Die Konsequenzen für Filesharing-Abmahnungen aus dem BGH Urteil
Die Meldungen über das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Haftung des Anschlussinhabers […]
Aktuell mahnt die Rechtsanwaltssozietät Waldorf Frommer Rechtsanwälte im Auftrag der Sony Music Entertainment GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an dem Musikalbum „King of Pop (German Edition) von Michael Jackson ab.
Von Betroffenen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages gefordert.
Hinsichtlich des geltend gemachten Pauschalbetrages wird diesseits die Auffassung vertreten, dass der in Ansatz gebrachte Betrag überhöht und damit teilweise zurückzuweisen ist.
Risiken bestehen bei dieser Abmahnung durch die für Betroffene besonders nachteilige Unterlassungserklärung, die mit der Abmahnung übersandt wird. Betroffenen ist anzuraten die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht in der vorgegebenen Fassung zu unterschreiben. Rein vorsorglich dürfen wir darauf hinweisen, dass teilweise in Internetforen veröffentlichte modifizierte Unterlassungserklärungen noch weitergehende Nachteile enthalten, wenn man diese gegenüber dem „Abmahner“ abgibt.
Auch dürfen wir darauf hinweisen, dass die vorgegebenen Fristen unbedingt eingehalten werden sollten, da man nur bei Einhaltung der vorgegebenen Fristen die Gefahr einer Einstweiligen Verfügung beseitigt, die erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursachen würde.
WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in sog. Fällen von Massenabmahnungen. Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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