BGH zu Rechten an Kunstinstallationen
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Der BGH hat mit Urteil vom 17.12.2020 ( Az. I ZR 228/19) entschieden, dass ein Internetanschlussinhaber dem Urheberrechtsinhaber vorgerichtlich nicht mitteilen muss, wer von mehreren Personen mit Zugriff auf das hauseigene WLAN-Netz durch Hochladen eines Computerspiels in eine Tauschbörse im Internet die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Was das Urteil für WLAN-Inhaber bedeutet und wer die Kosten tragen muss, wenn der Anschlussinhaber den Namen des Täters verschweigt, erfahren Sie in diesem Artikel!
Filme und auch Serien sind urheberrechtlich gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG geschützt. Der Urheber hat die ausschließlichen Rechte an der Vervielfältigung (§ 16 UrhG), Verbreitung (§ 17 UrhG) und Veröffentlichung (§ 19a UrhG) des Werks.
Wer urheberrechtlich geschützte Filme auf Internetplattformen zum Tausch oder Download anbietet, handelt damit rechtswidrig. Achtung: „Bei P2P-Plattformen“, da man den Film gleichzeitig auch selbst anbietet, wenn man ihn runtergeladen hat!
Über den WLAN-Anschluss einer Familie, auf den mehrere Personen Zugriff hatten, wurde das urheberrechtlich geschützte Videospiel „Saints Row 3“ heruntergeladen. Der Familienvater, der auch Anschlussinhaber war, erhielt eine Abmahnung nebst Unterlassungserklärung, welche er in modifizierter Form auch abgab. Dabei machte er deutlich, dass es sich bei ihm selbst nicht um den Täter der Urheberrechtsverletzung handelt.
Im Gerichtsverfahren wurde der Name des Täters bekanntgegeben. Daher verlangte der Kläger die Feststellung, dass der WLAN-Betreiber wegen bewussten Verschweigens der Täteridentität für die aufgewendeten gerichtlichen Kosten erstattungspflichtig sei. Das scheiterte aber vor dem BGH!
Rechtstipp: Die Kosten, die die Geschädigte aufwenden musste, weil der Anschlussinhaber den Namen des Täters verschwieg, müssen laut BGH nicht erstattet werden.
Der Anschlussinhaber musste aus Gründen der Darlegungs- und Beweislast den Namen des Täters nennen, damit er nicht selbst haften muss. Demnach konnte der zuvor unterzeichnete Unterlassungsvertrag keine Pflichten auf Preisgabe der Identität des Täters auslösen, die man als Kosten im gerichtlichen Verfahren hätte geltend machen können.
Rechtstipp: Eine unberechtigte Abmahnungen begründet gem. § 311 Abs.2 BGB keine vorvertragliche Beziehung. Es fehlt an einer „echten Einwirkungsmöglichkeit“ des Anschlussinhabers.
Interessant ist auch, dass der BGH feststellte, dass durch das Abgeben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung keine Beziehung entstanden ist, die man als „vorvertragliches Vertrauensverhältnis“ bezeichnen könnte. Demnach kann auch hieraus kein Anspruch auf Ersatz der Kosten herleiten, die der Geschädigte aufwenden musste, um die Identität des Täters zu erfahren.
Aus dem Anschlussvertrag mit dem Provider ergibt sich keine rechtliche Sonderverbindung mit dem Urheberrechtsverletzten. Es gibt demnach auch keine prozessuale Auskunftspflicht, auch nicht aus § 8 TMG, § 101a Abs.1 UrhG oder Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG.
Der Unterlassungsvertrag hat, laut Richter am BGH, keinerlei Pflichten auf Preisgabe der sogenannten Störerdaten ausgelöst.
„Die Auslegung der Vereinbarung ergebe, dass der Beklagte sich gerade nicht verbindlich über die Identität des Störers äußern wollte.“
Wie oben schon beschrieben, kann eine unberechtigte Abmahnung dem Anschlussinhaber keine Auskunftspflichten auferlegen.
Rechtstipp: Auch das Gebot der beiderseits interessengerechten Auslegung ergibt in diesem Zusammenhang nichts anderes, da die Unterlassungserklärung den Rechtsinhaber nur hinsichtlich der Unterlassung klaglos stellt und nicht das Risiko des Beklagten auf gerichtlich geltend gemachte Abmahnkosten beseitigt.
Achten Sie darauf, dass durch diese Entscheidung jedoch nicht Fälle mit inbegriffen sind, in denen die Täterschaft eines Dritten unklar ist. Es lohnt sich daher weiterhin zu prüfen, wie auf eine Abmahnung im individuellen Fall zu reagieren ist
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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