Grundstückskauf – Erwerber haben Anspruch auf nicht geleistete Mietkaution
Grundstückskauf – Erwerber haben Anspruch auf nicht geleistete Mietkaution Mit seinem […]
Existenzgründer haben regelmäßig eine Vielzahl an Tätigkeiten zu erledigen. Die Anmeldung der neu gegründeten Gesellschaft im Handelsregister ist für sie oftmals ein Novum. Nach der notariellen Beurkundung und der Erfüllung der damit einhergehenden Pflichten erfolgt die Anmeldung ins Handelsregister. Anschließend wird die Anmeldung des jeweiligen Unternehmens veröffentlicht.
In der letzten Zeit haben sich Betreiber sog. Branchenverzeichnisse dies zu Nutze gemacht und schreiben Existenzgründer mit offiziell aussehender Post an. Der Aufbau dieser Schreiben ist der Post des Handelsregisters regelmäßig sehr ähnlich, so dass man bei nur flüchtigem Lesen den Anschein erhält, dass es sich um ein Schreiben des Handelsregisters handelt. Den Schreiben sind bereits ausgefüllte Überweisungsträger beigefügt mit der Bitte, diesen Betrag zu überweisen. Die Betreiber der Branchenverzeichnisse verlangen hierfür in der Regel Beträge zwischen einigen Hundert und einigen Tausend Euro.
Entgegen dem Eindruck, den die Betreiber derartiger Branchenverzeichnisse erwecken wollen, handelt es sich nicht um eine offizielle Erklärung der Stadt oder des Handelsregisters. Darüber hinaus handelt es sich auch nicht um eine Zahlungsaufforderung, sondern lediglich um ein Vertragsangebot, welches mit der Zahlung der in Rede stehenden Summe angenommen werden kann. Als Gegenwert erhält man dann den Eintrag in einem Branchenverzeichnis und ggf. den Eintrag auf einer Startseite im Internet, so das Angebot der Betreiber dieser Branchenverzeichnisse.
Hinsichtlich derartiger Angebote ist Unternehmern zu besonderer Aufmerksamkeit zu raten. Entgegen den Verträgen mit Privaten stehen Unternehmern regelmäßig kein Widerrufsrecht des geschlossenen Vertrages vor.
Existenzgründern, die derartige Offerten bereits angenommen haben ist eine anwaltliche Beratung anzuraten. Dem Unternehmer könnte, je nach Einzelfall, die Möglichkeit zur Anfechtung oder Kündigung des Vertrages zustehen.
WK LEGAL berät regelmäßig Betroffene sog. Abzocken im Internet bei der Abwehr unberechtigter Forderungen. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail unter info@wklegal.de zur Verfügung.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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