Abmahnung Marke EXPLORER

Guido Kluck, LL.M. | 28. Mai 2019

Sucht man im Internet nach der Wortmarke Explorer zusammen mit dem Begriff Abmahnung findet man Treffer, die bis ins Jahr 2001 zurückgehen. Das Unternehmen „Hans Rix Handelsgesellschaft mbH“ ist Inhaber der Wortmarke und geht seit vielen Jahren gegen Markenrechtsverstöße vor. Uns liegt aktuell die Forderung von 5001 Euro Vertragsstrafe wegen Markenrechtsverletzung vor.

Was ist „EXPLORER“?

Explorer ist eine eingetragene Wortmarke im Wassersportbereich. Die RIX GmbH vertreibt Camping- und Freizeitartikel. Sie verwendet die Marke für Wassersportartikel wie Boards für das Stand-Up-Paddling. Wenn Konkurrenten den Begriff für ihre eigenen Sportartikel nutzen, müssen sie, wie die Vergangenheit zeigt, mit Abmahnungen durch die RIX GmbH rechnen.

Was wird in der Abmahnung verlangt?

Wer den Begriff Explorer für Sportartikel verwendet und eine Abmahnung von der RIX GmbH, vertreten durch die Kanzlei Brödermann Jahn Rechtsanwälte, erhält, wird einen Brief vorfinden, in dem eine strafbewährte Unterlassungserklärung genauso eingefordert wird wie der Ersatz der Kosten für die Abmahnung und Auskunft über den Umfang der Markennutzung gefordert wird.

Dass es die RIX GmbH ernst meint, zeigt sich nicht nur durch die Vielzahl der erteilten Abmahnungen, sondern auch dadurch, dass einige der Sachverhalte schon vor Gericht gelandet sind. Im Jahr 2016 erging eine einstweilige Verfügung des LG Kiel, in der es einem Unternehmen untersagt wurde, Campingartikel und Isomatten unter dem Begriff Explorer anzubieten. Ein Jahr später entschied das LG Hamburg in einem ähnlichen Fall genauso.

Was sollte man beim Erhalt einer solchen Abmahnung tun?

Wer eine Abmahnung erhält, sollte diese lesen und ernst nehmen. Keinesfalls aber sollte unbedacht und vorschnell die Unterlassungserklärung unterschrieben werden. Diese sind oftmals überzogen und viel zu umfangreich. Wer die Vereinbarung unterschreibt und in Zukunft gegen sie verstößt, riskiert eine extrem hohe Vertragsstrafe.

Vielmehr sollte ein Anwalt kontaktiert werden, der prüft, ob die Waren wirklich Ähnlichkeit haben, der Streitwert richtig beziffert ist und eine Abmahnung gerechtfertigt. Andenken könnte man auch eine Prüfung, ob der Begriff Explorer überhaupt schutzfähig ist, da dies ein sehr allgemeiner Begriff ist und häufig verwendet wird. Der Anwalt entwickelt dann mit den Betroffenen eine geeignete Verteidigungsstrategie.

Achtung, hohe Kosten!

Mit dieser Verteidigungsstrategie kann angemessen auf den Fall reagieren und finanzielle Folgen abgemildert werden. Mit der Abmahnung verfolgt die RIX GmbH unter anderem auch den Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von mehreren tausend Euro. Außerdem soll Auskunft über die Nutzung der marke erteilt werden. Dies dient in der Regel der Kalkulierbarkeit der Schadensersatzforderung, die den Betroffenen anschließend ins Haus flattert.

Fazit

Wer eine Abmahnung von der RIX GmbH bekommt, sollte Ruhe bewahren und überlegt handeln. Durch eine durchdachte Verteidigungsstrategie können die Konsequenzen und Kosten deutlich reduziert und abgemildert werden.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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