Betriebsschließungsversicherung und Corona
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Das Landgericht München I hat am 25.06.2021 (Az. 17 HKO 7040/21) dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Veranstalter eines Oktoberfests in Dubai stattgegeben. Der Veranstalter darf nicht mit „Oktoberfest goes Dubai“ werben.
Alles was Sie zu der Entscheidung des LG München I wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
Die Stadt München hatte am 25.05.2021 die einstweilige Verfügung gegen die Verwendung des Slogans „Oktoberfest goes Dubai“ beantragt.
Die beiden verklagten Veranstalter vertraten die Auffassung, dass der Begriff „Oktoberfest“ von jedermann verwendet werden darf und nicht markenrechtlich oder kennzeichenrechtlich geschützt werden kann. Außerdem waren sie der Ansicht, dass man mit dem Begriff „Oktoberfest“ nicht unbedingt das Münchner Oktoberfest gedanklich in Verbindung bringt. Die Formulierung „Oktoberfest goes Dubei“ bedeute im Englischen gerade nicht, dass das Münchner Oktoberfest nach Dubai umziehe.
Die Veranstalter trugen vor Gericht auch vor, dass die Stadt München bereits im Frühjahr 2021 von der geplanten Veranstaltung in Dubai Kenntnis hatte und deshalb keine einstweilige Verfügung mehr erlangen kann. München hätte mit der Stellung dieses Antrags zu lange gewartet.
Das Landgericht München I folgte den Einwendungen der beiden Veranstalter nicht. Die zuständigen Richter urteilten, dass der Gegenstand des Verbotsantrags der Stadt nicht die Verwendung des Begriffs „Oktoberfest“ ist, sondern die Bezeichnung „Oktoberfest goes Dubai“.
Das Landgericht sah in dem Slogan „Oktoberfest goes Dubai“ eine Irreführung von Verbrauchern als auch eine unlautere Rufausbeutung.
Die Richter urteilten, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Formulierung des Slogans so verstehen werde, dass das Münchner Oktoberfest nach Dubai verlegt wird, beziehungsweise ausweicht.
Ferner sahen die zuständigen Richter in dem Werbeslogan „Oktoberfest goes Dubai“, wie oben bereits beschrieben, eine Ausbeutung des guten Rufs, den sich das Oktoberfest gemacht hat. Dieser wird, nach Ansicht des LG München I, durch die streitgegenständliche Werbung für Verbraucher auf die Veranstaltung in Dubai in unzulässiger Weise übertragen.
Das Oktoberfest oder auch „d’Wiesn“, ist das weltweit größte Volksfest und hat sich seit 1810 einen weltweiten Ruf aufgebaut, der schützenswert ist. Auch der Verbraucher muss geschützt werden, da er sich unter „Oktoberfest“ eine ganz bestimmte Veranstaltung vorstellt.
Es heißt also Oktoberfest not goes Dubai! Das Urteil des Landgerichts München überrascht überhaupt nicht. Gerade bei der Irreführung der Verbraucher sitzen die Maßstäbe erfahrungsgemäß niedrig. Außerdem erscheint uns auch die Ausbeutung des Rufs, den sich das Oktoberfest über viele Jahre aufgebaut hat, in unzulässiger Weise missbraucht, wenn ein Veranstalter damit wirbt. Es darf also keine Anspielung auf das Original-Volksfest gemacht werden.
Rechtstipp: Das Verbot der Werbung mit dem „Oktoberfest“ gilt übrigens in ganz Deutschland, weil es als einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar ist.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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