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Der Rechtsstreit um die faire Vergütung für den Kameramann des Films „Das Boot“ geht in die nächste Runde. (BGH, Urteil vom 1. April 2021, Az. I ZR 9/18)
Alles was Sie dazu wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel!
Der Anfang der 80er Jahre produzierte Film „Das Boot“ über die Unterwasserschlacht im Atlantik spielte unerwartet viele Millionen Euro ein.
Der Kameramann hatte für seine Arbeit umgerechnet etwa 104.000 Euro erhalten und wurde damit nur pauschal vergütet.
Der Kläger war mit der Auskunftsklage zunächst erfolgreich. Die Parteien streiten sich jetzt um die darauf gestützte Zahlungsklage.
Der Kameramann hatte vor dem LG München I teilweise Erfolg. Auf die Berufung aller Parteien sprach ihm das OLG München 438.000 Euro zu.
Die Beklagten zogen hiergegen vor den Bundesgerichtshof – und hatten dort teilweise Erfolg!
Der BGH stellte schon zuvor fest, dass der Kameramann als Miturheber des Films anzusehen ist. Er räumte der Produktionsgesellschaft das Recht zur Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Leistungen ein. Die Beklagten leiteten das Recht zur Ausstrahlung des Films demnach von der Produktionsgesellschaft her.
Gem. § 32a Abs.1 S.1 UrhG kann der Kameramann eine weitere angemessene Beteiligung beanspruchen, wenn die Vergütung, die er mit der Produktionsgesellschaft vereinbart hat, in einem auffälligen Missverhältnis zu den Vorteilen steht, die mit der Ausstrahlung des Films erzielt wurden.
Rechtstipp: Ein auffälliges Missverhältnis liegt vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt, also der Vergütung, die mit Rücksicht auf die Höhe der erzielten Vorteile üblicherweise zu leisten ist.
Seit 2002 gibt es im Urheberrecht den sogenannten „Fairnessparagrafen“. Dieser sieht eine Nachvergütung vor, wenn die vereinbarte Gegenleistung und die später erzielten Erträge in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Auf dieser Basis verlangt der Kameramann von der Produktionsgesellschaft Bavaria Film, dem Westdeutschen Rundfunk (WDR) und dem Videoverwerter seit mehr als einem Jahrzehnt eine Aufstockung seiner Vergütung.
Der Kameramann des Films „Das Boot“ verlangte Nachvergütung für seine Leistungen bei der Produktion des Films. Der BGH hob ein Urteil des OLG München auf, das dem Kameramann 438.000 Euro zugesprochen hatte. Es verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zum OLG München zurück.
Der Grund für das Zurückweisen der Sache waren „systematische Fehler“ im Urteil bei der Berechnung durch die Münchener Richter.
Der Vorwurf des BGH an die zuständigen Richter des OLG München ist, dass sie bei der Berechnung des möglichen Ansprüche „systematische Fehler“ gemacht hätten.
Die Richter legten bei der Berechnung gem. § 32a UrhG die gesamte Vergütung i.H.v. rund 104.000 Euro ggü. jedem Beklagten zugrunde.
Das Problem ist aber, dass sie dabei nicht gem. § 32 a Abs.1 S.1 und Abs.2 S.1 UrhG berücksichtigten, dass es ausschließlich auf das Verhältnis zwischen dem Urheber und dem auf weitere Beteiligung in Anspruch genommenen Nutzungsberechtigten ankommt.
Nach § 32a UrhG hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird.
Rechtstipp: Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich!
Neben diesem Verfahren läuft noch ein weiterer Prozess in dem der Kameramann die übrigen acht ARD-Anstalten verklagt, die den Film vielfach ausgestrahlt haben. Auch hier hob der BGH die Entscheidung der Vorinstanz auf, mit der das Oberlandesgericht Stuttgart eine Nachvergütung bejaht hatte und verwies die Sache zurück.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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