5 Fehler, die Arbeitgeber immer wieder machen
Achtung: es gibt Fehler, die Arbeitgeber immer wieder machen. In diesem […]
Wir berichteten schon hier davon, dass das Unternehmen Dr. Oetker den Getränkelieferdienst Flaschenpost gekauft und bekannt gegeben hat, dass sie es mit dem eigenen Angebot „Durstexpress“ zusammenlegen wird. Das führt zu Standortschließungen und Umstrukturierungen innerhalb der Belegschaft, wodurch viele Mitarbeiter ihren Job verlieren werden.
Jedoch sind hunderte Entlassungen vorerst unwirksam! Wieso das so ist, erfahren Sie in diesem Artikel.
Das Unternehmen Durstexpress muss die Kündigungen für rund 450 Mitarbeiter am Standort Leipzig vorerst zurücknehmen, weil die Arbeitsagentur eine Entlassungssperre verhängt hat, die bis zum 22. März andauert.
Rechtstipp: Das Ende Februar ausgesprochene Kündigungsdatum ist unwirksam!
Laut Arbeitsagentur überwiegt „das öffentliche Interesse und das der Arbeitnehmer*innen gegenüber dem der Durstexpress KG“ und daher sei es dem Unternehmen „wirtschaftlich zuzumuten“ den Mitarbeitern einen zeitlichen Aufschub zu gewähren.
Gem. § 17 Abs.1 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer oder in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer, innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt.
Nach § 17 Abs.1 KSchG werden Entlassungen nach § 17 KSchG vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam.
Rechtstipp: Die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden! Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall auch bestimmen, dass die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.
Gegen eine schriftliche Kündigung können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage wehren oder aber eine Abfindung annehmen. Beides schließt sich nicht aus!
Natürlich ist von Fall zu Fall zu entscheiden, aber grundsätzlich ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ratsam. Über die Eröffnung des Kündigungsschutzverfahrens erhält Ihr Anwalt die Möglichkeit weitere Informationen über die betriebsbedingte Kündigungen und die Berechnung des Vergleichs zu erhalten.
Rechtstipp: Eine Klage kann übrigens zu jedem Zeitpunkt wieder zurückgenommen, und stattdessen ein Vergleich angenommen werden!
Außerdem darf eine Abfindung nicht von einem Verzicht auf Klageerhebung abhängig gemacht werden. Gem. § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Falls Sie eine Kündigung erhalten haben müssen Sie gem. § 4 KSchG innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
Flaschenpost beschäftigt nach eigenen Angaben 8.000 Mitarbeiter an 22 Standorten. Bei Durstexpress waren es zuletzt 3.500 Mitarbeiter an zehn Standorten. Faktisch geht es bei den Schließungen nur um Durstexpress-Standorte. Den Mitarbeitern wird zwar angeboten sich bei Flaschenpost neu zu bewerben und sollen dann „priorisieren behandelt“ werden. Jedoch blieben in diesem Fall die Mitarbeiter beim gleichen Unternehmen, müssten aber andere Bedingungen in Kauf nehmen. Es würde sich u.a. das Gehalt der Mitarbeiter verschlechtern und außerdem gibt es bei Flaschenpost keine Vollzeitgarantie!
Oftmals fragen uns Mandanten, ob der Abschluss eines Aufhebungsvertrags günstiger ist. Das hängt aber von vielen Faktoren ab. Hier ist aber Achtung geboten, denn durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags können Ihnen Nachteile beim Arbeitsamt entstehen und auch mit Blick auf den Rentenbezug, kann es nachteilhaft sein! Lassen Sie sich zum Thema Aufhebungsvertrag unbedingt rechtlich beraten und eine eventuelle Abfindung nach Höhe und Umfang prüfen!
Wenn Sie von einer Kündigung betroffen sind, können Sie sich in sehr vielen Fällen dagegen wehren. Sie haben Fragen zum Thema Kündigungsschutz und möchten gegen eine Kündigung vorgehen? Melden Sie sich bei uns! Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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