Achtung bei der Werbung mit Superlativen!

Guido Kluck, LL.M. | 8. April 2019

In einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt am Main (v. 14.02.2019 – 6 U 3/18) stritten sich zwei Unternehmen, die Koffer verkaufen, darum, wer den leichtesten hat, bzw. ob er damit werben darf. Das eine Unternehmen hatte das andere Unternehmen abgemahnt, weil es mit „World´s Lightest“ warb, obwohl die Koffer nachweislich nicht die leichtesten der Welt waren. Der Sachverhalt ging dann vor Gericht.

Was entschied das OLG Frankfurt am Main?

Das OLG verurteilte die Beklagte, Gepäckstücke nicht mit „World´s Lightest“ zu bewerben, sofern sie im Vergleich zu ähnlichen Gepäckstücken anderer Hersteller nicht die leichtesten sind, wie es vormals auf einer Messe und durch aufgeklebte Sticker geschehen ist. Die Unterlassungsansprüche ergeben sich aus §§ 8, 5 Abs. 1 UWG. § 5 Abs. 1 UWG verbietet jede irreführende geschäftliche Handlung, die dazu geeignet ist, den potenziellen Käufer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Die Kaufentscheidung von Verbrauchern wird bei Koffern vor allem nach der Größe und dem Gewicht bestimmt, da die Airlines diesbezüglich konkrete Vorgaben machen. Wenn Hersteller als mit besonders leichten Koffern werben, ist das durchaus ein Anreiz, den Koffer dort und nicht bei der Konkurrenz zu kaufen. Sind die Koffer aber gar nicht die leichtesten, wird der Käufer durch diese Werbeaussage in die Irre geführt.

Was müssen Verkäufer bei der Werbung mit Alleinstellungsmerkmalen beachten?

Klar ist, dass sich, egal ob Hersteller oder Drittanbieter, alle Verkäufer von Waren an gewisse Regeln halten müssen, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Diese Regeln finden sich im UWG, das dem unlauteren Wettbewerb den Kampf ansagt. § 5 UWG zum Beispiel untersagt irreführende geschäftliche Handlungen. Als irreführend definiert die Norm alle unwahren Angaben und sonstige zur Täuschung geeigneten Angaben. Wer also mit Alleinstellungsmerkmalen wie „bester“, größter“ oder „beliebtester“ oder Spitzenstellungsmerkmalen wie „eines der besten/größten/beliebtesten“ wirbt, muss diese auch tatsächlich erfüllen. Tatsachenbehauptungen müssen also bewiesen wahr sein. Behauptungen, die keine objektiv verifizierbare Aussage enthalten, sind nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbar und daher grundsätzlich zulässig, weil sie vom Betrachter als übertrieben und nicht ernstzunehmend eingestuft werden. Das gilt zum Beispiel für Aussagen wie „schönste“ oder „bestes … aller Zeiten“. Dabei muss die Werbung immer so ausgelegt werden, wie der entsprechende Verkehrskreis also Empfänger sie verstehen würde. Außerdem muss die Allein- oder Spitzenstellung von gewisser Dauer also Stetigkeit sein und ein deutlicher Vorsprung vor den Mitbewerbern bestehen. Sonst ist sie unzulässig.

Fazit

Von sich behaupten zu können, den „Größten“ oder „Leichtesten“ zu haben, lockt Kunden an und ist damit ein guter Werbeslogan. Allerdings sollte dabei das UWG und die Rechtsprechung im Auge behalten werden, da die Kampagne sonst nicht nur finanziell gesehen nach hinten losgehen kann. Die Werbung mit Allein- oder Spitzenstellungsmerkmalen muss also immer gut überdacht und überprüft werden. Dabei sollte eine Marktrecherche durchgeführt und ein spezialisierter Anwalt hinzugezogen werden. Nur so kann eine realistische Risikoeinschätzung abgegeben werden.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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