Datenschutz bei Betrieb von Facebook Fanpages und der Verwendung von Facebook Custom Audiences – was ist zu beachten?
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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Beschluss (20.03.2019 – AZ 2 B 261/19) fest, dass die Betriebsuntersagung (Fahrverbot) für Fahrzeuge mit Abschalteinrichtung rechtmäßig ist, wenn der Fahrzeughalter im Rahmen einer Rückrufaktion des Herstellers die Entfernung derselben nicht vornehmen lässt.
Wörtlich entschied der VGH, „dass die Betriebsuntersagung für ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Diesel-Pkw rechtmäßig ist, wenn der Halter des Fahrzeuges im Rahmen einer erfolgten Rückrufaktion des Herstellers … die Entfernung der Abschalteinrichtung nicht vornehmen lässt“.
Der Halter des betroffenen Pkw hat dieses nicht an der Rückrufaktion des Herstellers teilnehmen lassen, sodass es nicht den Bestimmungen des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) entspricht. Das KBA hatte insbesondere Fahrzeuge moniert, die von den Herstellern Volkswagen, Audi und Seat hergestellt wurden und mit einer solchen Abschaltautomatik versehen worden sind. Diese haben den Zweck, dass auf dem Prüfstand niedrigere Abgaswerte ausgewiesen werden, obwohl tatsächlich im Straßenbetrieb diese wesentlich höher sind. Da die Software nicht den geltenden Vorschriften entspricht, müssen die Hersteller diese entfernen.
Der Lahn-Dill-Kreis stellte fest, dass bei dem betroffenen Pkw die unzulässige Abschalteinrichtung nicht entfernt und ein entsprechendes Software-Update nicht installiert wurde. Das Landkreis untersagte dem Halter daraufhin den weiteren Betrieb, woraufhin er Beschwerde einlegte, diese durch die Vorinstanz des VG Gießen jedoch abgewiesen wurde. Auch der VGH bestätige die Rechtmäßigkeit des Fahrverbots und wies die Beschwerde zurück.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass durch die Abschaltvorrichtung und die resultierenden Emissionen Gefahren für die allgemeine Gesundheit und die Umwelt entstehen und zwingend zu verhindern sind. Der Beschwerdeführer hätte dementsprechend sein Auto umrüsten müssen, um weiterhin am Verkehr teilnehmen zu können. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer durch den Landkreis auch eine angemessene Frist gesetzt, die er hat verstreichen lassen.
Für die betroffenen Autofahrer bedeutet dies, dass sie ohne ein Software-Update ihren Pkw stehen lassen müssen und zunächst ein Fahrverbot bis zur Umrüstung auferlegt werden kann.
Sicherlich kann man sich als Betroffener weigern, Änderungen am seinem Fahrzeug vornehmen zu lassen. Dann muss man aber mit der Konsequenz leben, das Fahrzeug stehen lassen zu müssen – oder man entscheidet sich dafür, sich von dem Fahrzeug zu trennen. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten, über die wir hier bereits berichtet haben.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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