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Seit dem 01.01.2021 gilt eine neue EU-Drohnenverordnung in allen 27 EU-Ländern und auch in der Schweiz. Nun müssen sich Fernpiloten u.a. registrieren lassen. Außerdem werden Drohnen in neue Klassen/ Risikokategorien unterteilt.
Alles was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel!
Die EU-Drohnenverordnung teilt die verschiedenen Anwendungsfälle in Kategorien ein, wo sie nach technischen Eigenschaften, wie auch Gewicht und Fluggeschwindigkeit unterscheidet. Außerdem müssen bestimmte Drohnen besonders ausgestattet sein. Dazu gehört die Geo-Sensibilisierung (ob die Drohne die Luftraumgrenze verletzt) und die Fernidentifizierung (sendet während des Flugs Daten aus).
Die Klasse C0 gilt für Drohnen unter einem Gewicht von 250 Gramm. Sie dürfen eine Geschwindigkeit von 19 Metern pro Sekunde (= 19 m/s) sowie eine Flughöhe von 120 Metern erreichen. Geo-Sensibilisierung und Fernidentifizierung sind nicht erforderlich.
Der Klasse C1 unterfallen Drohnen , die leichter als 900 Gramm sind, nicht schneller als 19 m/s fliegen und nicht höher als 120 Meter steigen. Geo-Sensibilisierung und Fernidentifizierung gehören für sie zur Pflichtausstattung.
Klasse C2 umfasst Drohnen, die weniger als 4 Kilogramm auf die Waage bringen. Ein Tempolimit gibt es für sie nicht. Allerdings dürfen sie eine Flughöhe von 120 Metern nicht übersteigen oder brauchen ein einstellbares Höhenlimit. Geo-Sensibilisierung und Fernidentifizierung sind vorgeschrieben.
Die Klasse C3 gilt für Modelle, die leichter als 25 Kilogramm sind. Auch für sie ist keine zulässige Höchstgeschwindigkeit gültig, wohl aber eine Flughöhe von maximal 120 Metern bzw. ein einstellbares Höhenlimit. Ebenfalls notwendig sind Geo-Sensibilisierung und Fernidentifizierung.
Außerdem teilt die EU-Drohnenverordnung auch nach den folgenden Kategorien ein:
Nach Art.4 der VO (EU) 2019/947 dürfen Drohnen ohne Betriebsgenehmigung oder Abgabe einer Betriebserklärung unter Einhaltung des gesetzlich vorgegebenen Betriebsrahmens von jedermann betrieben werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Drohne dürfte demnach u.a. max 25 kg wiegen, eine der in Art. 20 der besagten Verordnung genannten Klassen unterfallen und der Fernpilot müsste dafür sorgen, dass das unbemannte Luftfahrzeug in einer sicheren Entfernung von Menschen gehalten und nicht über Menschenansammlungen geflogen wird. Der Pilot sollte die Drohne immer in Sichtweite steuern! Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Pilot von einem sog. UA-Beobachter assistiert wird!
Für Einsätze mit mittlerem Risiko. Hier benötigt man eine spezielle Erlaubnis seitens der Luftfahrtbehörde. „Sofern eine der in Artikel 4 oder in Teil A des Anhangs festgelegten Anforderungen nicht erfüllt ist, ist der UAS-Betreiber verpflichtet, bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das UAS registriert ist, eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 einzuholen.“ Bei Einsätzen, die keinen Standardeinsatz darstellen, muss man einen Drohnenführerschein nachweisen, dass man das STS-01-Training absolviert hat.
Zulassungspflichtig nach Art. 6 der VO (EU) 2019/947 ist der Betrieb von Drohnen, wenn über Menschenansammlungen geflogen wird, Menschen befördert werden oder gefährliche Güter transportiert werden. Darüber hinaus fällt ein UAS-Betrieb dann in die Kategorie „zulassungspflichtig“, wenn die zuständige Behörde anhand einer Risikobewertung der Auffassung ist, dass das Betriebsrisiko ohne eine Zulassung nicht angemessen gemindert werden kann.
Hobby-Piloten sollten auf die „offene Kategorie“ zutreffen, da sie für Menschen eher harmlose Flugmanöver umfasst. Dafür sollte der Pilot mindestens 16 Jahre alt sein, Flüge nur in Sichtweite ausüben und die Privatsphäre anderer Menschen respektieren. Außerdem ist die Flughöhe von 120 m nicht zu überschreiten. Vorsicht sollte der Pilot immer dann walten lassen, wenn es um Flugverbotszonen und dem Transport gefährlicher Güter geht. Wir empfehlen Ihnen eine entsprechende Haftpflichtversicherung für Drohnen.
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Lesen Sie auch unseren Beitrag: „EU-Drohnenverordnung 2021: Das müssen Drohnenpiloten wissen“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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