Massenentlassungsanzeige – Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern
Die Massenentlassungsanzeige aus § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) stellt Arbeitgeber immer wieder […]
Über den Abgasskandal haben wir schon etliche Male berichtet. Es gibt inzwischen unzählige Gerichtsentscheidungen zu dem Thema, sogar der BGH und EuGH sind involviert. Wir möchten Sie auf den aktuellen Stand bringen!
Vom Abgasskandal hat wohl jeder schon mal gehört. Wir haben bereits vor einem Jahr alles zusammengefasst, was man wissen muss und die Geschehnisse erklärt. Hier finden Sie die genaue Erklärung des Skandals.
Kurz zusammengefasst: VW und andere Autohersteller haben eine Software in ihre Wagen eingebaut, die dafür sorgt, dass diese auf dem Prüfstand die vorgeschriebenen Emissionswerte einhalten – im Straßenverkehr aber leider nicht. Das betrifft unter anderem VW, aber auch Audi und Mercedes.
Daraufhin gab es Rückrufaktionen mit Software-Updates, deren Folgen aber auch niemand so genau einschätzen kann. Auch darüber berichteten wir hier bereits. Auch sollen die Updates nicht einwandfrei sein, sondern die Fahrzeuge auch mit ihnen nicht gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen.
Wer einen Schummeldiesel bei sich zu stehen hat oder diesen schon verkauft, aber noch Schadensersatz verlangen will, hat verschiedene Möglichkeiten, gegen VW vorzugehen.
Großes Thema ist immer wieder die Musterfeststellungsklage. Diese soll klären, ob VW seine Kunden vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und die Kunden daher einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises haben. Das Verfahren vor dem OLG Braunschweig hat am 30.09.2019 begonnen. Daher ist es nun nicht mehr möglich, an dieser teilzunehmen. Das taten immerhin 430.000 Leute. Allerdings ist die Musterfeststellungsklage keine perfekte Lösung, über die Nachteile berichteten wir bereits hier.
Die Alternative ist, selbst gegen VW zu klagen. Dabei sind vor allem zwei Wege erfolgversprechend: Schadensersatz und Widerruf. Eine Übersicht über die verschiedenen Möglichkeiten finden Sie hier.
Eine Variante, sich vom ungeliebten Schummeldiesel lösen zu können, ist ein Widerruf des Kreditvertrags, den man für den Autokauf aufgenommen hat. Wir berichteten bereits hier über die verschiedene Gerichtsentscheidungen, die eine Rückgabe des Autos ermöglichten. Ein Widerruf ist ohne Angabe von Gründen auch bei Kreditverträgen möglich, grundsätzlich aber immer nur 14 Tage nach Abschluss. Aber: Viele Kreditverträge sind mangelhaft, weswegen die Frist nicht zu laufen beginnt. Der Widerruf kann dann auch noch Jahre später erfolgen. Wir prüfen gerne Ihren Vertrag und sagen Ihnen, ob Sie ihn widerrufen können! Mehr Infos zu unserem Service finden Sie hier.
Der Vorteil eines Widerrufs: Dabei wird der komplette Vertrag rückabgewickelt, das heißt, der Kunde muss keinen Nutzungsersatz zahlen, wie es beim Schadensersatz teilweise der Fall ist:
Unzählige Entscheidungen sind bereits gegen VW ergangen, die § 826 BGB zum Inhalt haben. Danach muss VW Schadensersatz zahlen, weil das Unternehmen seine Kunden sittenwidrig geschädigt hat. Weil VW die Autos mit der Schummelsoftware unter einem bewussten Schweigen in den Verkehr gebracht hat, wurden die Kunden in großer Zahl und systematisch getäuscht.
Es gibt viele gute Gründe, jetzt noch schnell zu handeln. Vor allem, weil die Ansprüche womöglich schon zum Ende 2019 verjähren. Dazu weiter unten im Artikel mehr Infos!
Außerdem gibt es immer strengere Fahrverbote für Dieselfahrzeuge, sodass sich der Umstieg auf ein neues Auto doppelt lohnt. Darüber hinaus stehen die Chancen gut, Geld von VW zu bekommen, da es sehr viele Urteile zugunsten der Kunden gibt.
Weder vom BGH noch vom EuGH gibt es bisher Entscheidungen zum Dieselskandal. Aber: Der BGH hat sich in einem Hinweisbeschluss zum Dieselskandal geäußert und der EuGH wird es auch noch tun.
Am 08.01.2019 hat der BGH einen zwanzigseitigen Hinweisbeschluss zum Abgasskandal verfasst. Darin bestätigt er die Rechte der Verbraucher und sieht einen Mangel durch die Schummel-Software als gegeben an. Wir berichteten bereits hier über den Hinweisbeschluss.
Der EuGH muss sich in nächster Zeit ebenso mit dem Abgasskandal beschäftigen. Das LG Gera hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob VW eine Nutzungsentschädigung von den klagenden Kunden verlangen darf. Bis zur Entscheidung des EuGH wird es aber noch eine Weile dauern.
Aktuell sind vor allem drei Urteile zu nennen:
Im September hat das LG Kassel ein sehr verbraucherfreundliches Urteil gesprochen (Az.: 8 O 2320/18). Darin spricht es der Klägerin im Kampf gegen VW nicht nur die Erstattung des vollen Kaufpreises gegen Rückgabe des Autos zu – sie muss keine Nutzungsentschädigung zahlen! – sondern auch eine Verzinsung des Kaufpreises in Höhe von 4 % ab dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung. Sie erhielt also 3500 € mehr von VW zurück, als sie für den Gebrauchtwagen beim Kauf gezahlt hatte.
Die Klägerin musste keine sogenannte Nutzungsentschädigung an VW zahlen, dafür dass sie das Auto über 70.000 km weit fuhr. Wenn VW gegen die Kunden täuscht, soll das Unternehmen voll zahlen müssen und keine Gegenansprüche geltend machen können.
Dass VW auch bei Gebrauchtwagen Schadensersatz leisten muss, entschied am 27.09.2019 auch das OLG Naumburg (Az. 7 U 24/19).
Die Klägerin kaufte im November 2016 einen VW Beetle, also ein Jahr nach dem Bekanntwerden des Dieselskandals. Trotzdem sprach ihr das OLG Hamm nun Schadensersatz wegen sittenwidriger Täuschung zu. Dies war möglich, weil die Klägerin glaubhaft versicherte, dass sie zum Zeitpunkt des Kaufs nichts von der Manipulation wusste – trotz der medialen Berichterstattung.
VW argumentiert, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren am 31.12.2018 abgelaufen sei, da schon im Herbst 2015 in den Medien über den Abgasskandal berichtet wurde. Die meisten Gerichte nehmen als Kenntniszeitpunkt aber den Erhalt des Rückrufschreibens, das meist im Jahr 2016 erhalten wurde. Das LG Trier sieht das aber anders: Es erklärt, dass seiner Ansicht nach die Verjährungsfrist noch nicht mal zu laufen begonnen habe. Das begründet es mit dem Umstand, dass momentan eine ungeklärte Rechtslage herrscht, es keine Entscheidung des BGH zu dem Thema gibt.
Die Chancen, einen Prozess gegen VW zu gewinnen, stehen äußerst gut. Dadurch kann man seinen manipulierten Diesel loswerden, dem ohnehin bald Fahrverbote drohen. Welche die beste Möglichkeit in Ihrem konkreten Fall ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Wir prüfen das gerne für Sie und finden zusammen mit Ihnen eine Lösung, die Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Rechte verhilft!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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