Arbeitsunfähigkeit des Selbständigen
Die wortgetreue Anwendung von allgemeinen Versicherungsbedingungen oder ihre enge Auslegung führt […]
Zwei Barbetreiber, erhalten nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf eine hohe Entschädigungszahlungen (Urt. v. 19.02.2021 Az. 40 O 53/20). Die in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Begrenzung des Versicherungsschutzes auf bereits im IfSG genannte Erreger ist unangemessen benachteiligend!
In diesem Artikel erfahren Sie, was dieses Urteil für Betreiber bedeutet!
Zwei Barbetreiber hatten in den Jahren 2017 und 2018 bei der beklagten Versicherung Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen.
In den Bedingungen der Versicherungen heißt es, dass der Versicherer Entschädigung für den Fall leistet, dass der versicherte Betrieb von der zuständigen Behörde aufgrund des IfSG geschlossen wird. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte des versicherten Betriebes zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt.
Als meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger definieren die Bedingungen „die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger“. Bei den aufgezählten Krankheiten und Krankheitserregern ist das Virus SARS-CoV2 nicht aufgeführt.
Aber die Betreiber mussten die Bar dennoch aufgrund der Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf, zum Schutz der Bevölkerung vor dem Virus SARS-CoV-2, schließen.
Aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen kann entgegen der Auffassung der Versicherung nicht abgeleitet werden, dass eine Allgemeinverfügung, wie sie hier durch die Stadt Düsseldorf vom 18.03.2020 erlassen wurde, nicht in den Regelungsbereich des Versicherungsvertrages fallen sollte.
Rechtstipp: Es macht keinen Unterschied, ob eine Schließung unmittelbar gegen den Betrieb durch behördliche Einzelverfügung ergeht, oder sich diese Pflicht für alle von der Allgemeinverfügung betroffenen Unternehmen richtet. Erforderlich ist lediglich, dass die Behörde die Allgemeinverfügung auf die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bezieht!
Dies ist hier der Fall. Und zwar unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung SARS-CoV2 bereits in die Liste der im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Krankheiten und Erreger aufgenommen war. Denn sowohl die Stadt Düsseldorf wie auch der Erlass des Landes NRW beziehen sich auf das Infektionsschutzgesetz. Ob die Maßnahme ordnungsbehördlich zulässig war, bleibt in diesem Zusammenhang außer Betracht.
Die Klägerseite hat dargelegt, dass der Kernbereich des Geschäftsmodells aller Betriebe nicht in der Lieferung von Speisen oder Getränken außer Haus liegt, sondern im Verzehr vor Ort. Gerade dieser war jedoch untersagt.
Diesem Punkt gab das LG Düsseldorf aber eine Absage. Es handelt sich auch um eine Schließung und nicht mit Blick auf den weiterhin zugelassenen außer Haus Verkauf lediglich um eine Beeinträchtigung des Betriebes.
Der Versicherungsfall ist, nach Ansicht der zuständigen Richter, aufgrund der Schließung eingetreten. Der zugelassene Außerhausverkauf gehört auch nicht zum Kernbereich des Geschäftsmodells der Bars.
Rechtstipp: Barbetreiber müssen sich nicht auf eine zwar mögliche, aber unternehmerisch nicht wirtschaftlich durchzuführende Alternative verweisen lassen.
Das Urteil des LG Düsseldorf ist absolut nachvollziehbar und richtig. Der Versicherungsschutz muss bestehen, wenn aufgrund von Allgemeinverfügungen zum Schutze der Allgemeinheit BArs/ Restaurants geschlossen werden müssen. Außerdem kann der SARS-VoV-2 Erreger naturgemäß nicht auf der Liste der Versicherungen stehen, wenn es ihn zu diesem Zeitpunkt noch nicht gab. Das kann aber nicht zu lasten der Versicherten gehen!
Nach Ansicht des LG Düsseldorf ist eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsfall auf die im alten Infektionsschutzgesetz ausdrücklich aufgeführten Erreger beschränke, unangemessen benachteiligend und deshalb nach § 307 BGB unwirksam!
Nach unserer Ansicht wird der abschließende Charakter der Aufzählung in den Versicherungsbedingungen nicht hinreichend deutlich. Es wird z.B. nicht klar darauf hingewiesen, dass eine Haftung für neue Krankheiten ausgeschlossen ist. Insoweit verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot und nach unserer Ansicht unwirksam.
Dass Versicherungen oftmals Schadensersatz an Unternehmen zahlen müssen, auch wenn sie alle Ansprüche von vornherein kategorisch ausgeschlossen haben, zeigt dieser Beitrag.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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