Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie
Der BGH urteilte am 26.01.2022 (Az. IV ZR 144/21), dass eine […]
Immer häufiger stellen sich Patienten oder Angehörige von Patienten oder auch gesunde Menschen die Frage, was auf Sie zukommt, wenn sie selbst oder Familienangehörige ins Krankenhaus kommen und notwendige Entscheidungen anstehen.
Eine Patientenverfügung beinhaltet im Unterschied zu einer Vorsorgevollmacht Informationen darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen keine lebenserhaltenden Maßnahmen mehr gewünscht sind und zu unterlassen sind
Eine Vorsorgevollmacht hingegen regelt Angelegenheiten des täglichen Lebens, so auch Vermögensangelegenheiten, aber auch Fragen zu Themen wie medizinischer Versorgung an sich. In Zeiten der Corona-Krise betrifft die Patientenverfügung vor allem die Frage der Beatmung.
Es ist von großer Bedeutung, dass die Patientenverfügung rechtsfehlerfrei formuliert wird und die einzelnen medizinischen Alternativen beschrieben und festgehalten werden. Auf Details und Genauigkeit kommt es in diesen Fällen besonders an, um dem Wunsch des Erstellers im Notfall so gut wie möglich nachzukommen.
Der in der Vorsorgevollmacht genannte Bevollmächtigte wird dann den in der Patientenverfügung geäußerten Willen gegenüber Ärzten und medizinischem Personal äußern und durchsetzen. In Fällen einer Beatmungsfrage wird dann darüber entschieden, ob und unter welcher Voraussetzung die künstliche Beatmung durchgeführt werden soll oder ob sie zu unterbleiben hat.
Auch Teil der Patientenverfügung ist es, Regelungen dazu aufzuzeigen, ob der behandelnde Arzt Medikamente geben soll und darf, um beispielsweise Schmerzen, Atemnot Übelkeit, Depressionen und ähnliches zu behandeln. Auch häufig ist Inhalt der Patientenverfügung, ob eine künstliche Ernährung stattfinden soll oder nicht.
Die Patientenverfügung muss genau genug sein, um eine Definition zu liefern, in welchen Fällen für den Ersteller der Patientenverfügung sein Leben nicht mehr gerettet bzw. nicht weiter aufrechterhalten werden soll bzw. das Leben für ihn nicht mehr lebenswert ist.
In der Regel liegt eine solche Annahme nicht vor, wenn in einer akuten Erkrankungssituation ohne lebensbedrohliche Vorerkrankungen des Patienten medizinische Maßnahmen vollzogen werden sollen, bei denen Aussicht auf Heilung der akuten Erkrankung besteht.
Man kann davon ausgehen, dass es sich bei der Intention des Erstellers nicht um Fälle dieser Art handelte.
Man sollte sich immer mal wieder mit seiner Patientenverfügung auseinandersetzen, wenn man eine erstellt hat und prüfen, ob diese noch auf dem aktuellen Stand der Zeit ist.
Eine Patientenverfügung aus einem vorgefertigten Formular, die durch Ankreuzen ausgefüllt werden soll, ist in der Regel nicht auf die Lebensumstände der betroffenen Person angepasst. Zur Erfassung sämtlicher Umstände ist es sinnvoll, einen Mediziner und einen Rechtsanwalt zurate zu ziehen, die einem Umstände und Möglichkeiten erläutern können. So sah es auch der BGH, der eine Patientenverfügung durch Ankreuzen von „Ja“ und „Nein“-Feldern als nichts rechtssicher empfand. Es sei nicht sicher, dass der Ersteller der Patientenverfügung die Kreuzchen selbst gesetzt hat und sich der konkreten Umstände und Behandlungssituationen bewusst ist bzw. sich damit auseinandergesetzt hat. Dies sei jedoch Grundvoraussetzung für eine wirksame Patientenverfügung.
In der Regel sind vier bestimmte Situationen in einer Patientenverfügung geregelt. So sollen die finale Phase, also der unmittelbare Sterbeprozess selbst, die lebensbedrohliche unheilbare Erkrankung ohne Besserungsaussicht, das Wachkoma und schwere Demenz geregelt werden. Bei diesen Situationen handelt es sich in der Regel um Zustände, die eine Einwilligung unmöglich machen.
Hinzukommen sollte ein Hinweis, dass ähnliche Situationen, die vergleichbar mit den genannten sind, ebenso zu behandeln sein sollen. So fallen Schlaganfälle oder Herzinfarkte darunter, aber auch eine Pandemie sollte nunmehr mitberücksichtigt werden.
Bei einer Covid-19-Erkrankung sind bislang drei Behandlungsphasen bekannt. So kann es zu einer eigenständigen Nasenbeatmung oder Maskenbeatmung kommen oder einer maschinellen Beatmung (Intubation). Die Intubation erfolgt in der Regel zwei bis drei Wochen.
Die dritte Phase ist die am schwierigsten verlaufende, So kann es sein, dass diese Phase nicht überlebt wird oder es zu langfristigen Schäden kommt. In diesen Fällen kommt es jedoch nicht zwingend zum Tod, sodass die Patientenverfügung nicht gilt bzw. erst durch weitere Komplikationen erst ihre Wirksamkeit entfaltet.
In diesem Sinne muss der Patient, der eine maschinelle Beatmung verhindern will, dies in seiner Patientenverfügung ergänzen.
Konkret könnte eine Formulierung im Falle einer Erkrankung mit dem Coronavirus wie folgt lauten:
„Für den Fall, dass ich am Covid-19-Virus erkranke, ordne ich Folgendes an:
Ich verlange nach Bedarf eine Nasen- und Maskenbeatmung. Eine maschinelle Beatmung in Form der Intubation oder auf andere Weise lehne ich ab und untersage sie. Stattdessen will ich palliativ versorgt werden.
Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift Unterschrift
Unterschrift Arzt als Zeuge.“
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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