Impressums sind stets leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Die Informationen müssen „an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen jederzeit auffindbar sein“. Führen Links zu den Angaben, müsste der entsprechende Link gut sichtbar platziert und entsprechend gekennzeichnet sein.
Unser Tipp: Die Platzierung und Gestaltung des Links muss so gestaltet werden, dass davon auszugehen ist, dass der Verbraucher von einem Nutzer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit auch wahrgenommen wird.
Folgt eine Abmahnung wegen Ihres Impressums, sollten Sie Kontakt mit einem Anwalt aufnehmen. Oftmals ist der Streitwert schon viel zu hoch angesetzt und die Wettbewerbswidrigkeit nicht durch einen Verstoß indiziert!
Die Kennzeichnung muss nicht zwangsläufig mit dem Wort „Anbieterkennzeichnung“ oder „Impressum“ erfolgen, auch andere Begriffe, die sich im Verkehr durchgesetzt haben, kommen in Frage, wie zB. „Kontakt“.
Sie haben Fragen zu diesem Thema, wurden abgemahnt oder möchten das Risiko einer Abmahnung minimieren? Melden Sie sich bei uns! Unser Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.