Wettbewerbsverstoß bei Verwendung der „alten“ Widerrufsbelehrung
Bereits in der Vergangenheit hatten wir im Rahmen dieses Blogs und […]
Die Erdigo UG mahnte ein Konkurrenzunternehmen auf Grund verschiedener wettbewerbsrechtlicher Verstöße ab. Vertreten wurde das Unternehmen durch eine Kanzlei in Berlin. Es soll sich um Wettbewerbsverstöße auf eBay gehandelt haben.
Bereits hier berichteten wir über Abmahnungen von privaten eBay-Verkäufern.
Das abgemahnte Unternehmen bietet auf der Plattform eBay verschiedene Produkte an und steht in einem Wettbewerbsverhältnis zu der Erdigo UG. Dem Betroffenen wird in der Abmahnung vorgeworfen, dass er auf eBay mehrere wettbewerbsrechtliche Verstöße begangen hat. Dabei soll es sich um folgende Verstöße handeln:
Beide Punkte würden Verstöße gegen den unlauteren Wettbewerb darstellen und gegen Marktverhaltensregeln und somit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.
Die EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten ist seit dem 09.01.2016 in Kraft getreten und von allen Online-Händlern zu berücksichtigen und einzuhalten. Daher besteht auch für alle Händler auf der Handelsplattform Ebay die Pflicht, Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen.
Bei der Online-Streitbeilegung geht es für allem um den Schutz und die Unterstützung von Verbrauchern. Durch die die Online-Streitbeilegung (OS) kann oftmals eine einfachere und kostengünstigere Streitbeilegung erreicht werden. Dabei muss der Verbraucher von dieser Möglichkeit erfahren, sodass ein Link zu der Website bzw. der OS-Plattform zu setzen ist.
Der abgemahnte eBay-Händler hatte zwar bei den rechtlichen Informationen des auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung nebst Internetadresse hingewiesen Der Berliner Rechtsanwalt hielt dies jedoch nicht für genügend. Vielmehr müsse die Internetadresse verlinkt werden. Das heißt, der Verbraucher müsse auch auf den Link klicken können.
Der Berliner Der Rechtsanwalt Sandhagen forderte daher das Unternehmen auf, die Anwaltskosten zu erstatteten und eine strafbewehrten Unterlassungserklärung abzugeben. Diese war vorformuliert und der Abmahnung beigefügt.
Die Anwaltskosten, die gefordert werden, richten sich auch in diesem Fall nach dem Gegenstandswert. Dieser soll laut dem Rechtsanwalt Sandhagen 3.000,00 Euro betragen, sodass die zu zahlenden Rechtsanwaltskosten sich auf 334,75 Euro beliefen.
Sollte die Abmahnungsfrist fruchtlos verstreichen, ist nicht ausgeschlossen, dass ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird.
Betroffenen ist zu raten, zunächst zu prüfen, ob die behauptete Handlung tatsächlich begangen wurde und ob daraus tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß resultiert. Nicht selten sind auch Fristen verstrichen, sodass geprüft werden sollte, wann die Handlung begangen worden sein soll. Zudem sollte die Unterlassungserklärung vor anwaltlicher Prüfung nicht unterzeichnet werden.
Wenn auch Sie und Ihr Unternehmen von der Abmahnung betroffen sein, sollte zunächst geprüft werden, ob eine derartige Verpflichtung überhaupt besteht. Sie sollten unbedingt die angegeben Fristen beachten, da sonst gerichtliche, kostenintensive Schritte der Gegenseite drohen. Wir helfen Ihnen, sich gegen die Abmahnung zu wehren!
Auch wenn Sie Ihr Impressum erneuern und prüfen lassen möchten, können wir dies gern kostensparend und einfach für Sie übernehmen. Melden Sie sich gerne bei uns oder besuchen Sie unsere Website und testen Sie unser Rechtsprodukt dazu aus.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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