Urheberrechtsverletzung als Massenphänomen
Nach einer repräsentativen Umfrage des Hightech-Verbands BITKOM ist jeder sechste Internetnutzer […]
Gewerbliche Verkäufer von Haushaltselektrogeräten, wie z.B. Kühlschränken, Kühlgefriergeräten, Geschirrspülmaschinen und Backöfen sind verpflichtet gegenüber Endverbrauchern deutlich sichtbar durch Etikettierung die Angaben über den Verbrauch und die Energie, sowie andere weitere Ressourcenangaben (z.B. Wasser) anzugeben.
Gemäß Anhang III der Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte, geändert durch Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte sind Händler verpflichtet, folgende Angaben zu machen:
Gemäß Anhang III der Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom 16. April 1997 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler sind Händler verpflichtet, folgende Angaben zu machen:
Gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 3. Juli 2002 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen sind Händler verpflichtet, folgende Angaben zu machen:
Online-Shop-Betreiber und Händler der Internetplattform ebay ist zu empfehlen ihre Angebote auf die Einhaltung dieser gesetzlichen Pflichtangaben zu überprüfen. Namens und im Auftrag von Frau Ursula Günther werden aktuell angebliche Verstöße gegen die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) durch Rechtsanwalt Andreas F. Eckloff geltend gemacht.
Bei der Abmahnenden handelt es sich um eine auf der Internethandelsplattform ebay tätige Händlerin für Küchen und Kücheneinrichtungsgegenstände aller Art, so dass bei den Betroffenen regelmäßig ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Fehlen die nach der EnVKV vorgeschriebenen Angaben, stellt dies einen Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1; 5 EnVKV i. V. m. Ziff. 6 Anlage 1 der Verordnung, mithin einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG dar, der durch einen Mitbewerber abgemahnt werden kann.
Betroffene der vorgenannten Abmahnung werden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.100,00 für jeden weiteren Verstoß sowie zum Ausgleich der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren aufgefordert. Insbesondere bei der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ist besondere Vorsicht geraten.
Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme und/oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursacht.
WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Wettbewerbsrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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