Cybermobbing – Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf Social Media
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Das OLG Frankfurt hat mit dem Beschluss vom 18.03.2021 (Az. 6 W 8/18) entschieden, dass Amazon-Händler verpflichtet sind zu überprüfen, ob die Produkte mit dem werbenden Bild übereinstimmen.
Was dieser Beschluss für Online-Händler bedeutet, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Die Parteien im konkreten Streit sind Mitbewerber und bieten auf amazon.de Druckertoner und -tinte an. Die Antragsgegnerin hatte sich in der Vergangenheit bei der Bewerbung ihres Druckertoners ohne Originalverpackung an ein Angebot des Antragstellers für ein Original-Toner-Kit mit entsprechender bildlicher Darstellung „angehängt“. Die Verkäuferin bot Druckertinte ohne Originalverpackung an, die aber mit dem Bild des klagenden Verkäufers, der das gleiche Produkt nur mit Originalverpackung anbot, warb.
Dies wurde aber mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Hanau untersagt.
Angebote auf amazon.de werden über einen Programmalgorithmus von Amazon aus allen hinterlegten Bildern beliebig bebildert, so dass ein Angebot für unverpackte Druckerkassetten mit der Abbildung von originalverpackten Kassetten erscheinen kann. Daher berief sich die Antragsgegnerin auf einen unverschuldeten Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung.
Die streitenden Parteien trafen sich vor dem OLG Frankfurt wieder, weil die Antragsgegnerin sich trotz Untersagungsverfügung nicht an die korrekte Produktwerbung hielt. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass in diesem Fall ein schuldhafter Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vorliegt. Die Antragsgegnerin konnte sich nicht dadurch entlasten, dass sie auf dem Programmalgorithmus verwies!
Rechtstipp: Einem Händler ist es grundsätzlich zuzumuten, ein längere Zeit eingestelltes Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden wurden.
Die Antragsgegnerin kam dieser Überprüfungspflicht nicht nach. Daher wurde sie zur Zahlung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 500 EUR verurteilt.
Rechtstipp: Bei der Bemessung der Höhe eines Ordnungsmittels sind Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlungen für den Verletzten zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners in die Erwägung einzustellen
Angebote auf amazon.de werden über einen Programmalgorithmus automatisch von Amazon aus allen hinterlegten Bildern beliebig bebildert. Händler müssen daher immer wieder überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen am eingestellten Angebot vorgenommen wurden! Dieser Prüfungspflicht ist die Antragsgegnerin in diesem Fall nicht nachgekommen. Sie hätte bei regelmäßiger Überprüfung selbst festgestellt, dass neben ihrem Angebot unverpackter Ware nicht nur das von ihr selbst hochgeladene, sondern auch die Bilder anderer Händler erscheinen. Das hätte die Antragsgegnerin dazu veranlassen müssen, ihr Angebot zu löschen.
Durch die Möglichkeit der Veränderung von Angeboten auf der Verkaufsplattform Amazon durch andere Händler besteht die Gefahr, dass ursprünglich richtige und zulässige Angebote durch Handlungen Dritter so geändert werden, dass das Angebot nunmehr rechtswidrig ist.
Rechtstipp: Wegen der hieraus entspringenden Prüfpflicht muss eine Händlerin, der durch einstweilige Verfügung untersagt ist, Angebote für unverpackte Original-Druckerkartuschen an ein bestehendes Angebot mit bildlicher Darstellung der Originalverpackung des Herstellers anzuhängen, dafür einstehen, dass sie eine regelmäßige Prüfung unterlässt, ob der Programmalgorithmus von Amazon ihrem Angebot die Abbildung von originalverpackter Ware zuordnet, obwohl sie mit ihrem Angebot selbst ein Bild unverpackter Ware hochgeladen hat.
Dass die Rechtsprechung in diesem Fall zu eindeutigen Entscheidungen kommt, zeigt dieser Rechtsstreit. Wegen des Verstoßes gegen die Prüfungspflicht muss die Händlerin ein Ordnungsgeld i.H.v. 500,– EUR zahlen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Händler sollten daher ihre Online-Präsenz pflegen und regelmäßige Kontrollen der Bilder ihrer angebotenen Waren durchführen.
Rechtstipp: Lässt der Betreiber einer Internet-Handelsplattform es zu, dass eine von mehreren Händlern benutzte Produktbeschreibung („ASIN“) von jedem Händler ohne Kenntnis und Zustimmung der anderen Händler verändert und dabei insbesondere mit seiner eingetragenen Marke versehen werden kann, haben die anderen Händler für den dadurch hervorgerufenen markenverletzenden Charakter ihres eigenen Angebots jedenfalls dann einzustehen, wenn sie es unterlassen haben, in regelmäßigen Abständen ihr eigenes Angebot auf eventuelle Verletzungen anderer Marken zu überprüfen. (OLG Frankfurt/M, Urt. 05.12.2019; 6 U 182/18).
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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