AG München schränkt die Möglichkeiten der Werbe E-Mails weiter ein

Guido Kluck, LL.M. | 6. Oktober 2009

In einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 9. Juli 2009 urteilte das Amtsgericht München (AZ: 161 C 6412/09), dass die Versendung von Werbe-Mails auch dann eine unzumutbare Belästigung darstellt, wenn vorher ein Kontakt über eine Internet-Seite oder per E-Mail bestand.

Ein Arzt hatte im September 2008 Werbe E-Mails von einem Dienstleistungsunternehmen erhalten. Eine Geschäftsbeziehung zwischen beiden bestand nicht. Der Mediziner ging gerichtlich gegen das Unternehmen vor und verlangte Unterlassung sowie die Übernahme der Anwaltskosten. Die E-Mail-Werbung sei eine unzumutbare Belästigung, da er aus beruflichen Gründen verpflichtet sei, die eingehenden Mails sorgfältig zu lesen. Das Unternehmen hielt dagegen: Die Mail sei nicht unaufgefordert zugesandt worden. Es sei eine Autoresponderfunktion auf der Webseite des Unternehmens aktiviert worden. Die Zusendung der Werbung sei also auf das Verhalten des Arztes zurückzuführen.

Dieser Argumentation folgte das Amtsgericht München nicht. Weder läge ein ausdrückliches noch ein stillschweigendes Einverständnis mit der Werbung vor. Und da auch nicht aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden könne, stelle die an den Kläger versandte Werbe E-Mail eine Belästigung dar, die von ihm nicht hingenommen werden müsse, so die Urteilsbegründung.

Auch wenn es sich bei den E-Mails um von einem Autoresponder versandte automatische Antwortmails handle, ändere sich daran nichts. Die versandten Mails seien Werbe-E-Mails, da mit ihnen auf das Angebot des Unternehmens aufmerksam gemacht und ein Link zu der von der Beklagten betriebene Webseite übermittelt werde. Ein einmaliger E-Mail Kontakt sei aber nicht ausreichend, eine Einwilligung mit der Zusendung von Werbe-Mails anzunehmen.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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