Datenschutz bei Betrieb von Facebook Fanpages und der Verwendung von Facebook Custom Audiences – was ist zu beachten?
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Amazon führte mehrere Verfahren rund um seine Suchmaschine. Das hiesige Verfahren gegen das Unternehmen Ortlieb lief schon seit über vier Jahren und begann mit einer Niederlage seitens Amazon vor dem Landgericht München (Urt. v. 18.08.2015 – 33 O 22637/14). Auch die Berufung vor dem OLG München (Urt. v. 12.05.2016 – 29 U 3500/15) verlor Amazon gegen Ortlieb. Dann aber in der Revision vor dem BGH (Urt. v. 15.02.2018 – I ZR 138/16) wurde Amazon recht gegeben und das OLG München, zu dem der Fall zurückverwiesen wurde, schloss sich dessen Entscheidung an.
Wenn Kunden bei Amazon die Suchfunktion nutzen und den Begriff „Ortlieb“ eingeben, werden ihnen als Ergebnis in der Suchmaschine nicht nur Produkte von Ortlieb angezeigt, sondern auch eigene Produkte von Amazon sowie von Drittanbietern. Dies sieht Ortlieb als Markenverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG an und verlangte Unterlassung gem. § 14 Abs. 5 MarkenG. Amazon nutze die Marke kommerziell für identische Waren.
Sowohl das LG als auch das OLG München gaben Ortlieb Recht. Amazon habe das Zeichen Ortlieb verwendet, um Kunden auf Waren Dritter hinzuweisen. Der Konzern habe das Ergebnis ihrer Suchmaschine beeinfluss, Fremdprodukte anzuzeigen. Dabei würden die Produkte als Treffer auf die Suche angezeigt und der Kunde nicht darüber aufgeklärt, dass die angezeigten Treffer teilweise nicht zu seiner Suche passen. Dadurch werde die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt.
Dem stimmte der BGH nicht zu. Zwar hat Amazon das Zeichen Ortlieb im geschäftlichen Verkehr und zur kommerziellen Kommunikation ohne Zustimmung des Markeninhabers benutzt. Der Unterlassungsanspruch ist aber nach Ansicht des BGH nicht begründet, da entgegen der Ansicht des OLG München keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion vorliegt. Zur Prüfung dieser wendet der BGH die vom EuGH (Rs. C-236/08, C-238/08, C-278-08, C-91/09 u.a.) entwickelten Grundsätze zum Keyword-Advertising an.
Der EuGH verlangt in solchen Fällen eine zweistufige Prüfung. Zuerst muss das Gericht prüfen, ob ein durchschnittlicher Internetnutzer erkennen kann, ob der Werbetreibende und der Markeninhaber wirtschaftlich im Wettbewerb stehen also nicht miteinander verbunden sind. Wenn er das nicht kann, ist zu prüfen, ob für den Nutzer aus der Werbeanzeige erkennbar ist, dass die Waren nicht vom Markeninhaber, sondern einem Dritten stammen. Und genau diese Prüfung hat das OLG unterlassen, da es die Rechtsprechung des OLG als auf diesen konkreten Fall nicht anwendbar sah. Mit der Aufgabe, die Prüfung nach Vorgaben des EuGH durchzuführen, verwies der BGH den Fall zurück an das OLG.
Das OLG München hat sich also erneut mit dem Fall auseinandergesetzt. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor, nur das Gesamtergebnis. Das OLG München sieht eine Markenrechtsverletzung nun nicht mehr als gegeben an. Es ist daher bei der Prüfung nach Maßgabe des EuGH zu dem Schluss gekommen, dass die Anzeige von Fremdprodukten die Herkunftsfunktion der Marke Ortlieb nicht verletzt und daher ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben ist.
Außerdem, so der EuGH, stellt das Speichern von Schlüsselwörtern zur Anzeige von Werbung zwar ein geschäftliches Handeln dar. Allerdings wird der Betreiber der Suchmaschine dadurch nicht auch automatisch zum Benutzer des Zeichens. Das sei vielmehr derjenige, der das Zeichen für seine Zwecke auswählt.
Wer Benutzer ist, macht der BGH vom Einzelfall abhängig. Wer einen Online-Shop mit Suchmaschine betreibt, in dem er selbst Waren anbietet, benutzt geschützte Zeichen zur eigenen kommerziellen Kommunikation, sofern er diese als Schlüsselwörter zu Werbezwecken speichert (Urt. v. 04.02.2010 – I ZR 51/08).
Anders ist es aber bei Betreibern von Online-Marktplätzen mit Suchmaschinen, auf denen Dritte ihre Waren anbieten und die Schlüsselwörter selbst auswählen können. Dann sind sie, also die Anbieter der Waren, die Benutzer des Zeichens für ihre kommerzielle Kommunikation (EuGH, Urt. v. 12.07.2011 – C-324/09; BGH, Urt. v. 05.02.2015 – I ZR 159/10). Ebenfalls nicht selbst benutzt derjenige Shop-Betreiber die Zeichen, bei dem die Anbieter Schlüsselwörter buchen können, sodass eine Werbeanzeige von ihm bei der Eingabe des begriffs erscheint, sog. Keyword-Advertising (EuGH, 23.03.2010 – C-236/08 bis C-238/08).
Anders entschieden hat der EuGH aber in einem Fall, in dem der Betreiber eines Online-Marktplatzes beim Betreiber der Suchmaschine mit Marken identische Schlüsselwörter auswählt, um für Angebote der bei ihm verkaufenden Anbieter zu werben (EuGH, 12.07.2011 – C-324/09).
Schließlich ist noch eine Entscheidung des BGH vom 30.07.2015 zu nennen (Az. I ZR 104/14), in der das Gericht den Betreiber einer Auktionsplattform als Benutzer und damit Verantwortlichen einstufte, der das Ergebnis der Suche dadurch beeinflusst, dass seine Suchmaschine Suchanfragen von mit Marken identischen Zeichen automatisch dem Quelltext hinzufügt und sie so bei der Erstellung von Suchergebnislisten berücksichtigt werden.
Lesen Sie auch den zweiten Teil des Artikels, in dem es um die Verwendung von Schlüsselwörtern bei Google und Co. geht!
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
ÜBER DIESEN AUTOR ARTIKEL VON DIESEM AUTORIn vielen Bereichen besteht zurzeit rechtliche Unsicherheit im Hinblick auf den […]
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