Einstweilige Verfügung und Kostenerstattung trotz abgegebener Unterlassungserklärung
Manchmal ist es halt doch gut, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung […]
Für viele Online-Händler ist die Widerrufsbelehrung seit Jahren eine Belastung, die bei fehlerhafter Umsetzung Gegenstand einer Abmahnung werden kann. Selbst amtliche Mustervorlagen konnten letztlich keine Rechtssicherheit für den Verwender herstellen.
Das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Muster hat jedoch aktuell noch keinen Gesetzesrang, so dass sich aufgrund dieser Einordnung in die BGBInfoV durch den Gesetzgeber Widersprüche zu aktuellen Gesetzen ergeben konnten. Dies führte zu dem Ergebnis, dass trotz Verwendung des Musters des Gesetzgebers ein Verstoß gegen ein Gesetz möglich war, der grundsätzlich gemäß §4 Nr.11 UWG wettbewerbswidrig wäre.
Aus diesem Grund hat sich der Gesetzgeber mit dem Trick beholfen, in der sog. BGB-Informationsverordnung (BGB-InfoV) zu bestimmen, dass nicht wettbewerbswidrig handelt, und daher nicht abgemahnt werden kann, wer das unveränderte Musterexemplar verwendet.
Dieses Tricks bedarf es ab dem 11. Juni 2010 nun nicht mehr. Denn nun wird die Muster-Widerrufsbelehrung in das Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) aufgenommen und erhält somit Gesetzesrang. In das BGB wird darüber hinaus der §360 eingefügt, in welchem die Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung nochmals klar gestellt werden, so dass hierdurch Rechtssicherheit erzielt werden wird.
§ 360 Widerrufs- und Rückgabebelehrung
(1) Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann,
3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt.(2) Auf die Rückgabebelehrung ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Sie muss Folgendes enthalten:
1. einen Hinweis auf das Recht zur Rückgabe,
2. einen Hinweis darauf, dass die Ausübung des Rückgaberechts keiner Begründung bedarf,
3. einen Hinweis darauf, dass das Rückgaberecht nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen in Textform innerhalb der Rückgabefrist ausgeübt werden kann,
4. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, an den die Rückgabe zu erfolgen hat oder gegenüber dem das Rücknahmeverlangen zu erklären ist, und
5. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Rückgabefrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Sache oder des Rücknahmeverlangens genügt.(3) Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Die dem Verbraucher gemäß § 356 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 2 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird. Der Unternehmer darf unter Beachtung von Absatz 1 Satz 1 in Format und Schriftgröße von den Mustern abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen.
Mit der Umsetzung dieses Vorhabens sollte nunmehr das seit langer Zeit geforderte Maß an Rechtssicherheit für den Online-Handel gewährleistet sein. Insbesondere heißt es dazu in § 360 Abs. 3 BGB ausdrücklich, dass den gesetzlichen Anforderungen durch Verwendung der Mustervorlagen des EGBGB genüge getan wird.
Aber der Gesetzgeber hat weitere Änderungen vorgesehen. Denn mit der neuen Widerrufsbelehrung werden die Widerrufsfristen sowohl bei Online-Shops als auch bei ebay angeglichen. Nach der neuen Widerrufsbelehrung soll es ausreichend sein, wenn der Kunde „unverzüglich nach Vertragsschluss“ über sein Widerrufsrecht belehrt wird. Ebay-Händler können somit durch eine Belehrung in der ersten Mail nach Auktionsende in den Genuss der Zwei-Wochen-Widerrufsfrist kommen.
Durch die kommenden gesetzlichen Änderungen wird es ab Juni zwingend notwendig sein, bisher verwandte Widerrufsbelehrungen neu zu fassen. Zum einen wird in vielen Fällen nunmehr auf eine nur noch 14-tägige Widerrufsfrist hinzuweisen sein. In jedem Fall aber ändern sich die Gesetzesstellen und rechtlichen Grundlagen, auf die in der alten wie neuen Belehrung Bezug genommen wird. Um einer gerade in der Übergangszeit zu befürchtenden neuerlichen Abmahnwelle aus dem Weg zu gehen, sollten die aktuell verwendeten Widerrufsbelehrung rechtzeitig angepasst werden.
WK LEGAL bietet bereits im Vorfeld die Anpassung der Widerrufsbelehrung auf die neuen gesetzlichen Regelung an, so dass diese mit Inkrafttreten eingesetzt werden können, ohne dass Online-Händler eine Abmahnung befürchten müssten. WK LEGAL bietet Online-Shop-Betreibern darüber hinaus weitere Beratungspakete an, die neben einer korrekten Widerrufsbelehrung die fundierte Rechtsberatung in allen für Online-Händler relevanten Bereichen anbietet.
Auf Anfrage übersenden wir Ihnen gerne unser Angebot. Fragen Sie uns unverbindlich nach einem Angebot für Ihren rechtssicheren Online-Shop.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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