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Am Freitag 16. Februar 2018 hat der Bundesgerichtshof (AZ: I ZR 138/16) zur Frage der Zulässigkeit der Verwendung von Marken und Unternehmenskennzeichen innerhalb einer in eine Internethandelsplattform eingebetteten Suchfunktion entschieden.
In dem durch den Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall ging es um die Anzeige von Produkten von Drittanbietern, wenn man über die Suche nach dem Begriff „Ortlieb“ suchte. Kunden, die auf amazon.de nach „Ortlieb“ suchen, werden auch auf Händler verwiesen, die ähnliche Produkte anderer Hersteller anbieten. Ortlieb stellt wasserdichte Fahrradtaschen her, vertreibt aber nichts über die Internetplattform Amazon. Ortlieb sieht in den angezeigten Treffern eine Verletzung des Rechts an der Marke „ORTLIEB“ und nimmt Amazon auf Unterlassung in Anspruch. Amazon argumentierte dagegen, dass Kaufinteressenten und nicht die beklagten Gesellschaften des Konzerns selbst die Worte in die Suchmaschine eingäben. Außerdem sei die Trefferliste nur das Ergebnis eines Algorithmus, der die Suchergebnisse nach Relevanz zusammenstelle.
In erster Instanz hatte das Landgericht München (Urteil vom 18. August 2015 – AZ: 33 O 22637/14) der Klage von Ortlieb stattgegeben. Das Landgericht München sah in der angezeigten Trefferliste eine Verletzung der Rechte von Ortlieb. Dies wurde damit begründet, dass das Ergebnis der Suche durch Amazon so beeinflusst worden sei, dass auch Fremdprodukte angezeigt würden. Auch könne sich Amazon nicht auf das Einwirken eines Algorithmus berufen, da dieser durch die Online-Handelsplattform selbst vorgegeben werde.
Auch in zweiter Instanz am Oberlandesgericht München (Urteil vom 12. Mai 2016 – AZ: 29 U 3500/15) war Ortlieb erfolgreich gewesen.
Der Bundesgerichtshof hob nun das Urteil des Oberlandesgericht München auf. Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass
Ortlieb die Nutzung der Marke nur untersagen kann, wenn nach Eingabe der Marke als Suchwort in der Ergebnisliste Angebote von Produkten gezeigt werden, bei denen der Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, ob sie von dem Markeninhaber oder von einem Dritten stammen. Der Bundesgerichtshof zog insoweit die Rechtsprechung zu AdWords heran und argumentierte in gleicher Weise. Danach muss bei der Anzeige einer Trefferliste nach einer Suche deutlich gekennzeichnet sein, ob das angezeigte Produkt ein Produkt des Markenherstellers ist oder nicht.
Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, wie der Internetnutzer die im Verfahren vorgelegte und von Ortlieb beanstandete Trefferliste versteht, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen, damit diese Feststellungen nachgeholt werden. Das Oberlandesgericht München muss sich nun noch einmal damit befassen, ob Amazon das in diesem Falle ausreichend kenntlich gemacht hat.
Umgekehrt hat der Bundesgerichtshof damit aber im Umkehrschluss grundsätzlich auch bestätigt, dass der Handelskonzern Amazon im Rahmen eines Suchergebnisses auch auf Produkte von Mitbewerbern des gesuchten Anbieters bzw. Markeninhabers anzeigen bzw. anbieten darf.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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