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Das Arbeitsgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 15.05.2021 (Az. Ca 141/21) entschieden, dass Unternehmen, die freiwillig einen Corona-Bonus gezahlt haben, diesen im Falle einer Kündigung nicht zurückfordern dürfen.
Alles was Sie zu diesem Urteil wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel!
Ein Erzieher erhielt im November 2020 einen Corona-Bonus in Höhe von 550 EUR. Er unterschrieb eine Erklärung, dass auf diese Sonderzahlung eine Rückzahlungsklausel Anwendung finde, die in den Arbeitsverträgen der Kita enthalten ist. Die Klausel verpflichtet alle Arbeitnehmer, die zwölf Monate nach Erhalt einer freiwilligen Sonderzahlung aus eigenen Gründen kündigen, die Zulage vollständig zurückzuzahlen. Außerdem bedankte sich die Kindertagesstätte, bei der der Kläger beschäftig war, in der Erklärung für die Betriebszugehörigkeit und erklärte, dass sie „sich auf die weitere gute Zusammenarbeit freue“.
Der Erzieher kündigte zum Januar 2021. Die Kita zog ihm von den letzten beiden Gehältern einen Betrag in Höhe des Corona-Bonus ab. Der Arbeitgeber argumentierte, dass der Bonus wegen der Betriebszugehörigkeit gezahlt worden sei und der Mann diesen daher zurückzahlen muss. Dagegen wehrte sich der Erzieher vor dem Arbeitsgericht Oldenburg.
Das ArbG Oldenburg gab der Klage des Erziehers statt. Die Rückzahlungsklausel ist, nach Ansicht der zuständigen Richter, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), unangemessen. Diese Rechtsprechung legte fest, dass eine Bindung des Mitarbeitenden an das Unternehmen dann unangemessen ist, wenn es über das folgende Quartal hinaus geht.
Hier wollte die Arbeitgeberin eine Bindung von über 12 Monaten. Das machte die gesamte Klausel unzulässig und damit unwirksam.
Auch aus einem zweiten Gesichtspunkt erachtet das ArbG Oldenburg die Klausel für unwirksam. Die Arbeitnehmerin drückte nämlich deutlich aus, dass mit dem Bonus bereits erbrachte Arbeitsleistungen honoriert werden sollen.
Mit der Zahlung der Arbeitgeberin sollten die besonderen Belastungen während der Corona-Pandemie honoriert werden. Diese Zahlung hing, nach Ansicht des ArbG Oldenburg, kausal mit der Pandemie zusammen. Demnach auf einen Zeitraum, der vor der Zahlung lag.
Die Richter urteilten, dass die Honorierung von Arbeitsleistungen durch freiwillige Sonderzahlungen, eine spätere Rückzahlungsforderung unzulässig macht.
Der Arbeitnehmer hat besondere Arbeitsleistungen erbracht, was die Arbeitnehmer durch die Zahlung anerkennen wollte.
Infolge der Corona-Pandemie sind viele Arbeitnehmer bei der Arbeit besonderen physischen und psychischen Belastungen sowie Gefährdungen ausgesetzt.
Dieses Urteil ist wichtig für viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, da es Rechtssicherheit schafft. Nun gibt es ein Urteil, wie steuerfreie Corona-Sonderzahlungen im Falle einer Kündigung zu behandeln sind. Hieran werden sich andere Gerichte orientieren.
Im Zweifelsfall sollten Arbeitgeber keine eigenmächtigen Lohnkürzungen oder Verrechnungen vornehmen! Sprechen Sie zu diesem Thema mit Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Die betreffende Klausel in diesem Fall war speziell. Jedoch wird das in anderen Fällen nicht so sein. Demnach könnte sich der Sachverhalt ändern und sich auch wieder ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers ergeben.
Rechtstipp: Im Pflegebereich hat der Gesetzgeber die besondere Belastung bei der Arbeit pauschal unterstellt und anerkannt. Damit hat er auch die Unpfändbarkeit der Corona-Sonderzahlungen in diesem Bereich bestätigt. Dies schließt nicht aus, dass es auch in anderen Berufen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie zu besonderen Belastungen bei der Arbeitsleistung kommt, die es rechtfertigen, Corona-Sonderzahlungen nach § 850 a Nr. 3 ZPO als unpfändbar anzusehen.
Die Sonderzahlungen von Arbeitgebern sind bis zu 1500 EUR steuerfrei. Voraussetzungen dafür ist, dass sie zusätzlich zum geschuldeten Lohn gezahlt werden.
Sie haben Fragen zum Thema Arbeitsrecht? Sie haben eine Corona-Sonderzahlung erhalten und der Arbeitgeber möchte diese nach Kündigung wieder haben? Oder möchten Sie, als Arbeitgeber, eine Sonderzahlung zurückfordern? Melden Sie sich bei uns! Unser im Arbeitsrecht spezialisiertes Team steht Ihnen gerne schnell und unkompliziert zur Seite und berät Sie gern.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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