Anhörung vor einstweiliger Verfügung

Guido Kluck, LL.M. | 10. Juni 2020

Das Bundesverfassungsgericht musste sich erneut mit dem Thema Anhörung im äußerungsrechtlichen Eilverfahren beschäftigen. Die Richter entschieden per Beschluss vom 03.06.2020 (Az. 1 BvR 1246/20), dass eine Anhörung des Betroffenen immer erfolgen muss, auch dann, wenn wegen Eilbedürftigkeit keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.

Streit zwischen Polizeigewerkschaften

In dem Verfahren, mit dem das Bundesverfassungsgericht beschäftigt war, ging es um einen Streit zwischen zwei Polizeigewerkschaften, in dem eine Äußerung bei der Vorbereitung der Personalratswahlen der Bundespolizei moniert wurde.

Aufgrund des Corona-Virus wollten sowohl der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) als auch die Bundespolizeigewerkschaft (DPolG) die Wahl verschieben. Dies lehnte der Hauptwahlvorstand jedoch ab. Er wollte die Wahlen regulär durchführen. Daraufhin postete die DPolG das folgende Statement auf ihrer Webseite:

Ohne Rücksicht auf Verluste – DPolG und BdK fassungslos! GdP-geführter Hauptwahlvorstand hält am Wahltermin fest und vergibt große Chance!

[…] Da es keine sachlichen Gründe gegen eine Verschiebung der Wahl gibt und es bei der Ablehnung unserer Initiative offenbar ausschließlich darum ging, Machtspielchen auf dem Rücken der Beschäftigten der Bundespolizei auszutragen, ist es jetzt um so wichtiger, von Ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und das Kreuz an die richtige Stelle des Stimmzettels zu setzen. […]

Der Streit geht vor Gericht

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) forderte die DPolG erfolglos zur Unterlassung auf. Daraufhin stellte sie vor dem LG Berlin einen Antrag auf einstweilige Verfügung, um die DPolG zur Unterlassung zu bewegen.  Das LG Berlin gab einem Hilfsantrag statt, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen – und ohne die DPolG anzuhören. Die DPolG soll es unterlassen, zu behaupten, „der GdP-geführte Hauptwahlvorstand habe sich aus dem Gesetzespaket nur den Teil herausgesucht, der ihm genehm war, nämlich die Durchführung der Briefwahl, oder zu behaupten, dass es keine sachlichen Gründe gebe, die gegen eine Verschiebung der Wahl sprächen.“ Diese Stattgabe erfolgte ohne eine Begründung.

Gegen den Beschluss legte die DPolG Widerspruch ein, weshalb darauffolgend ein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, leider aber erst im Juli. Das war der DPolG zu spät. Sie wendete sich an das Bundesverfassungsgericht und erhob Verfassungsbeschwerde und eine einstweilige Verfügung. Die DPolG rüge eine Verletzung ihrer prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren.

Das Bundesverfassungsgericht bemängelt fehlende Anhörung

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärt, dass hier eine einstweilige Anordnung zulässig und begründet ist, da durch die Entscheidung des LG Berlin erhebliche Nachteile für die DPolG drohen. Die DPolG ist nach Ansicht des BVerfG in ihrem Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.

Unter der prozessualen Waffengleichheit versteht man den Grundsatz, dass beide Parteien vor Gericht gleichwertig sind und dieselben Möglichkeiten haben müssen, Ihre Ansichten vorzutragen und sich zu verteidigen. Dazu gehört auch die Anhörung. Durch diese wird der Gegenseite die Möglichkeit gegeben, auf die Entscheidung des Gerichts einzuwirken und darf ihr nicht entzogen werden. Ausnahmen gibt es nur, wenn sonst der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde.

Anhörung auch im Verfahren ohne mündliche Verhandlung

Bei Dringlichkeit dürfen die Gerichte zwar ohne mündliche Verhandlung entscheiden, allerdings darf eine stattgebende Entscheidung auch dann nur erfolgen, wenn die Gegenseite eine Möglichkeit zur Stellungnahme hatte. Es hat eine Anhörung zu erfolgen, wenn die andere Partei „nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise als in der Abmahnung oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird. Gehör ist auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt“.

Waffengleichheit muss durch Anhörung hergestellt werden

Das BVerfG erklärt, dass hier eine Anhörung hätte stattfinden müssen, weil sonst die prozessuale Waffengleichheit im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Zwar wurde die DPolG abgemahnt, doch vor Gericht hätte der DPolG die Chance gegeben werden müssen, auf die Replik der GdP zu reagieren, zumal die Antragsbegründung des GdP viel ausführlicher war als ursprünglich in der Abmahnung und der Verfügungsantrag später noch ergänzt wurde.

Auch eine Verzögerung des Verfahrens durch eine Möglichkeit zur Stellungnahme muss dabei in Kauf genommen werden. Immerhin kann das Gericht die Fristen selbst bestimmen und kurz halten.

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Guido Kluck, LL.M.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).

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