Achtung: Abmahnung Verpackungsgesetz!

Guido Kluck, LL.M. | 3. Juni 2019

Das Verpackungsgesetz gilt seit dem 01.01.2019 und löst die Verpackungsverordnung ab. Und schon im selben Monat hörte man von den ersten Abmahnungen. Was machen die betroffenen Unternehmen falsch und sind die Abmahnungen berechtigt?

Was bezweckt das Verpackungsgesetz?

Das Verpackungsgesetz soll Verpackungsabfälle reduzieren und für eine höhere Recyclingquote sorgen, alles in allem also dem Umweltschutz dienen. Zur Durchsetzung dieses Vorhabens verpflichtet das Verpackungsgesetz die Unternehmen in § 7 sich an Systemen zur Sammlung und Wiederverwertung von Verpackungen zu beteiligen und sich gem. § 9 VerpackG bei der zentralen Stelle LUCID zu registrieren. Darüber berichteten wir bereits im Januar.[

Weshalb werden Abmahnungen ausgesprochen?

Vielen Unternehmen war und ist diese Pflicht nicht bewusst. Das Gemeine: Die Verpflichtungen gelten nicht nur für eigene, sondern auch für fremde Verpackungen. Der Produkte in Verpackungen ankauft, muss prüfen, ob diese bereits registriert wurden. Wenn nicht, muss dies vom Unternehmen nachgeholt werden, sonst darf es die Produkte nicht weiterverkaufen.

Wer sich nicht an das Verpackungsgesetz hält, tut nicht nur nichts für die Umwelt, sondern spart sich auch noch Zeit und Geld. Dies wiederum findet die Konkurrenz nicht lustig und verschickt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Sind die Abmahnungen rechtmäßig?

Ob eine Abmahnung rechtmäßig ist, muss für jeden Einzelfall separat überprüft werden. Einerseits muss die Abmahnung an sich rechtlich bewertet werden. Ist der Streitwert richtig angesetzt? Ist der Tatvorwurf berechtigt? Handelt es sich um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung? Gerade letzteres ist bei der aktuellen Abmahnwelle, die die Kanzlei T & D Versand GbR und Fareds Rechtsanwälte ausgelöst hat, anzudenken.

Sind die Verstöße hier abmahnfähig?

Andererseits müssen Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Verpackungsgesetz generell abmahnfähig i.S.d. UWG sein. Dieses Problem kennt man von DSGVO-Verstößen. Dafür müssten die Regelungen des Verpackungsgesetzes Marktverhaltensregeln i.S.v. § 3a UWG darstellen. Sowohl bei der DSGVO als auch beim Verpackungsgesetz gibt es dazu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Allerdings gibt es eine Entscheidung des OLG Hamm vom 30.08.2018 (Az. 4 U 59/12, I-4 U 59/12), die für das Elektogesetz, welches eine ähnliche Registrierungspflicht vorsieht, die diese als Marktverhaltensregel einstuft. Daher muss wohl beim Verpackungsgesetz davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich ebenso entscheiden wird.

Was sollten Betroffene tun?

Es ist dringend anzuraten, sich beim Verpackungsregister unter dem folgenden Link zu registrieren: https://www.verpackungsregister.org/verpackungsregister-lucid/registrierung/auf-einen-blick

Da das aber leider nach dem Erhalt einer Abmahnung nicht mehr hilft, sollte die Abmahnung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Dabei sollten auch die angegebenen Fristen im Auge behalten werden, die meist sehr kurz ausfallen. Ein erfahrener Anwalt kann nicht nur die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung erkennen, sondern auch eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln. Betroffene Unternehmen sollten nicht vorschnell und eigenmächtig handeln, da unterschriebene Unterlassungserklärungen hohe finanzielle Konsequenzen mit sich bringen, wenn in Zukunft gegen sie verstoßen wird.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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