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Neues Urteil zum Thema Werbung. Am 9. Juni 2023 (Az. 12 C 11/23) urteilte das Amtsgericht Augsburg, dass ein bloßer Link auf die Internetpräsenz eines Unternehmens im Anschluss an Kontaktdaten des Mitarbeiters keine Werbung darstellt.
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Eine Anbieterin digitaler juristischer Informationssysteme stellte ihren Kunden eine Internetdatenbank für die juristische Recherche zur Verfügung. Am 13.7.2022 hatte sich der Kläger über das allgemeine Kontaktportal an die Beklagte gewandt. Dabei gab er als Grund seiner Anfrage das Thema „Produktberatung & Angebotsanfrage“ an. Der Kläger bekundete darin unter Angabe seiner Kontaktdaten sein Interesse an den Produkten der Beklagten.
Es folgten mehrere Telefongespräche zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter der Beklagten. Auf seine letzte E-Mail am 12.12.2022 erhielt der Kläger vom Mitarbeiter der Beklagten eine automatische Abwesenheitsnotiz. In dieser E-Mail wurde auf die Internetpräsenzen der Beklagten bei Facebook, Twitter und YouTube hingewiesen. Das bildet die Grundlage für diesen Rechtsstreit.
Daraufhin mahnte der Kläger die Beklagte am selben Tag per E-Mail ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf mit dem Hinweis, dass es sich bei der in der E-Mail genannten Präsenzen um unzulässige elektronische Werbung handle. Die Beklagte gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab. Zu recht, wie das Amtsgericht nun feststellte.
Das Amtsgericht wies die Unterlassungsklage vollumfänglich ab. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der bloße Verweis auf die Internetpräsenzen eines Unternehmens im Anschluss an Kontaktdaten des Mitarbeiters, ohne dass diese mit einem Produkt oder anderen werbenden Angaben verknüpft sind, keine Werbung darstellt.
Das Gericht stellte klar, dass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK oder wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S.2 BGB zusteht.
Dazu, was Werbung eigentlich rechtlich ist, äußerte sich schon der Bundesgerichtshof wie folgt: „Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung – z.B. in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring – erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 fit. a RL 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 12.12.2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABI. EU L 376, S. 21) jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 134/15).“
Diese Definition passt also auch zum Urteil des Amtsgerichts. Denn der bloße Verweis auf die Internetpräsenzen eines Unternehmens im Bereich der Kontaktdaten stellt keine Werbung dar. Es ist vielmehr als Information oder Verweis auf andere Kontaktwege zu verstehen, da er nicht darauf gerichtet ist unmittelbar den Absatz zu fördern.
Das Urteil macht noch einmal mehr deutlich, wann Werbung beginnt und wo man sich noch im Bereich zulässiger Information bewegt. Dennoch verschwimmen diese Bereiche immer wieder ineinander, was die rechtliche Bewertung, insbesondere für Laien, schwer macht. Nicht Umsonst muss sich immer wieder das höchste deutsche Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit dieser Frage auseinandersetzen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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