Sammelklage wegen AppleCare
In einer nunmehr zur Sammelklage ausgestalteten Klage gegen den Smartphone-Hersteller Apple […]
Am 08. Juni 2022 ergingen die Urteile der Rechtsstreits um die Marke „THINK DIFFERENT“. Apple unterlag mit seinen drei Klagen (Az. T-26/21; T-27/21 und T-28/21). Laut Europäischen Gericht hätte Apple die Benutzung der Marke nachweisen müssen.
Alles was Sie zu diesem Thema und dem Urteil wissen müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag!
In den Jahren 1997, 1998 und 2005 hatte Apple die Marke „THINK DIFFERENT“ beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eintragen lassen. Jedoch beantragte Swatch beim EUIPO im Jahr 2016 den Verfall des Markenschutzes, da Apple die Marke für fünf Jahre nicht ernsthaft benutzt hatte. Daraufhin wurde der Markenschutz am 14. Oktober 2016 für verfallen erklärt. Hiergegen wehrte sich Apple klageweise.
Das Europäische Gericht urteilte zum Nachteil den Apple Konzerns. Das Unternehmen hätte die ernsthafte Benutzung der Marke, für den besagten Zeitraum von fünf Jahren, nachweisen müssen. Dem kam Apple jedoch nicht in ausreichendem Maße nach. Zwar hatte Apple u.a. gerügt, dass die Beschwerdekammer die in einer Zeugenerklärung vorgetragenen Verkaufszahlen des Modells iMac in der gesamten Europäischen Union zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Das wies das Gericht aber ausdrücklich zurück.
Rechtstipp: Um einen Verfall des Markenschutzes zu verhindern, muss die Marke regelmäßig genutzt werden.
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), das bis 23. März 2016 Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hieß, kann im Zuge einer einzigen Anmeldung ausschließliche Rechte an Marken und Geschmacksmustern in der gesamten Europäischen Union (EU) sichern.
Das Ziel des Markenschutzes ist sehr vielseitig. So kann es um Schutz des „guten Rufs“ und der Qualitätserwartung an die Marke, auch um die Sicherung von wirtschaftlichen Interessen an der Marke gehen, die andere versuchen auszunutzen. Auch begründet das Recht an einer Marke ein absolutes Schutzrecht gegenüber Dritten. Das ist mit dem Patentschutz zu vergleichen. Da das Recht als absolutes Schutzrecht so wichtig ist, sollten Sie sich immer frühzeitig um einen Markenschutz bemühen. Wir können für Sie die Markenrecherche durchführen und Sie im Bedarfsfall auch hinsichtlich des Design o.ä. rechtlich beraten. Sprechen Sie uns an!
Im Falle einer Klage auf Löschung der Wortmarke wegen Nichtbenutzung, muss der Markeninhaber beweisen, dass er die Marke regelmäßig benutzt. Nach § 26 Abs. 3 MarkenG gilt als Benutzung einer eingetragenen Marke, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert (markenmäßige Benutzung).
Rechtstipp: Jedermann kann in Deutschland die Löschung bzw. den Verfall einer Marke verlangen. Der Antragsteller muss dann nachweisen, dass das Wortzeichen zum Zeitpunkt der Eintragung nicht schutzfähig war oder die Marke im Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung nicht ernsthaft benutzt wurde.
An diesem Urteil erkennt man gut, wie schwer es selbst für Großkonzerne ist, einen ausreichenden Nachweis für die ernsthafte Benutzung der Marke zu erbringen. Für kleinere Unternemen ist es demnach unter Umständen sogar schwerer, weshalb fachanwaltliche Beratung empfehlenswert ist. Markenrechtler können mit Ihnen ein passendes Konzept für eine ernsthafte und aussagekräftige Markenbenutzung ausarbeiten, damit Sie den Beweis in einem gerichtlichen Rechtsstreit vollumfänglich erbringen können.
Wichtig ist vor allem, dass Sie vor Gericht keine unzureichenden Beweise einbringen. Zum Beispiel sind Netto-Zahlen für den Verkauf der Ware nicht immer ausschlaggebend. Handelt es sich um eine Unionsmarke, müssen Sie auch einen entsprechenden „europäischen“ Beweis für den europäischen Markt erbringen.
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Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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