Pflicht ab 01.07.2022: Kündigungsschaltfläche für Verbraucher
In nicht mal mehr zwei Wochen treten neue Regeln in Kraft, […]
Während der Corona-Pandemie kam es durch einen Tanz zum Song „Jerusalema“ von Master KG zu einem regelrechten Hype. Alltagshelden, wie Polizisten, Pfleger, Feuerwehrleute und auch die Berliner BVG-Mitarbeiter, tanzten zum Song, um ein bisschen Freunde zu vermitteln.
Nun zieht die Plattenfirma Warner Music aber einen Schlussstrich unter dem fröhlichen Hype und verlangte nun eine Lizenzgebühr für die jeweiligen Tanzvideos auf Youtube & Co.
Seit einiger Zeit erhalten die Personen, die die Videos veröffentlicht haben, nun eine nachträgliche Forderung als sog. Lizenzgebühr.
Rechtstipp: Lizenzgebühren sind zu zahlende Entgelte für die Verwertung von bestimmten Lizenzen und Patenten im Rahmen eines Lizenzvertrages.
Schön und gut! Aber Warner Music fordert diese Entgelte von Alltagshelden, die sich mit der Nutzung dieses Songs nicht bereichern wollten. Begründet wird diese Aktion von Warner Music damit, dass die Künstler in Corona-Zeiten auch auf eine faire Bezahlung angewiesen sind.
Urheberrechtlich ist der Song selbstverständlich geschützt. Daher stellt die unberechtigte Nutzung des Songs eine Urheberrechtsverletzung dar. Das bedeutet, der Nutzer eines Songs muss vor Veröffentlichung eine Genehmigung einholen. Im Recht spricht man von einer sog. „Synchronisationslizenz“, wenn man einen Song zur Erstellung eines Tanzvideos nutzen wird.
Das ist in diesem Fall ausgeblieben.
Rechtstipp: Das Synchronisationsrecht ist das Recht, ein Musikwerk als Filmmusik mit einem Filmwerk zu verbinden. Man kennt es auch unter der Bezeichnung Filmherstellungsrecht. Bei einer Parodie ist das Synchronisationsrecht übrigens nicht betroffen!
Was man sich nun fragt ist natürlich, wie es rechtlich gehandhabt wird, wenn User auf verschieden Plattformen, darunter neben YouTube, auch Instagram und TikTok, Tanzvideos hochladen und darüber viele Klicks generieren? Man könnte meinen, dass zB bei YouTube eine Lizenzvereinbarung zwischen YouTube und der Plattenfirma oder der GEMA besteht, der das Hochladen von Musikuploads durch die User duldet.
Aufgepasst: So ist das aber nicht! Wer Inhalte hochlädt, muss die Urheberrechte daran haben.
Dennoch ist es theoretisch möglich, dass zwischen den Plattformen und den Urheberrechtsinhabern der Musik die jeweiligen Lizenzvereinbarungen von Usern unberechtigt hochgeladenen Inhalte dulden. Immerhin haben sie auch einen Vorteil daran: die Plattformen werden von den Usern benutzt und die Urheberrechtsinhaber der Musik haben den Vorteil, dass die Musik dadurch an Bekanntheit/ Beliebtheit gewinnt.
Aber, wenn wir hier in diesem Fall, Warner Music darauf weist, dass es keine Lizenzvereinbarung gibt und daher das Synchronisationsrecht verletzt ist, ist der Upload grundsätzlich illegal.
TikTok ist auch eine beliebte Plattform, auf der u.a. Tanzvideos veröffentlich werden.
Grundsätzlich gilt auch hier der § 88 UrhG: „Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu nutzen.“
Ein Blick in die Nutzungsbedingungen von TikTok stellt klar, dass die Nutzung von Musik für kommerzielle und nicht-persönliche Zwecke untersagt ist (außer die Nutzer haben eine Lizenz). Fraglich ist hier aber, wenn der kommerzielle Zweck anfängt? Immerhin haben viele User mehrere Tausend Abonnenten und verdienen über Werbung auf ihrem Account viel Geld.
Bisher sind uns keine Abmahnungen auf TikTok bekannt, es kann aber in Zukunft dazu kommen, je nachdem wie hier der Streit mit Warner Music ausgeht. Er könnte eine regelrechte Abmahnwelle auslösen!
Wir stehen in diesem Fall zu unserer Ansicht, dann das Verhalten von Warner Music, auch wenn sie aus rechtlicher Sicht hier zu recht eine Lizenzgebühr fordern, das Verhalten dennoch sehr fragwürdig ist. Immerhin trifft die Forderungen die Personen, die uns durch die Corona-Zeit mit ihrem täglichen Einsatz helfen. Durch die Tanzvideos wollten sie keinen eigenen Vorteil haben, sondern nur etwas Freude und Hoffnung in den grauen Corona-Alltag bringen.
Außerdem wurde der Song erst dadurch so wirklich bekannt. Jedenfalls ist nicht abzustreiten, dass dadurch der Song erst so einen Hype verfachte.
Die Forderungen treffen auch kleine Unternehmen und Organisationen, wie die örtliche Feuerwehr, die ohnehin wirtschaftlich nicht so stark sind.
Zur Zeit sind aber solche Forderungen noch nicht bei privaten Personen eingetroffen. Das kann aber noch passieren! Hier stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Expertise zur Seite. Unser im Urheberrecht spezialisiertes Team hilft Ihnen gerne schnell und unkompliziert weiter und berät Sie gern!
Lesen Sie auch unseren Beitrag zum Thema: „ BGH: YouTube muss keine IP-Adressen bei illegalen Uploads nennen“
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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