Zulässigkeit der Erhebung eines Entgelts für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal

Guido Kluck, LL.M. | 7. April 2021

Der BGH hat mit Urteil vom 25.03.2021 (I ZR 203/19) entschieden, dass Gebühren für Zahlungen per Paypal oder Sofortüberweisung zulässig sind. 

Was das Urteil für Paypal-Nutzer bedeutet, erfahren Sie in diesem Artikel!

Was sind e-Payments?

Unter e-Payments versteht man Bezahlvorgänge mittels Zuhilfenahme des Internets. Demnach handelt es sich bei den herkömmlichen Zahlverfahren der Online-Überweisung, elektronischen Lastschrift oder Kreditkartenzahlung um e-Payment-Zahlungssysteme. Die neuen Zahlungsinstrumente lassen sich dabei in drei Oberkategorien einordnen: Electronic Payments (E-Payments), Mobile Payments (M-Payments) und Kryptowährungen. In diesem Artikel soll es aber um e-Payments gehen und wie der BGH sich bei Aufschlägen für die Nutzung solcher Zahlungsdienstleister positioniert.

Sachverhalt

Ein Unternehmen, was Fernbusreisen anbietet, stellt Kunden bei der Buchung vier Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Zahlung mit EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung oder PayPal. Bei der „Sofortüberweisung“ und bei der Zahlung über „PayPal“ erhebt das Unternehmen ein vom jeweiligen Fahrpreis abhängiges zusätzliches Entgelt! So wurde bei einem Ticket für 60 Euro beispielsweise ein Aufschlag von 1,83 Euro erhoben. Bei einem Ticket für 40 Euro 99 Cent. Daher verklagte die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs das Reiseunternehmen. 

Verstoß gegen § 3a UWG?

Bei der Erhebung eines zusätzlichen Entgelts für die Zahlung mittels „Sofortüberweisung“ oder Paypal könnte ein Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. § 270a BGB liegen, welcher einen Unterlassungsanspruch begründen könnte. 

Der BGH sieht hierin aber keinen Verstoß gegen § 3a UWG, da ein Verstoß nur vorliegen würde, wenn der Verbraucher zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte verpflichtet wird. Der Erhebung eines Entgelts für zusätzliche Leistungen steht dem Verbot der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von § 270a BGB nicht entgegen.

Rechtstipp: Nach § 270a Satz 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Schuldner zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte verpflichtet. Für die Nutzung von Zahlungskarten gilt dies nach § 270a Satz 2 BGB nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge anwendbar ist.

Entgelt für die Einschaltung eines Zahlungsauslösedienstes

Das bei der Zahlungsmöglichkeit „Sofortüberweisung“ geforderte Entgelt wird nach den Feststellungen des OLG nicht für die Nutzung der Überweisung verlangt, sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes. Neben dem Auslösen der Zahlung kommt es zu weitere Dienstleistungen. Beispielsweise die Bonität des Zahlers. Aber auch die Unterrichtung des Zahlungsempfänger vom Ergebnis dieser Überprüfung. So dass dieser seine Leistung bereits vor Eingang der Zahlung erbringen kann.

Fazit

Bei der Wahl des Zahlungsmittels („Sofortüberweisung“, „Paypal“) kommt es zu einer Überweisung vom Kundenkonto auf das Konto des Unternehmens. Laut BGH sind weder PayPal, noch die Sofortüberweisung von § 270a BGB erfasst. 

Das für die „Sofortüberweisung“ geforderte Entgelt wird, nach Ansicht des BGH, aber nicht für die Nutzung dieser Überweisung verlangt. Sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes, der neben dem Auslösen der Zahlung weitere Dienstleistungen erbringt. 

Der eingeschaltete Zahlungsdienstleister überprüft die Bonität des Zahlers und unterrichtet den Zahlungsempfänger vom Ergebnis dieser Überprüfung. Sodass dieser seine Leistung bereits vor Eingang der Zahlung erbringen kann. Daher dürfen Dienstleister wie Paypal auch eine zusätzliche Gebühr verlangen. 

Mit diesem Urteil schafft der BGH Rechtssicherheit für Unternehmen und Zahlungsdienstleister, aber letztendlich auch für Verbraucher. PayPal hat selbst bekanntgegeben, dass es mit den Händlern individuell ausgehandelt hat, dass sie keine Aufschläge für die Nutzung des Zahlungsdienstes verlangen werden.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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