Kein Anspruch auf Freischaltung des Facebook-Kontos nach Sperrung aus Sicherheitsgründen
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Amazon-Händler sind dafür verantwortlich, dass das online abgebildete Foto mit den tatsächlich verkauften Produkten übereinstimmen. So entschied das OLG Frankfurt a.M. am 18.03.2021 (Az. 6 W 8/18). Lässt der Betreiber einer Internet-Handelsplattform es zu, dass eine von mehreren Händlern benutzte Produktbeschreibung („ASIN“) von jedem Händler ohne Kenntnis und Zustimmung der anderen Händler verändert und dabei insbesondere mit seiner eingetragenen Marke versehen werden kann, haben die anderen Händler für den dadurch hervorgerufenen markenverletzenden Charakter ihres eigenen Angebots jedenfalls dann einzustehen, wenn sie es unterlassen haben, in regelmäßigen Abständen ihr eigenes Angebot auf eventuelle Verletzungen anderer Marken zu überprüfen.
Alles was Amazon-Händler dazu wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
In einem Fall bezüglich der Bebilderung von Produkten eines Amazon-Händlers, entschied das OLG Frankfurt a.M., dass der jeweilige Händler dafür einstehen muss, dass die Bilder mit dem tatsächlich verkauften Produkt übereinstimmen.
Das Problem ist nämlich, dass ein Programm-Algorithmus bei Amazon entscheidet, welches Bild gezeigt wird. Es kann passieren, dass der Algorithmus aus verschiedenen Bildern, die zur Verfügung stehen, ein Bild auswählt, was nicht zum Produkt passt. Das passiert vor allem dann, wenn es um verpackte/ unverpackte Ware geht. Sollte ein falsches Bild gezeigt werden, liegt eine rechtsverletzende Handlung vor.
Rechtstipp: Online-Händlern ist es zumutbar, ein für längere Zeit eingestelltes Angebot regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen wurden.
Dem Händler kann durch einstweilige Verfügung untersagt werden, Angebote für unverpackte Original-Druckerkartuschen an ein bestehendes Angebot mit bildlicher Darstellung der Originalverpackung des Herstellers anzuhängen. Demzufolge müsste der Händler auch dafür einstehen, wenn er eine regelmäßige Prüfung unterlässt.
Sollten Händler Bilder von anderen Händlern für ihre Produkte benutzen, kann eine Unterlassungsverfügung bezüglich des Gebrauchs der Bilder erlassen werden. Sprechen Sie uns hierzu an! Wir beraten Sie gern.
Außerdem ist das Verhängen eines Ordnungsgeldes bei Zuwiderhandlung möglich. Denkbar wäre beispielsweise ein Ordnungsgeld i.H.v. 500 EUR.
Rechtstipp: Bei der Bemessung der Höhe eines Ordnungsmittels sind Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlungen für den Verletzten zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners in die Erwägung einzustellen
Händler sollten daher ihre Online-Präsenz pflegen und regelmäßige Kontrollen der Bilder ihrer angebotenen Waren durchführen.
Wenn Sie bei Amazon verkaufen wollen, lassen Sie sich von unserem im online-Handel spezialisierten Team beraten, damit Ihnen keine rechtlichen Fehler unterlaufen.
Beim Online-Handel können Sie auf viele klassische Rechtsprobleme treffen, die im Einzelfall kompliziert sein können. Damit Sie rechtlich bestens geschützt sind, beraten wir Sie gerne bezüglich wirksamen Gewährleistungsausschlüssen, bei Sachmangelgewährleistung und im Falle von Abmahnungen. Abmahnungen können Sie übrigens bei fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrungen erhalten oder bei einem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung oder bei einem unvollständigen oder fehlenden Impressum.
Rechtstipp: Sie sollten niemals Fotos von anderen Internetseiten für Ihre Waren verwenden! Damit begehen sie einen Verstoß gegen gleich mehrere Gesetze, vor allem aber eine Urheberrechtsverletzung. Wenn Sie ein Bild für Ihre Produkte verwenden wollen, müssen Sie zuvor die Genehmigung vom Urheber einholen.
Der Internet-Handel ist ein Bereich bei dem man als Händler erst lernen muss, wie man sich rechtskonform verhält. Hierzu können wir Sie mit unserer Expertise im Online-Handel bestens beraten.
Sie haben Fragen zum Thema Online-Handel? Melden Sie sich bei uns! Unser spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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