Frage der Woche: Die Voraussetzungen des §97a Abs.2 UrhG
Vor kurzem haben wir unsere Aktion „Frage der Woche“ gestartet. Aus […]
Der IDO-Verband mahnt seit Jahren Unternehmen für die verschiedensten Dinge ab. Auch uns liegen Fälle vor. Wir erklären, wie man gegen die Abmahnung vorgehen sollte!
Der „IDO Verband für Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.“ setzt sich für die Umsetzung und Einhaltung des Rechts ein. Er geht im Namen seiner Mitglieder gegen Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern vor. Er mahnt zum Beispiel Fehler in Widerrufsbelehrungen oder AGB ab und auch Verstöße gegen die Preisabgabenverordnung durch fehlende Grundpreisangaben, Links zur OS Plattform, Werbung mit Garantien und vieles mehr.
Ob der IDO-Verband überhaupt Abmahnungen aussprechen kann, ist nicht klar. Der Verband erklärt ausdrücklich, dass er aktivlegitimiert sei und beruft sich auf § 8 UWG. Es gibt aber auch Gerichtsentscheidungen, in denen dies verneint wurde.
Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung stehen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu: „rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie […] imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;“
Der IDO-Verband braucht also eine ausreichende Mitgliederanzahl. Dies ist anhand der jeweils vorherrschenden Marktverhältnisse zu bestimmen und kann nicht pauschal gesagt werden. Es muss sich dabei um qualifizierte Mitglieder handeln. Das heißt, dass die Mitglieder das gleiche Angebot auf dem räumlich selben Markt haben müssen.
Das LG Rostock (Urt. v. 25.04.2019 – 5a HK O 112/18) zum Beispiel verneinte die Klagebefugnis, da der IDO-Verband nicht nachweisen konnte, dass er eine ausreihende Mitgliederzahl im betroffenen Marktsegment hat.
Es steht also nicht mal fest, dass der IDO-Verband abmahnen darf. Darüber hinaus können die Abmahnungen im konkreten Einzelfall rechtlich falsch oder sogar rechtsmissbräuchlich sein. Dies kann aber nicht pauschal angenommen, sondern muss durch einen erfahrenen Anwalt überprüft werden.
Wenn Sie eine Abmahnung des IDO-Verbandes erhalten haben, sollten Sie diese auf jeden Fall ernst nehmen. Eine Abmahnung ist eine Form der außergerichtlichen Klärung. Es droht also eine Klage.
Sie sollten daher die gesetzten Fristen im Blick behalten. Diese sind meist sehr kurz und betragen nur 1-2 Wochen. Andererseits sollten Sie nicht einfach so die Unterlassungserklärung unterschreiben oder die geforderten Abmahnkosten bezahlen. Mit Abgabe der Unterlassungserklärung ist der IDO-Verband nämlich in der Lage, Ihnen bei einem wiederholten Verstoß vierstellige Vertragsstrafen in Rechnung zu stellen!
Sie sollten die Abmahnung daher von einem erfahrenen Anwalt prüfen lassen!
Sie haben eine Abmahnung des IDO-Verbandes oder einem anderen Unternehmen bekommen? Dann wenden Sie sich gerne umgehend an uns. Wir prüfen die Abmahnung auf ihre Rechtmäßigkeit und entwickeln zusammen mit Ihnen die beste Verteidigungsstrategie!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORVor kurzem haben wir unsere Aktion „Frage der Woche“ gestartet. Aus […]
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