Verspätete Mietzahlung – Kündigung möglich
Die Hauptpflichten des Mietverhältnisses sind die Überlassung der Mietsache auf der […]
Aktuell werden verschiedene Restaurantbetreiber durch den Verein zum Schutze des Wettbewerbs in der Gastronomie durch Verstoß gegen die öffentlichen Bestimmungen des Jugendschutzes in Berlin und Brandenburg (Youth Protect) e.V. durch Rechtsanwalt Volkmar Ross wegen angeblicher Verstöße gegen die Regelungen der §§ 4 bis 13 JuSchG sowie die BrandschVO auf Unterlassung in Anspruch genommen (Abmahnung). Auch die DEHOGA Berlin hatte hierauf bereits hingewiesen.
Dabei wird behauptet, dass Mitglieder des Verein zum Schutze des Wettbewerbs in der Gastronomie durch Verstoß gegen die öffentlichen Bestimmungen des Jugendschutzes in Berlin und Brandenburg (Youth Protect) e.V. das abgemahnte Restaurant besucht hätten und dabei festgestellt hätten, dass in den Gasträumen nicht für jedermann sichtbar ein Aushang mit dem Auszug aus dem JuSchG vorgehalten werden würde.
Darüber hinaus wird behauptet, dass es sich um eine Verkaufsfläche mit mehr als 50qm handele und man es unterlassen habe, einen 6 Kg Feuerlöscher vorzuhalten und diesen für jedermann im Notfall zugänglich zu halten, bzw. hierauf nicht deutlich sichtbar hingewiesen zu haben.
Betroffene Restaurantbetreiber werden aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die angeblich angefallenen Kosten der Rechtsverfolgung zu einem Streitwert in Höhe von EUR 25.000,00 und damit Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.196,42 auszugleichen.
Wie sind die Erfolgsaussichten?
Nach diesseitiger Ansicht dürfte der geltend gemachte Anspruch nicht bestehen.
Zunächst dürfte keine Aktivlegitimation der abmahnenden Partei vorliegen, da diese nicht zur Abmahnung berechtigt sein dürfte. Ausweislich der Regelung in § 8 Abs.3 Nr. 2-4 UWG sind ausschließlich Mitbewerber und rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder beruflicher Interessen klage- oder abmahnbefugt. Diese Voraussetzung liegen bei dem abmahnenden Verein nicht vor, da dieser keine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG ist.
Das Bundesministerium der Justiz führt eine Liste sog. qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG, wonach gemäß § 4 Abs.2 UKlaG rechtsfähige Vereine eingetragen werden, welche die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrnehmen und sich hierzu satzungsgemäß verpflichtet haben. Darüber hinaus müsste der Verein mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder aufweisen können, sowie mindestens seit einem Jahr bestehen und die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten, was sich an der bisherigen Tätigkeit des Vereins orientiert.
Erst nach der Eintragung in die Liste des Bundesministeriums der Justiz darf der entsprechende Verein Abmahnungen aussprechen.
Mit Stand 10. August 2011 ist der Verein zum Schutze des Wettbewerbs in der Gastronomie durch Verstoß gegen die öffentlichen Bestimmungen des Jugendschutzes in Berlin und Brandenburg (Youth Protect) e.V. in dieser Liste nicht eingetragen, so dass der Verein nicht zur Abmahnung berechtigt sein dürfte.
Darüber hinaus ergeben sich – im Einzelfall – teilweise erhebliche Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen Prüfung der geltend gemachten Verstöße, so dass auch aus diesem Grunde eine Überprüfung im Einzelfall durch einen spezialisierten Anwalt ratsam ist. In diesem Fall dürften sich Betroffene erfolgreich gegen die Abmahnung zur Wehr setzen können.
Wie soll man sich verhalten?
Innerhalb der in der Abmahnung vorgegebenen Fristen sollte unbedingt eine Stellungnahme erfolgen, da andernfalls die Gefahr einer einstweiligen Verfügung besteht, die regelmäßig erhebliche weitere Kosten für Betroffene verursachen kann. Auch wenn erhebliche Bedenken gegen die Aktivlegitimation bestehen dürften, sollte unbedingt auf die ausgesprochene Abmahnung reagiert werden.
Darüber hinaus sollte in Erwägung gezogen werden, ob die hierdurch entstehenden Kosten von dem abmahnenden Verein aufgrund einer möglichen Mißbräuchlichkeit der Abmahnung im Wege des Schadensersatzes als Ersatz gefordert werden könnten. Die abschließende Einschätzung der Rechtsmißbräuchlichkeit der jeweils ausgesprochenen Abmahnung bedarf der Überprüfung im Einzelfall.
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