Land Sachsen wegen Kino.to abgemahnt
Der Focus und die Internetplattform critch berichten heute, dass das Land […]
Wer eBay-Verkäufer ist, der nebenbei immer mal wieder Artikel verkauft, muss aufpassen: Immer wieder gibt es Abmahnungen von eBay-Händlern, die privaten Verkäufern vorwerfen, gewerblich zu handeln. Wir erklären, ab wann eBay-Verkäufer gewerblich handeln und was man beim Erhalt einer Abmahnung tun sollte.
Gewerbliche eBay-Verkäufer müssen im Gegensatz zu privaten Verkäufern verschiedene Vorgaben einhalten. Sie müssen zum Beispiel gemäß § 5 TMG ein Impressum angeben, gemäß Art. 246a und 246c EGBGB dem Verbraucher Pflicht-Informationen zur Verfügung stellen, eine Widerrufsbelehrung haben und einen Link zur OS-Plattform angeben.
Ob jemand privat oder gewerblich bei eBay verkauft, lässt sich leider nicht anhand von bestimmten Verkaufszahlen oder Umsätzen festlegen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Der BGH (04.12.2008 – I ZR 3/06) hat dazu entschieden:
„Ob ein Anbieter von Waren auf einer Internetplattform im geschäftlichen Verkehr oder im privaten Bereich handelt, ist auf Grund einer Gesamtschau der relevanten Umstände zu beurteilen. Dazu können wiederholte, gleichartige Angebote gegebenenfalls auch von neuen Gegenständen, Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren, eine ansonsten gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, häufige sog. Feedbacks und Verkaufsaktivitäten für Dritte rechnen.“
– wiederholtes Angebot gleichartiger Waren
– wiederholtes Angebot von Neuwaren
– die angebotenen Waren wurden kurz zuvor selbst bei Ebay erworben
– eBay-Verkäufer ist auch sonst gewerblich tätig
– Verkauf von Waren für Dritte
– hohe Anzahl von Feedbacks (Bewertungen)
– hohe Anzahl von Angeboten innerhalb eines kurzen Zeitraums
– Angebot von neuwertigen Markenartikeln
– eBay-Verkäufer ist Powerseller
Anhand dieser Kriterien muss dann im Einzelfall entschieden werden, ob der eBay-Verkäufer gewerblich oder privat handelt. Auch der EuGH hat festgestellt, dass die Einstufung von vielen Faktoren abhängig ist (C-105/17).
Wenn ein eBay-Händler einen Verkäufer als gewerblich einschätzt, kann er eine Abmahnung aussprechen. In dieser fordert er dann eine Unterlassung des Verkaufs als privater Händler und die Zahlung von Abmahnkosten.
Wird die Unterlassungserklärung vom Abgemahnten unterschrieben, heißt das, dass ein Verstoß gegen diese, also ein Verkauf als privater Verkäufer, eine Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro mit sich bringt.
Auch die Abmahnkosten sind hoch – eine drei- oder vierstellige Summe. In der uns vorliegenden Abmahnung von z.B. Hämmerling von Leitner-Scharfenberg (HvLS) werden von dem eBay-Verkäufer stolze 1358,86 Euro verlangt.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie diese auf jeden Fall ernst nehmen. Ignorieren Sie sie, droht eine Klage. Sie sollten daher zunächst die gesetzten Fristen im Blick behalten, welche meist sehr kurz sind und nur 1-2 Wochen betragen. Andererseits sollten Sie nicht vorschnell Kontakt zum Abmahnenden aufnehmen, Unterlassungserklärung unterschreiben oder die Abmahnkosten bezahlen. Sie sollten die Abmahnung vielmehr von einem erfahrenen Anwalt auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen lassen. Sie kann unberechtigt sein – z.B. weil der Verkäufer wirklich privat verkauft, oder auch rechtsmissbräuchlich. Dies ist anhand der Einzelfallumstände zu klären.
Sie haben als privater eBay-Verkäufer eine Abmahnung erhalten oder sonst Fragen zum Verkauf von Artikeln bei eBay? Dann wenden Sie sich gerne unverbindlich an unsere Kanzlei. Wir helfen Ihnen umgehend!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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