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Das LG München I hat entschieden (Urt. v. 09.06.2021, Az. 37 O 5667/20), dass die Regelungen einer Tickethändlerin zu Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets unwirksam sind.
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Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband. Anlass waren zunächst Beschwerden darüber, dass die Beklagte im März/April 2020 Ticketkäufer bei coronabedingten Veranstaltungsabsagen auf Ausweichtermine verwiesen hat. Eine Stornierung lehnte sie ab. Kunden beanstandeten außerdem, dass bei der Rückabwicklung von Ticketkäufen durch die Beklagte Beträge unter Berufung auf die nun beanstandete AGB-Klausel einbehalten worden seien. Die Händlerin argumentiert, sie habe ihre Vermittlungsleistung beim Verkauf des Tickets erbracht. Für die plangemäße Durchführung der gebuchten Veranstaltung sei nach ihrer Ansicht allein der Veranstalter verantwortlich. Bei Rückabwicklungen der Ticketkäufe werde sie nicht für sich selbst tätig. Sie habe nur Dienstleistungen für den jeweiligen Veranstalter übernommen.
Das LG entschied, dass die Klausel der Tickethändlerin unwirksam ist. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Regelung unabhängig von der Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen gelten soll. Die Regelung sollte sowohl bei einer bloßen Vermittlungsleistung durch die Händlerin als auch beim Verkauf in Kommission. Dies ist nach Ansicht des Gerichts sehr problematisch.
Die Richter entschieden, dass im Falle des Vertriebs der Tickets auf Kommissionsbasis, die Händlerin den Kunden, entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben, in unangemessener Weise benachteiligt. Das begründeten die zuständigen Richter damit, dass die Klausel unterschiedslos für alle von der Beklagten ausgeübten Geschäftsarten gelten soll. Das macht daher die gesamte Klausel unwirksam!
Mögliche Rückerstattungsansprüche des Ticketpreises wegen Absage oder Verlegung der Veranstaltung richten sich beim Kommissionsgeschäft ausschließlich gegen den Veranstalter, nicht gegen den Vermittler. Nach § 396 HGB kann der Kommissionär die Provision fordern, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen ist. Ist das Geschäft nicht zur Ausführung gekommen, so hat er gleichwohl den Anspruch auf die Auslieferungsprovision, sofern eine solche ortsgebräuchlich ist; auch kann er die Provision verlangen, wenn die Ausführung des von ihm abgeschlossenen Geschäfts nur aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde unterblieben ist.
Indem die Klausel aber ausweislich des Wortlauts eine Erstattung der Vorverkaufsgebühr generell, und damit auch gegenüber dem Veranstalter, ausschließt, benachteilige sie nach Ansicht des LG München I den Kunden unangemessen.
Durch den Ausschluss des Rückerstattungsanspruch in Höhe der Provision wird das Durchführungsrisiko vom Veranstalter auf den Kunden verlagert. Das ist stellt faire Risikoverteilungsregelung dar und ist auch nach Ansicht des Gerichts unwirksam.
Folgender Fall wäre denkbar: Der Kunde hätte die Provision des seitens des Veranstalters beauftragten Händlers auch zu tragen (Fall der Verlegung oder Absage der Veranstaltung), wenn es sich dabei um einen Umstand handelt, der ausschließlich im Verantwortungsbereich und in der Risikosphäre des Veranstalters fällt.
Der Tickethändler darf in seinen Vertragsbedingungen keine pauschale Regelung treffen, mit denen sie Ansprüche gegenüber dem Veranstalter von vornherein ausschließt. Ob der Tickethändler den Rückforderungsanspruch in Höhe der Provision im Rahmen der Handelsvertretung zulässig ausschließen kann, ist in diesem Urteil nicht geklärt worden.
Das Urteil ist für viele Verbraucher eine gute Nachricht, es bedeutet aber nicht, dass nun alle Vorverkaufsgebühren zwingend zu erstatten sind. Es bedürfte immer einer Prüfung der AGB des Tickethändlers.
Angreifbar sind AGB immer dann, wenn sie für den Verbraucher intransparent sind und rein pauschale Regelungen enthalten.
Rechtstipp: Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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