Warten auf den BGH: Uneinheitliche Rechtsprechung zur Verwirkung des Widerrufs bei Kreditverträgen
Nachdem der Bundesgerichtshof vor einigen Jahren in mehreren Urteilen entschieden hatte, […]
Über Influencerinnen, die unlauter handeln, weil sie gezeigte oder vermerkte Modemarken nicht als Werbung kennzeichneten, berichteten wir bereits mehrfach. Nun geht es jedoch um einen Aquarisitik-Influencer, der seine Posts nicht als Werbung kennzeichnete. Das OLG Frankfurt verurteilte ihn zur Unterlassung dieses Verhaltens.
Der Herr hat einen Instagram-Account, in dem er über Aquaristik berichtet. Dabei stellt er Aquarien, Zubehör und Wasserpflanzen vor. In diesem Bereich ist er auch hauptberuflich tätig. Er arbeitet als Auqascaper, das heißt, er gestaltet Aquarienlandschaften. Dabei ist er für eine Firma tätig, die unter anderem Wasserpflanzen verkauft. Diese Wasserpflanzen wiederum präsentierte er bei Instagram, ohne diese als Werbung zu kennzeichnen.
Dieses Verhalten monierte ein Verein, der den unlauteren Wettbewerb bekämpft und warf dem Aquaristik-Influencer eine verbotene redaktionelle Werbung im Sinne von § 5a Abs. 6 UWG vor. Der Influencer sollte seine Posts ohne Werbekennzeichnung unterlassen.
Zunächst musste sich das LG Frankfurt mit dem Fall beschäftigen (Beschl. v. 02.04.2019 – 2-06 O 105/19). Dieses lehnte den Unterlassungsanspruch ab. Der Verein habe die Voraussetzungen von §§ 3, 5a Abs. 6, 8, 12 ff UWG nicht überzeugend dargelegt.
Es liegt nach Ansicht des Gerichts schon keine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 abs. 1 Nr. 1 UWG vor bzw. habe dies der Verein nicht ausreichend begründet. Der Verein hat vorgetragen, dass der Influencer 5000 Follower habe und verweist auf eine Impressumsangabe. Zwar stimmt das Gericht dem Verein zu, dass jemand mit mehreren tausend Followern grundsätzlich interessant sei für Unternehmen, die mit ihm zusammenarbeiten wollen, dass der Verein aber nicht erklärt habe, dass der Instagram-Account so gestaltet sei, dass ein privates Handeln ausgeschlossen sei.
Das OLG Frankfurt nimmt eine geschäftliche Handlung an (Beschl. v. 28.06.2019 – 6 W 35/19). Die bei Instagram gezeigten Artikel sollen den Absatz der Firma fördern. Das Gericht unterstellt dem Influencer, dass er für die Erwähnung der Produkte ein Entgelt in welcher Form auch immer von der Firma bekomme. Das schließt das OLG daraus, dass der Influencer hauptberuflich in dieser Branche arbeite und da er für die Social-Media-Kanäle des Unternehmens zuständig ist. Die Verlinkung der Produkte sei ein sehr starkes Indiz dafür, dass es sich nicht um eine private Meinungsäußerung handle, sondern kommerzielle Zwecke verfolgt würden. Mit diesem Verhalten sorge der Aquaristik-Influencer dafür, dass Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung verleitet werden, die sie sonst nicht getroffen hätten, sodass die Voraussetzungen von § 5a Abs. 6 UWG erfüllt seien. Durch die Verlinkung gelangen die Instagram-Nutzer auf die Webseite der Firma und befassen sich mit den Produkten, die sie dann eventuell erwerben.
Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. ist Partner der Kanzlei LEGAL SMART am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Datenschutzrecht (DSGVO).
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