Abmahnung aktuell: „Snowflakes“ von Matthew Tasa durch Nümann + Lang Rechtsanwälte
Die Rechtsanwaltssozietät Nümann + Lang Rechtsanwälte mahnt aktuell im Auftrag des […]
Der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. aus Augsburg mahnt Verkäufer auf mobile.de ab, weil sie Scheinprivatverkäufer seien. Wir erklären, wovon die Einstufung abhängt und was Sie tun wollten, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben.
Der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. mahnt Verkäufer bei mobile.de ab, weil sie sich seiner Meinung nach als Privatverkäufer ausgeben obwohl sie gewerblich handeln. Dadurch läge – wenn der Vorwurf berechtigt ist – ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, da Nr. 23 im Anhang zum UWG als unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne von § 3 Abs. 3 UWG „die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig;“ ansieht.
Wer sich also als bei mobile.de Privatverkäufer ausgibt, verstößt gegen das UWG und kann abgemahnt werden. Außerdem fehlen dann im Angebot bestimmte Pflichtangaben, die gewerblich Tätige tätigen müssen, zum Beispiel die Belehrung über das Widerrufsrecht, das Gewährleistungsrecht oder der Link zur OS-Plattform.
In der Abmahnung wird ein Betrag von fast 300 Euro als Schadensersatz gefordert sowie die Unterlassung des Verkaufs als Privatperson.
Ob jemand sein Familienauto verkauft oder mit dem regelmäßigen Verkauf von Autos Geld verdient, kann man zum Beispiel an der Anzahl der Inserate ableiten. Natürlich kann es sein, dass es in der Familie mehrere Autos gibt, die alle über einen Account verkauft werden und auch in einem kürzeren Zeitraum, allerdings ist das die Ausnahme. Wer mehr als 1-2 Autos pro Jahr verkauft, fällt auf und muss im Zweifel darlegen können, dass es sich um Privatverkäufe handelt. Gerade, wer Fahrzeuge für Dritte verkauft, gilt schnell als gewerblich Tätiger.
Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte diese ernst nehmen. Ignoriert man sie, droht eine Klage.
Allerdings sollte nicht vorschnell mit dem Abmahnenden Kontakt aufgenommen werden oder gar die Unterlassungserklärung unterschrieben werden. Die beigefügten Formulare sind oft viel umfassender als nötig. Wer die Unterlassungserklärung unterschreibt, muss wissen, dass er jahrzehntlang daran gebunden ist und ein Verstoß gegen diese eine vier- bis fünfstellige Vertragsstrafe nach sich ziehen kann.
Es sollte also zeitnah ein erfahrener Anwalt für Wettbewerbsrecht kontaktiert werden, der die Abmahnung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Er kann einschätzen, ob der Schadensersatz der Höhe nach korrekt ist, die Forderung überhaupt berechtigt und die Abmahnung nicht vielleicht sogar rechtsmissbräuchlich ist.
Sie haben eine Abmahnung erhalten oder wollen wissen, ob Sie noch als privater Verkäufer gelten? Dann wenden Sie sich gerne unverbindlich an unsere Kanzlei. Wir helfen Ihnen umgehend!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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